Ist nach dem neuen Gesetz die Vererbung einer Immobilie auch Bestandteil des Pflichtteils. In der Familie gibt es ganz verschiedene Ansichten! Gruß und Dank Rolf.
Hallo erstmal,
schon die Fragestellung impliziert, dass es hier offensichtlich an ganz grundsätzlichen Dingen zum Erb- und Pflichtteilsrecht mangelt.
Vererbt wird immer der ganze Kuchen also Geld, Haus, Auto, aber auch inkl. aller Verbindlichkeiten. Die Erben teilen sich diesen Kuchen zunächst abstrakt nach den vorgesehenen Bruchteilen des gesetzlichen Erbrechts, oder erhalten als Anrechnung hierauf oder extra im Wege eines Vermächtnisses konkrete Gegenstände. Vermächtnisse können auch unabhängig von Erbeinsetzungen gemacht werden.
Der Pflichtteilsanspruch steht nur einigen wenigen gesetzlichen Erben (Kinder, Enkel bei vorverstorbenen Eltern, Ehegatte, Eltern wenn es keine Kinder gibt) in der Situation zu, dass sie aufgrund eines Testaments oder Erbvertrages weniger erhalten sollen, als ihrem gesetzlichen Erbteil entsprechen würde. Der Pflichtteil muss ausdrücklich geltend gemacht werden, und beträgt die Hälfte des an sich zu gewährenden gesetzlichen Erbteils in Geld (d.h. nichts mit irgendwelchen zuzuordnenden Dingen, sondern es darf Bares gefordert werden). In die Berechnung des Pflichtteils fällt der gesamte Nachlass nach Abzug der Verbindlichkeiten. Also selbstverständlich auch das Immobilienvermögen.
Eine andere Frage wäre die nach Pflichtteilsergänzungsansprüchen, wenn der Erblasser sein Vermögen durch Schenkungen vor seinem Tode gemindert hat, um dadurch den Pflichtteil ebenfalls zu minimieren.
Gruß vom Wiz
Hallo Wiz, vielen Dank. Ist meine konkrete Frage wohl nicht eindeutig gewesen? Nach neuem Gesetz Vererbung von Immobilie z.B. an Kind wenn 10 Jahre Eigenbenützung und nicht größer als 200 qm steuerfrei - zusätzlich: ist die Vererbung der Immobilie auch als Bestandteil des Pflichtteils zu betrachten? Dies konkret die Frage! Danke!
Hi,
nur weil eine Immobilie steuerfrei vererbt werden kann, hat das doch keine Auswirkung auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil steht den Pflichtteilsberechtigten zu. Sie können den Geldwert (anteilig an ihrer Pflichtteilsquote) der Immobilie als Pflichtteil gegenüber dem Erben geltend machen.
Erbschaftssteuer und Pflichtteil haben nichts miteinander zu tun.
Gruß
Tina