ich bin Alleinerbe, jedoch der Sohn wurde mit volgendem Text Enterbt:
– Es ist mein ausdrücklicher Wunsch, dass mein Sohn XXX geb.am XXX nicht mein Erbe wird.–
Nun habe ich dazu eine Frage:
Wielange muss ich wartenn, das der Sohn einen Erbanspruch geltend macht. Gibt es dazu eine Antragsfrist, was ist, wenn er sich selber nicht meldet das Nachlassgericht und ich keine Anschrift von diesen ermitteln kann??
danke für eure Antworten
Hallo,
es gibt keine Frist, um das Erbe anzunehmen, im Gegenteil: wer das Erbe nicht binnen 6 Wochen nach dem Bekanntwerden des Todes des Erblassers ausschlägt, wird automatisch Erbe.
Für das Auffinden der Erben ist das Nachlassgericht verantwortlich. Die Suche kann auch mehrere Jahre dauern.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.
(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.
lG
Servus,
und - wie sieht es denn jetzt aus mit einer Frist zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches, nach der gefragt war?
Schöne Grüße
MM
Hallo!
Dazu muss der Erbe oder Pflichtteilberechtigte ja erst einmal Kenntnis vom Erbfall haben.
Dazu muss man das Testament dem Nachlassgericht vorlegen und wird dabei auch aufgefordert mögliche weitere (gesetzliche) Erben zu benennen.
Alle werden angeschrieben.
Verjährung 3 Jahre ab Kenntnis des Erbfalles. Wer erst nach 5 oder 10 Jahren davon erfährt, kann immer noch das Pflichtteil beanspruchen.
MfG
duck313
Pflichtteilsansprüche verjähren in einer Frist von drei Jahren, § 2332 Abs. 1 BGB, wobei die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Enterbung durch die letztwilligen Verfügung des Erblassers begänne.
Darüberhinausgehende Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Beschenkten aus lebzeitigen Schenkungen des Erblassers verjähren drei Jahren nach dem Tod des Erblassers, § 2332 Abs. 2 BGB, und betreffen mit Ausnahme von Schenkungen unter Eheleuten sämtliche Zuwendungen innerhalb der letzten 10 Jahre. § 2325 Abs. 3 bestimmt die Höhe des anzurechnenden Schenkungswertes.
Wollte man hier Planungssicherheit über zugefallenes Erbes, sollte man sich schon etwas Mühe geben, Nachlassunterlagen nach Post-Korrespendenz oder E-Mail-Verkehr zu durchsuchen, bei Standesämtern Personenstandsregisterauszüge, bei Meldeämtern Meldeadressen anfragen, beim Evangelischen Zentralarchiv in Berlin oder beim Katholischen Kirchenbuchamt des Verbandes der Diözesen Deutschlands in München der Kirchensteuerzahler ausfindig machen, beim Versichertenältesten Daten des Rentenversicherers überprüfen lassen oder kostenpflichtig einen Erbenermittler beauftragen.
G imager