Pflichtteil eines Erbes

Guten Tag,

ganz einfache Frage: Ein Erblasser kann seine Erben auf den Pflichtteil setzen. Kann er das grundlos tun? Oder muss er dafür gute Gründe haben?

Danke
Laika

Ein Erblasser kann andere Personen sogar vollständig enterben, mit dem Pflichtteil hat das nichts zu tun. Wer nur Pflichtteilsberechtigter ist, ist in dieser Stellung nicht automatisch Erbe.

Einen Grund für die Enterbung braucht der Erblasser nicht. Wenn akzeptiert wird, dass der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil erhält, reicht es, ihn zu enterben.

Levay

Ein Erblasser kann andere Personen sogar vollständig enterben, …

Hmm, nach meinem Wissen und laut div. Aussagen im Netz geht das nur bei sehr triftigen Gründen, was heisst, nur wenn der Erbe kriminell gegen den Erblasser agiert. Ansonsten besteht immer ein Anspruch auf den Pflichtteil.
Meine Frage war auch, ob es einen Grund geben muss, wenn ein Erbe auf den Pflichtteil gesetzt wird.

Laika

Ein Erblasser kann andere Personen sogar vollständig enterben, …

Hmm, nach meinem Wissen und laut div. Aussagen im Netz geht
das nur bei sehr triftigen Gründen, was heisst, nur wenn der
Erbe kriminell gegen den Erblasser agiert. Ansonsten besteht
immer ein Anspruch auf den Pflichtteil.

Richtig, aber wie ich dir ja schon sagte, hat der Pflichtteil nichts mit „erben“ zu tun. Wer nur Anspruch auf den Pflichtteil hat, ist darum eben noch lange keine Erbe. Also mal an einem Beispiel:

E ist Erblasser. Sohn S wäre gesetzlicher Erbe zu - sagen wir mal - 1/2. E setzt seine Geliebte A als Alleinerbin ein, damit ist S enterbt. Dafür braucht A keine Begründung. Er kann S vollständig enterben - ohne Begründung. Stirbt E, ist nur A Erbin; S hat gegen A einen Anspruch auf den Pflichtteil (1/4), aber er ist kein Erbe.

Meine Frage war auch, ob es einen Grund geben muss, wenn ein
Erbe auf den Pflichtteil gesetzt wird.

Habe ich dir mehrfach beantwortet.

Levay

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Also mal an einem Beispiel:

E ist Erblasser. Sohn S wäre gesetzlicher Erbe zu - sagen wir
mal - 1/2. E setzt seine Geliebte A als Alleinerbin ein, damit
ist S enterbt. Dafür braucht A keine Begründung. Er kann S
vollständig enterben - ohne Begründung. Stirbt E, ist nur A
Erbin; S hat gegen A einen Anspruch auf den Pflichtteil (1/4),
aber er ist kein Erbe.

Nein, das ist sachlich falsch!!

T.

Was genau ist denn daran falsch? Und wie ist es richtig?

Levay

E ist Erblasser. Sohn S wäre gesetzlicher Erbe zu - sagen wir mal - 1/2

Dann muss S(ohn) ein Geschwister haben. Sonst stehen ihm 100%
zu.

E könnte auch eine Ehefrau haben, §§ 1931, 1371 BGB; aber welche Rolle soll das hier spielen? Ich habe einen Fall angenommen, in dem S zu 1/2 gesetzlicher Erbe wäre, egal aus welchen Gründen.

E setzt seine Geliebte A als Alleinerbin ein, damit ist S enterbt.

Nein, das geht nur unter Eheleuten.

Nein, in Deutschland gilt Testierfreiheit; die ist sogar verfassungsrechtlich geschützt durch Art. 14 GG. E kann jedermann als Alleinerben einsetzen. Es ergibt sich u.a. aus § 1938 BGB.

Oh doch, A braucht eine Begründung. S muss z. B. versucht
haben A gewaltsam um das Leben zu bringen.

Nein. Du beziehst dich offensichtlich auf § 2333 BGB, wo es aber nicht um Enterbung, sondern um Pflichtteilsberechtigung geht.

