Pflichtteil- Immobilie des Erblassers - Gutachten

Hallo,

ich bin als direkter Abkömmling des Erblassers enterbt und kämpfe um meinen Pflichtteil.

Der Erblasser war u. a. Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung und ich habe dem Alleinerben bzw. seinem Anwalt mitgeteilt, dass ich zur Wertermittlung dieser Eigentumswohnung auf ein Sachverständigen-gutachten bestehe, das den Verkehrswert der Immobilie ermittelt und nicht - wie von dem Alleinerben praktiziert - mit einer groben Schätzung im Ertragswertverfahren einverstanden bin.

Antwort des Anwalts des Alleinerben:

„Erst wenn die Mitteilung aller wertbestimmenden Tatsachen noch kein hinlängliches Bild über den
Immobilienwert als solchen vermittelt, können Sie die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens
verlangen. Aufgrund des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwandes kann und sollte nach Möglickeit auf ein Gutachten verzichtet werden können.“

„Ihrer Auffassung, das Ertragswertverfahren sei bei Wohnungseigentum rechtlich nicht relevant,
kann hier nicht gefolgt werden. Zunächst darf klargestellt werden, dass die Bewertung von Grundstücken aktuell nach der ImmoWertVerordnung erfolgt. Diese Verordnung hält zur Wertermittlung
verschiedene Bewertungsverfahren bereit, unter anderem auch das Ertragswertverfahren gem. der
§§ 17 – 20 ImmoWertVerordnung. Die Auswahl der jeweiligen Methode wird im wesentlichen nach
dem Charakter des Objekts bestimmt. Da es sich hier um eine vermietete Eigentumswohnung und damit um ein Renditeobjekt handelt, ist das Ertragswertverfahren durchaus die geeignete Methode.“

Welche Argumente sind zutreffend, um ein Sachverständigengutachten auf Basis des Verkehrswertes
der Eigentumswohnung zu erhalten?

Viele Grüße - ubis

Herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Pflichtteilsrecht.
Wie der Anwalt schreibt, kommt es drauf an, ob Sie aufgrund der vom Anwalt gegebenen Daten eine ausreichende Wertermittlung vornehmen können.
Dies wird jedoch in der Regel nicht der Fall sein, weil auch der bauliche Zustand betrachtet werden muss.
Daher wird in der Regel bei Grundstücken immer ein Gutachten erforderlich sein, sofern Sie sich nicht anderweitig einigen können.
sollten sie noch keinen einfachen weitgefasste erbrecht eingeschaltet haben, so kann ich Ihnen in das nur für dringend empfehlen. Sonst besteht die Gefahr, dass der Wissensvorsprung Ihres Gegenanwalts sie über den Tisch ziehen wird.
Die Investition in einen Anwalt, wird sich aufgrund der hohen Werte in der Regel lohnen.

Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrechte finden sie unter:
http://www.Pflichtteil-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de

Hallo,

das Ertragswertverfahren ist hier schon richtig. Ob Sie einen Anspruch auf ein entsprechendes Wertgutachten haben, sollten Sie anwaltlich klären lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Rechtsanwalt

Sehr geehrter Herr Dr. Buerstedde,

herzlichen Dank für Ihre zeitnahe Antwort. Ich hätte
zu Ihrer Antwort noch eine Nachfrage:

Die Gegenseite möchte sich ja gerne mit mir im Rahmen einer Schätzung im Ertragswertverfahren einigen, und bittet mich um Angabe meiner Wertvorstellung.
Ich möchte und kann dies nicht ohne Gutachten.

Auch bin ich nach wie vor der Meinung, dass die Bewertung durch ein überschlägiges Ertragswertverfahren bei Wohnungseigentum und Teileigentum rechtlich nicht relevant ist.Wird der Wert hier nicht durch ein Vergleichswertverfahren
gem. 183 BewG i.V.m. § 182 Abs. 2 BewG oder falls sich ein Vergleichswert nicht ermitteln lässt, nach dem Sachwertverfahren gem. §§ 189 - 191 BewG i.V.m. § 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG ermittelt?

Mit freundlichen Grüßen - ubis

Herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Pflichtteilsrecht.
Wie der Anwalt schreibt, kommt es drauf an, ob Sie aufgrund
der vom Anwalt gegebenen Daten eine ausreichende
Wertermittlung vornehmen können.
Dies wird jedoch in der Regel nicht der Fall sein, weil auch
der bauliche Zustand betrachtet werden muss.
Daher wird in der Regel bei Grundstücken immer ein Gutachten
erforderlich sein, sofern Sie sich nicht anderweitig einigen
können.
sollten sie noch keinen einfachen weitgefasste erbrecht
eingeschaltet haben, so kann ich Ihnen in das nur für dringend
empfehlen. Sonst besteht die Gefahr, dass der Wissensvorsprung
Ihres Gegenanwalts sie über den Tisch ziehen wird.
Die Investition in einen Anwalt, wird sich aufgrund der hohen
Werte in der Regel lohnen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Sehr geehrter Herr Spoth,

ich hätte noch eine Nachfrage zu Ihrer Antwort.

Können Sie mir bitte die Rechtsgrundlage für Ihre Aussage benennen, dass der Wert einer vermieteten Eigentumswohnung im Nachlass im Ertragswertverfahren
ermittelt wird?

Ich selbst bin der Auffassung, dass eine vermietete Eigentumswohnung nach § 182 Abs. 2 BewG
nach dem Vergleichswertverfahren gem. § 183 BewG zu bewerten ist.

Auch habe ich die Rechtslage bisher so verstanden, dass im Ertragswertverfahren nur Mietwohngrundstücke und Geschäftsgrundstücke bewertet werden.

Mit freundlichen Grüßen

ubis

Hallo,

das Ertragswertverfahren ist hier schon richtig.

WARUM??

Sie anwaltlich klären lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Rechtsanwalt

Hallo,

die Rechtsgrundlage ist § 182 Abs. 3 BewG.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Rechtsanwalt

Sehr geehrter Herr Spoth,

Ihre Antwort ist mir unverständlich.

§ 182 Abs. 3 BewG lautet:

(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten

  1. Mietwohngrundstücke,
  2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.

In meinem Fall handelt es sich um eine einzelne Eigentumswohnung, die vermietet ist.

Mit freundlichen Grüßen - ubis

die Rechtsgrundlage ist § 182 Abs. 3 BewG.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Rechtsanwalt

Verstehe. Aber dann erklären Sie mir bitte mal, wo der Unterschied zwischen einem vermieteten Wohngrundstück und einer vermieteten Eigentumswohnung liegt.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Sehr geehrter Herr Spoth,

ein vermietetes Wohngrundstück ist ein Grundstück, auf dem ein Wohngebäude steht, in dem sich mehr als 2 Wohnungen befinden. Dabei müssen der Eigentümer des Wohngrundstücks und der Eigentümer des Wohngebäudes nicht identisch sein.

Eine andere Frage, s. meine Erst-Anfrage oben:

Wie wird eine Immobilie im Nachlass bewertet: Nach dem BewG oder nach der von der Gegenseite angeführten
ImmoWertVerordnung?

Grüße - ubis

Verstehe. Aber dann erklären Sie mir bitte mal, wo der
Unterschied zwischen einem vermieteten Wohngrundstück und
einer vermieteten Eigentumswohnung liegt.

freundlichen Grüßen

Philipp Spoth

Hallo,

tut mir leid, aber ich kann Ihnen da in diesem Rahmen nicht weiterhelfen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt und lassen Sie die ganze Sache dort einmal überprüfen. Mir sind in diesem Rahmen die Hände gebunden.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Rechtsanwalt