Hallo liebe Experten,
Ich habe bezüglich der Ausschlagung des Pflichtteils ein paar Fragen:
Meine Großmutter hat drei Kinder (darunter meinen Vater). Nach gesetzlicher Erbfolge erben alle drei Kinder zu gleichen teilen. Das Problem ist jedoch, dass mein Vater aufgrund von Überschuldung nicht erben darf, da anonsten der Fiskus zugreift. Im Internet habe ich gelesen, dass zum einen meine Oma in ihrem Testament ihm das Pflichtteil entziehen kann wegen Überschuldung, und zum anderen er sein Pfichtteil ausschlagen kann. In beiden Fällen würde dann eines seiner Kinder einen Anspruch auf sein Pflichtteil haben, oder?
Vielen Dank und einen schönen Sonntag!
hallo ,nicht eins seiner Kinder Erben,sonder alle seine Kinder zu gleichen Teilen.
hallo knollobert
ich weiss nur, das die kinder erben, wenn der direkte erbe verstorben ist, über die ausschlagung zwecks verschuldung, kann ich leider keine suskünfte erteilen, tut mir leid.
lg sicha
Hallo, wünsche ebenfalls einen schönen Sonntag.
Kann leider nicht weiterhelfen.
Gruß
Hallo,
das Gesetz, dass man ein Kind -gesetzlichen Erben- wegen Überschuldung den Pflichtteilsanspruch entziehen kann, habe ich in meiner 40-jährigen Praxis noch nicht gehört. Das gibt es auch nicht.
Selbst wenn der Vater auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet, und das Sozialamt erfährt davon, kann dem widersprochen werden, denn das Sozialamt (der Staat) sucht immer nicht benachteiligt zu werden. Es liegt aber an den Sachbearbeiter, wie dieser vorgeht.
Wenn nun der Vater auf seinen Anspruch verzichtet, fällt dieser nicht an sein Kind. Nur wenn er die Erb schaft ausschlägt, kommen die Kinder in Betracht.
MfG
PB
Hallo, Leider kann ich Ihnen nicht helfen. Ruth
Die letzte Antwort, die Sie hierzu von einem Experten erhalten haben, ist f a l s ch !!
Ich verweise auf die vom Gesetzgeber gut und vorausschauend für derartige Fälle getroffene Vorschrift des § 2338 des Bürgerlichen Ges.buches!!! Mein Rat: Einen dortigen Notar um Testamentsbeurkundung bitten und bezügl. des Vaters auf die gen. Vorschrift hinweisen. Er formulierte für die Großmutter dann das Entsprechende in ihrem und Ihres Vaters Sinne. Der Pflichtteil ist dann vor Gläubigern geschützt!!!
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann
Guten Morgen Herr Gintemann,
vielen Dank für Ihre Nachricht … und Ihre Bestätigung bezüglich der Pflichtteilsbeschränkung. Gemäß dem genannten § ist eine Pflichtteilsbeschränkung möglich. Diesbezüglich werden wir dies beim Notar bekunden lassen, sodass eine Anfechtung nicht möglich sein wird.
Ich wünsche Ihnen einen gut Start in die neue Woche!
herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Erbrecht.
Tatsächlich kann Ihr Vater sowohl auf das Erbrecht als auch auf das Pflichtteilsrecht verzichten.
Es gibt hier verschiedene Möglichkeiten.
Die Verzichtsverträge könnten notariell vereinbart werden. Dabei kann man auf das gesetzlichen Erbrecht, oder auch auf das Erbrecht nach einer letzwilligen Verfügung und schließlich auch auf den Pflichtteil verzichten.
In dem Vertrag wäre dann ggf auch zu regeln, wer ansonsten erbt, also die Kinder des Verzichtenden oder nicht.
Ein notarielle lebzeitige Regelung wird sich empfehlen. Gegenbenfalls sollte die auch bedingt erfolgen, bzw. eine andere Regelung vorsehen, falls die Überschuldung nicht mehr besteht.
