Pflichtteil und Enterbung

Guten Tag.

Oma ist verstorben, sie hatte 5 Kinder. ( A,B,C,D, E )
Erbschaft 100.000 €
1 Kind (E) ist bereits verstorben, hat aber 2 Nachkommen, also zwei Enkeln. (F, G )
Eines der Kinder (A)soll „Alleinerbin“ werden, die anderen (B, C, D) sollen nur Ihren Pflichteil bekommen.
Die verstorbene Tochter (E) steht aber nicht mehr auf dem Testament.
Sind die Enkel ( F, G) dann automatisch enterbt ?-
sie müssten doch an Stelle von Kind (E) rutschen, oder ? Können die Enkel (F & G) den Pflichtteil bekommen, ist die untere Rechnung dann richtig, oder noch weniger ?
Wie hoch ist er dann ?
100000/2= 50000€ für Kind A
50000/4= 12500€ für Kind B,C,D,(E?)
12500/2= 6250€ für Enkel (F, G) von Kind E ?
Danke

Hallo,

Deine Rechnung ist richtig. Auch die Enkel haben einen Pflichtteil-Anspruch, wenn das pflichtteilberechtigte Elternteil vorverstorben ist.
Ingeborg

Hallo,

wenn ein Nachkomme Alleinerbe sein soll, sind alle übrigen zwangsläufig enterbt. Ist ein enterbter Nachkomme verstorben, rücken dessen Nachkommen an seine Stelle.

Für Ihre Fall bedeutet das, dass A erbt und B, C, D, F und G pflichtteilsberechtigt sind. Konkret bedeutet das bei einem fiktiven Nachlass von 100.000,- €, dass diese der A zufallen. B, C, D und F und G erhalten den Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbrechts. Bei fünf gesetzlichen Erben (A, B, C, D, und E (F+G)) beträgt das gesetzliche Erbe ein Fünftel, der Pflichtteil also ein Zehntel. Heiß, A muss an B, C, D und F und G 10.000,- € zahlen.

Unter dem Strich bedeutet das:
A: 60.000,- €
B: 10.000,- €
C: 10.000,- €
D: 10.000,- €
F+G: 10.000,- €

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,
bei solchen letztwilligen Verfügungen kommt es auf den genauen Wortlaut an, im Streitfalle muss sich das Gericht bemühen, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermitteln.

Richtig ist, wenn die überlebende Alleinerbin nun den gesamten Nachlass an sich nimmt und den übrigen gesetzlichen Erben, also auch den zu F + G den gesetzlichen Pflichtteil ausbezahlt.

Die Pflichtteilsberechnung sieht wie folgt aus:
Der gesetzliche Anspruch wäre je 1/5, für die beiden F + G je 1/10 Anteil, der Pflichtteil ist genau die Hälfte von dem jeweiligen Erbanspruch, also
jeder Enterbte erhält in Geld aus dem Nachlass 1/10 und die beiden F + G erhalten je 1/20 Anteil.

Wegen der Rechtsnachfolge der beiden F + G müssten Sie mir schon den wörtlichen Text des Testaments evt. über meine E-Mail „[email protected]“ übermitteln.

MfG
PB

hallo erstmalnenkaffee
im normallfall erben die kinder der verstorbenen tochter deren anteil.
aber wie das genau aussieht, wenn sie nicht mehr im testament steht, kann ich nicht sagen.
normalerweise erben nur diejenigen, welche auch im testament stehen, aber es können auch pflichtanteile eingeklagt werden.
ein fachanwalt kann ihnen da genaue auskunft geben.
lg sicha

Hallo,

Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, dem zufolge erbt A zwar alles, muss aber den anderen den Pflichtteil ausbezahlen

B: 10.000 EUR
C: 10.000 EUR
D: 10.000 EUR
F: 5000 EUR
G: 5000 EUR

ml.

Hallo erstmalnenkaffee,
ich bin auch Deiner Meinung.
mfg
Lara50

Den Pfichtteilsanspruch muss man nicht per Testament zugesprochen erhalten, denn er steht den Enkelkindern gesetzlich zu.
Er beträgt pro Enkelkind i.H.v. einem zwanzigstel und pro Kind i.H.v. einem Zehntel (jeweils in Geld). Schuldner ist der Erbe.

hallo,
hier können sie es ganz genau errechnen:
http://www.pflichtteilrechner.de/pflichtteil_berechn…

Es tut mir Leid,aber meine Frau kann ihre Frage nicht erreichen,da sie zur Zeit im Krankenhaus liegt.
l.G.

Hallo erstmalnenkaffee,

der Pflichtteilsanspruch geht auf die Enkel über.
Ihre Rechnung ist richtig.

LG aus Stuttgart

So wie du geschrieben 5 Künder A - E.

A = Aleinerbin
B - E = erhalten zusammmen den Pflichtteil 50 % des Ges.-Verm.

anstelle E treten die beiden enkel die sich den Anteil ihrer Mutter teilen.