Pflichtteilsanspruch auf Häuser mit Niesbrauch

Mein Opa verstarb vor Wieihnachten. Jetzt geht es mal wieder ums liebe Erbe.
Folgendes:
Mein Großvater besaß zwei Häuser. Haus 1 gehörte ihm zu 50%, die anderen 50% sind bereits aufgeteilt worden.
Haus 2 gehörte ihm zu 100%.
Er hat 3 Töchter.
Zu Lebzeiten überschrieb er Haus 1 zu gleichen Teilen an Tochter 1 und Tochter 2. Haus 2 überschrieb er an Tochter 3. Er behielt allerdings auf alle beiden Häuser einen Nießbrauch.
Tochter 1 und 2 gaben im Zuge der Übertragung einen Pflichtteilsverzicht ab. Tochter 3 nicht.

Nach meinen bisherigen Recherchen gelten die Häuser somit komplett als Erbmasse.
Wert Haus 1: ca. 380.000€
Wert Haus 2: ca. 300.000€ (allerdings noch 50.000€ Grundschuld)

Meine Frage:
Wer erbt nun was. Haben die Verhältnisse der Übertragung der Häuser Gültigkeit?
Wenn überhaupt worauf hat Tochter 3 einen Pflichtteilsanspruch und wenn ja wieviel??

Ich wäre für Antworten sehr dankbar.

Hallo,
ich brauche noch drei Informationen: Lebt die Ehefrau des Verstorbenen noch?

Wurde bei der Übertragung der Immobilien an die Töchter in dem notariellen Vertrag eine Klausel aufgenommen, dass der Wert der Schenkung auf die Erbschaft angerecht werden soll?

WANN erfolgten die o.a. Schenkungen (Monat/ Jahr).

Ingeborg

Danke erstmal für die schnelle Antwort.
Zu Frage 1: Ehefrau verstarb 1995
zu Frage 2: nein es besteht keine mir bekannte Klausel nur eben der Nießbrauch mit allen Rechten und Pflichten.
Zu Frage 3: Überlassung erfolgte am 06.10.1994

Danke
Flo

hallo tipb2
leider kann ich ihnen in dieser sache nicht weiterhelfen, da ich mich mit dem gesetz des niessbrauchs nicht auskenne.
im normfall erbt tochter nr 3, da die beiden anderen den verzicht des erbes angegeben haben. aber bei ahnnahme des erbes sind auch die schulden mitzu übernehmen.
lg sicha

Danke für die Mühe.
Allerdings sind die Häuser ja bereits überschrieben!
Also gehört ihnen ja ein Haus!
Mich würde interessieren wie das nun zu bewerten ist. Gelten die Häuser somit als erbmasse oder nicht?

Guten Tag,
also zum Thema Erbansprüche kann ich hier nichts sagen.

Ein Nießbrauch hat nichts mit irgendwelchen folgen für Pflichteilansprüchen zu tun.
Wenn aber die Häuser im Vorwege schon verteilt wurden kommt hier Meiner Meinung nach kein Pflichtteilanspruch bei rum. Aber wie gesagt ist meine persönliche und keine fachliche Meinung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Bobrowski
Diplom-Immobilienbetriebswirt
Gutachter für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke, Mieten und Pachten
(zertifiziert durch die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein/IHK Kiel)
Sachverständiger für Schäden an Gebäuden
(zertifiziert durch den BDSH)
Gebäudeenergieberater HWK
Steinkamp 4a
23795 Fahrenkrug
Tel. 04551-96 75 35
Mobil. 0162-68 444 27

Hallo, tut mir leid, aber diese Frage kann ich leider nicht beantworten. Ich empfehle die Beratung bei einem Notar und vorherige Klärung, ob der Großvater ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat. MfG Löwenkind

Hallo tlpb2 - bin leider kein Rechtsexperte - sondern auch nur ein so Fragender wie du - sorry

Die erste Frage wäre eigentlich beantwortet, da offenbar beide Anwesen veräussert worden sind. Somit ist offenbar nichts mehr vorhanden. Ihre Info ist widersprüchlich.-
Die Pflichtt.berechnung ist per Web unmöglich, da alle Zahlen und Fakten dazu nötig wären insbes. der Wert des Nießbrauchrechts, die Verkehrswerte, die Vertragsdaten u.v.m. Sie müssen einen erfahrenen Notar oder Anwalt beauftragen, da alle Unterlagen vor Ort auf den Tisch müssen und das Thema sehr komplex ist, selbst für Fachleute.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(Mitglied seit 2003 und über 1.860-mal Fragen beantwortet)