Auch besteht die Möglichkeit im Erbfall jedenfalls das Erbe auszuschlagen. Der Pflichtteil muss nicht geltend gemachte werden, kann aber auch (jedenfalls) gepfändet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de
Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de
das ist schwierig, tut mir leid.
Hallo liebe Experten,
Ich habe bezüglich der Ausschlagung des Pflichtteils ein paar
Fragen:
Meine Großmutter hat drei Kinder (darunter meinen Vater). Nach
gesetzlicher Erbfolge erben alle drei Kinder zu gleichen
teilen. Das Problem ist jedoch, dass mein Vater aufgrund von
Überschuldung nicht erben darf, da anonsten der Fiskus
zugreift. Im Internet habe ich gelesen, dass zum einen meine
Oma in ihrem Testament ihm das Pflichtteil entziehen kann
wegen Überschuldung, und zum anderen er sein Pfichtteil
ausschlagen kann. In beiden Fällen würde dann eines seiner
Kinder einen Anspruch auf sein Pflichtteil haben, oder?
Vielen Dank und einen schönen Sonntag!
Den Pflichtteil entziehen imTestament geht auf keinen Fall. Man kann nur das Erbe bzw. den Pflichtteil ausschlagen. Obwohl meines Wissen wenn einem nur der Pflichtteil zusteht man nichts tuen muss. Der Pflichtteil verfällt, wenn nicht eingefordert nach 3 Jahren. Das dann aber der Enkel zum Erben wird ist mir neu. Die Erbmasse wird dann einfach nur auf die anderen 2 Kinder aufgeteilt. Ich bin aber kein Expert
Hallo, ich glaube, dass ist richtig und in diesem Falle bei Verzicht auf das Erbe, die Kinder (Enkel) das Erbteil bekämen.
Gruß petit
Hallo Knollobert,
deine Oma sollte vielleicht ein Testament machen. Nach diesem Testament erben die zwei anderen Kinder und du an Stelle deines Vaters. Damit wäre dein Vater praktisch enterbt und er könnte nur noch den Pflichtteil verlangen. Aber man muss keinen Pflichtteil verlangen. So würde das Finanzamt vielleicht leer ausgehen. Ob das funktioniert weiss ich leider nicht. Dies ist nur so eine Überlegung von mir.
Viele Grüße
Lara50
Hallo, leider kann ich nicht helfen, habe noch nie von einer Ausschlagung eines Pflichtteils wegen Überschuldung gehört. Frage an einen Anwalt für Erbrecht oder Notar. MfG Löwenkind
Guten Morgen, liebe Experten!
Vielen Herzlichen Dank für die vielen nützlichen Infos, die mir wirklich weiter geholfen haben.
Ich wünsche allen eine angenehme Woche!
Guten Tag Knollobert,
ja, das stimmt!
Herzliche Grüße aus Stuttgart
Sollte dein Vater sich in Insolvenz befinden, so kann er 50 % seines Pflichtteiles behalten.
Frag mal beim Insolvenzgericht an !
Wenn er sich nicht in Insolvenz befindet, so kann er doch seinen Pflichtteil nehmen und Verbindlichkeiten damit regulieren.
Wenn kein Testament gemacht ist wird es eine Erbengemeinschaft. Wenn ein Erbe testamentarisch als Alleinerbe festgelegt ist, so müssen die übrigen Kinder dem Erben gegenüber Ihren Pflichtteil einfordrn.
Das kann man tun oder auch nicht. Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb 2 Jahren ab bekannt werden des Erbfalles.
Hallo,
leider geht der Pflichtteil nicht auf die Kinder deines Vaters ( also dich und eventuelle Geschwister) über. Den Teil deines Vaters würden seine anderen Geschwister erben. Deine Großmutter könnte allerdings deinen Vater enterben und dich an seiner Stelle ins Testament schreiben. Dann müsste dein Vater theoretisch seinen Pflichtteil einklagen, was er in seinem Fall nicht unbedingt muss.
Grüße
Caddy