Pflichtteil durch Testament ausgehebelt?

Hallo liebe User,

Kennst sich jemand mit folgendem Sachverhalt aus?

Der (fingierte) Fall: Ein Vater, geschieden von der Mutter eines Bekannten und dessen Schwester, erneut verheiratet mit einer anderen Frau mit der er auch zwei Kinder hat will seinen Sohn und seine Tochter aus erster Ehe scheinbar als Erben für sein Vermögen ausschließen.
Kann der Vater, durch erlassen eines Testaments, seinen Sohn und seine Tochter vom Erbe ausschließen indem er das Haus und andere Besitztümer seiner zweiten Frau bzw. seinen anderen zwei Kindern vererbt?
Besteht trotz Testament ein Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil wenn der Vater stirbt?
Wie wäre es in dem Fall, dass er vor seiner jetztigen Frau stirbt? Muss sie dann den Sohn und die Tochter aus erster Ehe auszahlen oder gehört alles ihr wenn es so testamentarisch festgehalten wurde?
Auf eine aufschlußreiche Antwort freue ich mich sehr. Ich danke euch schonmal im voraus.

Der (fingierte) Fall: Ein Vater, geschieden von der Mutter
eines Bekannten und dessen Schwester, erneut verheiratet mit
einer anderen Frau mit der er auch zwei Kinder hat will seinen
Sohn und seine Tochter aus erster Ehe scheinbar als Erben für sein Vermögen ausschließen.

Den Pflichteil wird er ihnen kaum nehmen können.

Kann der Vater, durch erlassen eines Testaments, seinen Sohn und seine Tochter vom Erbe ausschließen

Nein.

indem er das Haus und andere Besitztümer seiner zweiten Frau bzw. seinen anderen
zwei Kindern vererbt?

Das ginge mit einer Schenkung, die der Vater aber um 10 Jahre überleben müßte. Stirbt er früher, haben die anderen Kinder einen Pflichtteilsanspruch.

Besteht trotz Testament ein Anspruch auf den gesetzlichen
Pflichtteil wenn der Vater stirbt?

du verstehst offenbar nicht, was pflicht-teil heißt, 2303 bgb http://dejure.org/gesetze/BGB/2303.html

gerade dann, wenn der erblasser seine gesetzlichen erben (eltern/abkömmlinge/ehegatte) von der erbfolge ausschließt, sollen diese dennoch den pflicht-teil erhalten.

der pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die erben.
nur unter ganz besonderen umständen ist man pflichtteilsunwürdig, § 2345 II bgb.