Liebe/-r Experte/-in,
angenommen 3 Geschwister, dernen Vater gestorben ist, wurden von der Großmutter enterbt. D.h. die Schwester des Vaters wurde zur Alleinerbin eingesetzt. Die 3 Geschwister fordern die Erbin kurz vor Ablauf der 3-Jahresfrist auf ein Verzeichnis zu erstellen und fordern Ihren Pflichtteil. Die Alleinerbin legt per Verzeichnis und einzelner Kontoauszugsblätter dar, daß kein Vermögen da ist und die letzten 10 Jahre vor Versterben keine Schenkungen stattgefunden haben. Es folgen mehrere Schriftwechsel zwischen den Geschwistern und der Anwälting der Alleinerbin. Es wird mehrmalig aufgefordert die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre vorzulegen, es wird eine eidesstattliche Versicherung angeboten.
- Wann verjähren in diesem Fall die Pflichtteilsansprüche?
- Kann man die Einsicht in die Kontoauszüge nur durch eine Klage durchsetzen?
- Wer trägt bei einer Klage, wenn Schenkungen nachgewisen werden die Gerichtskosten, die Anwaltskosten der Geschwister?
- Wer trägt die Kosten einer eidesstattlichen Versicherung?
- Wie kann man nach einer eidesstattlichen Versicherung nachweisen, daß gelogen wurde?
Schon mal vielen Dank für Ihre Antwort.
Zu 1.: Die Frist wird nicht schon aufgrund einer Aufforderung, sondern nur durch eine Zahlungsklage unterbrochen. Der Fristbeginn ist oft nicht klar für Laien erkennbar. Also nachprüfen lassen. Bei Streit muß der Beginn (z.B. Kenntniserlangung von der Enterbung) beweisbar sein.
2. Nach meiner Kenntnis braucht nur ein Verzeichnis vorgelegt zu werden. Bei Unvollständigkeitseinwand kann nur die E.V. verlangt werden.
3. Die Prozeßkosten-Tragepflicht richtet sich allein nach dem Mißerfolg (Urteil) des Klageantrages.
4. ?
5. Es gelten die üblichen Beweismittel (Zeugen, Urkunden etc.). Hiernach muss selbst recherchiert werden. Detektivarbeit -also auch gute Einfälle zu haben, wo und wie was zu finden ist- ist angesagt.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.
Hallo,
ich kann Ihnen nur raten, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, da mir eine kostenlose Rechtsberatung in diesem Rahmen weder erlaubt noch, ohne genaue Kenntnis des Schriftwechsels, möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
herzlichen Dank für Ihre Fragen zum Pflichtteilsrecht.
Die Beantwortung Ihrer Fragen sprengt den hiesigen Rahmen.
Zumal für die Beantwortung der Verjährung weitere Angaben notwendig sind - insbesondere welches Recht abhängig vom Sterbedatum Anwendung findet.
Des Weiteren wäre zu klären, ob die Verjährung ggf. durch unterbrochen bzw. gehemmt wurde.
Ich kann Ihnen nur raten umgehend einen Fachanwalt für Erbrecht aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
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