Hallo,
also die Töchter 1 und 2 erhielten bereits das Haus 2 zum hälftigen Anteil = ca. 190.000€. Haben diese nur auf den Pflichtteil oder auch auf den Erbanspruch verzichtet?
Tochter 3 erhielt Haus 2 = geschenkter Wert = ca. 250.000€
Als Erbmasse sind die Häuser raus! Diese sind übertragen und im Eigentum der Töchter. Die Nießbrauchsrechte werden mit dem Tod gelöscht und sind vom Tisch.
So, jetzt die Frage, was ist den noch als Nachlassvermögen vorhanden? Kontobestände, Wertgegenstände, oder was?
Der Pflichtteil ist die Hälfte vom Erbteil. Wenn jetzt ein Kind vom gesamten Vermögen -ich kenne nur die Hauswerte = zusammen 190.000 + 250.000 = 440.000€. Davon (Pflichtteilsanspruch) 1/6 = 73.000€. Wenn ein Kind also weniger als 73.000€ bekommen hat, hat es gegenüber die anderen Erben einen Pflichtteilsanspruch.
Jetzt alles klar? Sonst bitte melden.
MfG
PB

Hallo,
zu diesem Problem kann ich leider nicht weiterhelfen.
Mit freundlichen Gruß
Günter

Tut mir leid, das ist eine Sache für einen Anwalt.
Ich denke aber Tochter 3 müßte die Grundschuld erst einmal tilgen.

Liebe Grüße,
Ruhelos

Hallo tbl…(ein Name wäre schöner),

Tja,da müssen Sie noch einiges zum Erbrecht erforschen!
Weshalb sollen die längst wegübertragenen Immobilien zur Erbmasse gehören??
Da sie dem Großvater nicht mehr gehörten, sondern auf die Töchter übertragen wurde, können sie wohl kaum zur Erbmasse gehören.
Es gibt auch keinen Grund, weshalb die Übertragungsverträge auf die Töchter unwirksam sein sollte. Alle Leute machen so etwas, das dürfte sicher alles wirksam sein, im übrigen notariell abgewickelt!
Wer was erbt, kann ich nicht beantworten. Denn Sie haben nicht geschrieben, welchen Nachlass der Großvater
hinterließ.
Schönes Wochenende noch!
S.

hallo tipp2
die häuser gehören, bei überschreibung nicht zur erbmasse, glaube ich.
bitte wenden sie sich auf alle fälle an einen anwalt für erbrecht.
lg sicha

Also, alles was Opa laut Grundbuch noch gehörte ist zu erben.
Natürlich hat eine Grundstücksübertragung Gültigkeit, wiseo nicht?
Der Pflichtteilsanspruch bezieht sich auf das ganze Erbe ist aber nur ein Geldanspruch und kein Anspruch z.B. auf das eine Haus!

Hallo,

ob die Häuser zum Nachlass gehören oder nicht, hängt davon ab, wann die Übertragungen erfolgt sind und ob es sich dabei um Schenkungen gehandelt hat. Ob einer der Töchter ein Pflichtteilsanspruch zusteht, ist allerdings von der Übertragung der Häuser unabhängig. Voraussetzung für einen Pflichtteilsanspruch ist vielmehr, das ein pflichtteilsberechtigter Erbe enterbt wurde. Ein Erbe kann allerdings unter Umständen einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch haben. Aber das kann ich mir bei den von Ihnen genannten Werten bei Tochter 3 eigentlich nicht vorstellen. Sie hat ja schon das meiste bekommen, oder nicht?

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.

Die Schenkungen der Häuser zu Lebzeiten fließen nicht in den Nachlass.
Geerbt kann nur werden, was in den Nachlass fällt.

Allerdings hat der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich einen Pflichteilsergänzunsanspruch, wenn an den Häusern der Nießbrauch vorbehalten wurde.

Wenn Tochter 3 erbt, wird sie jedenfalls insoweit kein weitere Pflichtteilsanspruch zustehen.

Weitere Hinweis zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Gerne bin ich Ihnen bei der Abwicklung des Nachlasses behilflich.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Hallo,

der theoretisch mögliche Pflichtteilsergänzungsanspruch kann nicht mehr geltend gemacht werden, da die Grundstücksübertragungen länger als 10 Jahren her sind. Entgegen Deiner Ansicht gehören die drei Häuser NICHT mehr zur Erbmasse, da das Eigentum bereits übertragen wurde, belastet mit dem Nießbrauch zu Gunsten des Großvaters. Der ist mit dem Tod weggefaleln, den Töchtern geören jetzt ohne wenn und aber unbelastete Häuser.
Ingeborg

Die Töchter erben so wie es der Opa festgelegt hat, sind sich die Töchter untereinander einig ist alles klar. Bei dem Grundschuldeintrag ist zu hinterfragen ob dieser real ist od. nur noch nicht gelöscht.
Tochter 3 könnte einen Pflichtteilsanspruch geltent machen, dies ist rein rechnerisch zu prüfen. Es kommt auf die div. Erbfolgeverträge an.