Stirbt E, ist nur A Erbin; S hat gegen A einen Anspruch auf den Pflichtteil (1/4), aber er ist kein Erbe.

Nein, das ist sachlich falsch!! Er ist kein Erbe?

Logisch: Wer enterbt ist, ist kein Erbe.

S(ohn) bleibt Pflichteilserbe, muss sich also auch anteilig um
das Grab kümmern usw. bis die Mittel aus dem Pflichtteil
erschöpft sind.

Nein. Wie schon gesagt: Wer enterbt ist, ist kein Erbe. Sein Anspruch richtet sich gem. § 2303 BGB gegen den Erben; dies ist ein schuldrechtlicher Anspruch.

Davor kann S sich nur drücken, wenn er den Pflichtteil
ausschlägt.

Man kann einen Pflichtteil gar nicht ausschlagen. Es ist ja nur ein schuldrechtlicher Anspruch; dafür gelten die allgemeinen Regeln des SchuldR-AT.

Levay

Hallo,

ach Du heilige Sch…, wie kann man nur so einen Mist hier verzapfen. Wenigstens schon mal irgendwas zum Thema Erb- und Pflichtteilsrecht gelesen? Offenbar nicht!

Schon alleine wenn man die von Dir gewählten Begrifflichkeiten sieht, rollen sich ja jedem die Fußnägel hoch, der schon mal Becks Erbrechtsratgeber für jedermann gelesen hat. Es gibt keinen „Pflichtteilserben“, sondern es gibt nur Erben und Pflichtteilsberechtigte, und ggf. noch einen Erben, dessen Erbeinsetzung „auf den Pflichtteil“ erfolgte.

Daher noch mal für Einsteiger:

Jedermann kann jeden anderen durch Testament oder Erbvertrag zu soviel oder so wenig zu seinem Erben einsetzen wie er mag. Das nennt sich gewillkürte Erbfolge. Wenn ich meinen Sohn zu 1/1 einsetze, kann ich dies genauso tun, wie ihn zu 1/100 einzusetzen. Und wenn ich ihn zu 1/2 einsetze, dann kann ich die andere Hälfte x-beliebig an sonstwen vererben. Wieviel durch seine Erbeinsetzung für Ehefrau, weitere Kinder, … übrig bleibt, ist zunächst einmal ohne Bedeutung.

Errichte ich kein Testament/schließe ich keinen Erbvertrag, gilt gesetzliche Erbfolge. Diese bestimmt sich nach der verwandschaftlichen Nähe zum Erblasser und kennt fixe Bruchteile. Im Rahmen gewillkürter Erbfolge gibt es keine fixen Bruchteile! Denn wenn es sie gäbe, bräuchte ich ja gar keine gewillkürte Erbfolge mehr, dann würde ja die gesetzliche Erbfolge alle denkbaren Fälle abdecken.

Einige wenige mir nach offizieller Lesart „nahe stehende“ Menschen wie Ehegatten, Kinder, Enkel (wenn deren Eltern vorverstorben sind), Eltern (wenn es keine Kinder gibt), können im Falle des Falles einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, wenn sie weniger als 1/2 des gesetzlichen Erbteils aufgrund einer gewillkürten Erbfolge erhalten sollen. D.h. wenn ich meinen Sohn auf 1/100 im Testament als Erbe einsetze, oder ihn dort gar nicht erwähne, könnte der das persönlich nehmen, und seinen Pflichtteil gegenüber den Erben geltend machen (und zwar ausschließlich als Anspruch in Geld!). Solle er aber wissen, warum ich die Dinge so geregelt habe, wie ich sie geregelt habe, und dies auch verstehen (oder einfach mit mir und den Erben nichts mehr zu tun haben wollen), dann passiert ohne sein eigenes Zutun gar nichts in Bezug auf einen Pflichtteilsanspruch! D.h. da ist auch nichts auszuschlagen, wenn man den nicht geltend machen will!

Kopfschüttelnder Gruß vom Wiz