Pflichtteil Erbrecht

Hallo Zusammen,

ich frage mich, wie folgende Situation zu bewerten ist:
Person A hat aus einer vergangenen Ehe den Sohn A. Person A ist jetzt jedoch mit Person B neu verheiratet und hat mit dieser Person B eine Immobilie und den gemeinsamen Sohn B. Nun haben sich Person A und Sohn A (aus vergangener Ehe) zerstritten.
Hat Sohn A einen Anspruch auf einen Pflichteil an der Immobilie des Vaters (Person A) mit der neuen Partnerin Person B? Was passiert, wenn Person A noch zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen an Person B überträgt? Dann bliebe kein Erbe mehr für Sohn A, sondern nur noch für den gemeinsamen Sohn B?

Ich hoffe es ist einigermaßen verständlich…

Beste Grüße!

Ja, wenn der Vater ihn enterbt oder den Erbteil auf ein Niveau unterhalb des Pflichtteils reduziert. Allerdings bezieht sich der Anspruch nicht direkt auf die

sondern ist auf eine Geldzahlung gerichtet. Bei der Ermittlung der Anspruchshöhe kommt es auch nicht auf die ganze Immobilie an, sondern auf den Miteigentumsanteil des Vaters.

Ärgerlich wird das vor allem, wenn die neue Ehe scheitert … Erbrechtlich gilt: Durch die Enterbung ist sowieso

da. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich allerdings nicht zwingend auf 0, weil Sohn A einen Pflichtteilergänzungsanspruch haben kann. Wie sich der berechnet, steht in § 2325 BGB.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2325.html

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Leider sieht das je nach Stand der Ehevereinbarung zwischen Erblasser A und 1.und 2. Frau unterschiedlich aus.
Ich gehe mal von der üblichen Gütergemeinschaft zwischen Erblasser A, Ehefrau A und B und gemeinsamem Sohn A aus.
Unter Ehefrau A und den Kindern der beiden würde das Erbe hälftig geteilt: 50 % für Frau A, 50 % für alle Kinder aus dieser Ehe.
Mit Scheidung oder Tod von Frau A würde alleiniger Sohn A Alleinerbe. Das ist aber passé.
Mit Heirat von Erblasser A mit Frau B ändert sich die Situation im Vergleich zu Ehe A- A -A. Ehemann A und Ehefrau B haben gemeinschaftliche Gütergemeinschaft bis auf das Vermögen, das Ehemann A qua Erbe eingebracht hat: also 50 % des Erbes aus der gemeinschaftlichen Ehe mit Frau A. Da muss dann schon gerechnet werden.
Dir, als Sohn aus der Ehe A-A, kann ich nur raten, mich erstmal über so grundlegende Ausgangsbedingungen schlau zu machen.
Auf einen Pflichtteil ( der beträgt immer 50 % des Anteils nach gesetzlicher Erbfolge) kommst Du immer.
Vielleicht redest Du doch mal mit Deinem Vater.
Und nicht nur über Erbe.
LG
Amokoma1

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Servus,

wie @anon58271165 erläutert hat, nicht immer. Z.B. im beschriebenen Fall, wenn

eben nicht. Dann kann aber je nach Zeitpunkt der Übertragung ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen, wie @anon58271165 ebenfalls bereits dargelegt hat.

Beiläufig: Im Zusammenhang mit den Vermögensverhältnissen von Eheleuten ist es nützlich, den Begriff Gütergemeinschaft nur für die Gütergemeinschaft gem. § 1416 zu verwenden, sonst gibt das leicht ein Durcheinander von Begriffen.

Schöne Grüße

MM

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Okay. Ich schlappe ein😊
Amokoma1

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Gibt es irgendeine Möglichkeit herauszufinden, ob hier Person A sein gesamtes Vermögen an Ehefrau B übertragen hat?
Und des Weiteren: Ist es denkbar, dass Person A gar Schulden aufnimmt zugunsten Ehefrau B und somit Schulden vererbt an Sohn A?