Hallo
Angenommen ein Mann hat ein vor 1949 geborenes uneheliches Kind. Das ist ja zunächst mal ‚nicht mit ihm verwandt‘. Auch als die unehelichen Kinder mit ihren Vätern verwandt wurden, war dieses Kind ja noch nicht davon betroffen, da es vor 49 geboren ist.
Der Mann stirbt 1986 und setzt seine Frau als Vorerbin ein. Die stirbt viel später, Anfang 2011.
Mittlerweile sind ja alle Kinder mit ihren Vätern verwandt, auch wenn sie vor 49 geboren wurden, sie erben aber im letzteren Falle nur, wenn der Erbfall nach 2009 eintritt.
Wie ist das hier in diesem Falle? Erbt er oder erbt er nicht? Ist hier das Sterbedatum des Mannes oder der Frau ausschlaggebend?
Der Mann hatte die Vaterschaft abgestritten, er wurde aber aufgrund einer eidlichen Aussage der Kindesmutter (es gab keinen anderen Mann) damals zu Unterhaltszahlungen verurteilt. Es gab auch einen späteren Termin zur Vaterschaftsfeststellung (Blutprobe), ob der aber wahrgenommen wurde, ist nicht bekannt.
Abgesehen davon: Sind die anderen, später geborenen Kinder dieses Mannes, die von diesem unehelichen Kind überhaupt erst durch das Durchstöbern alter Koffer nach dem Tod beider Eltern erfahren haben, gesetzlich dazu verpflichtet, diesem ‚unehelichen Kind‘ nachzuforschen und ihm den Pflichtteil anzutragen?
Wer weiß eine Antwort?
Viele Grüße