Pflichtteilsanspruch des/der Kindes/er auser Kraft setzten?

Hallo wissende Forumsteilnehmer.
Kann man die gesetzlichen Erben, sprich Kind/er,  von ihrem Pflichtteilsanspruch nach dem Tod der Eltern enterben?
Stimmt es, dass wenn man 10 Jahre vor Ableben der Erblasser dies so notariell festlegt, eben dieser Pflichtteilsanspruch entfällt?

Wer weiter helfen kann oder einen guten Rat hat…gerne lese ich das.
Mir ist auch klar, dass es bei jedem Amstgericht eine kostenlose Beratungsstelle auch über solche Angelegenheiten gibt.
Trotzdem mal schon Danke.

MfG
Hans13

Hallo!

Nein, man kann das Pflichtteil nur unter ganz wenigen Gründen entziehen.
Dazu müssten etwa schwerwiegende Verfehlungen des Kindes gegen die Eltern vorliegen,die bis hin zu Straftaten gehen.
Das Pflichtteil ist ja gerade geschaffen worden,damit „enterbte“ Kinder nicht völlig leer ausgehen sollen. Und deshalb ist auch der Entzug dieses schon gekürzten Anspruch nur unter strengen Auflagen möglich. Er ist die absolute Ausnahme.

mfG
duck313

Sie können Ihr Vermögen 10 Jahre vor dem Tod verschenken. So bekommen Ihre Kinder nichts (weil nichts mehr da ist zum Todeszeitpunkt).
Wenn es nur noch 9 Jahre vor dem Tod war, als Sie ihr Vermögen verschenkt haben, dann bekommen Ihre Kinder immernoch 10% des Verschenkten.
Da Sie nicht wissen wann Sie sterben, können Sie das Geld nur jetzt sofort verschenken, um Ihre Kinder komplett zu enterben.
Eine komplette Enterbung ist ebenfalls möglich, wenn Ihre Kinder Sie bedroht haben mit Waffen bzw. wenn Ihnen Mord durch Ihre Kinder angedroht wurde.
Ansonsten gibt es keine Möglichkeit den Kindern den Pflichtteil wegzunehmen.

Kann man die gesetzlichen Erben, sprich Kind/er,  von ihrem
Pflichtteilsanspruch nach dem Tod der Eltern enterben?

Nein, das Pflichtteilsrecht ist ein Mindestanspruch der gesetzl. Erben. Sofern keine Gründe der Erbunwürdigkeit noch im Zeitpunkt des Erbfalls bestünden, könnte man den Anspruch nur durch notariellen Erbverzicht übereonstimmend vereinbaren oder durch lebzeitige Vermögensentnahmen bzw. Schenkungen gering halten.

Stimmt es, dass wenn man 10 Jahre vor Ableben der Erblasser
dies so notariell festlegt, eben dieser Pflichtteilsanspruch
entfällt?

Nein. Jder Notar würde - auch im Testament - pflichtgemäß auf das grds. bestehende Pflichtteilsrecht hinweisen.

G imager

Eltern können frei entscheiden, ob Abkömmlinge Rechtsnachfolger ihres Vermögens bzw. der Rechte und Pflichten werden, sprich Erben oder Miterben werden sollen. Was nicht geht, ist der gänzliche Ausschluß oder die Minderung auf weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Jedem Kind (auch Ehegatte/ Eltern) muß mindestens dieser Anteil verbleiben; anderenfalls hat der Betreffende einen in Geld zu zahlenden Pflichtteilsanspruch.
Es gibt Wege, diese Problematik zu umgehen oder abzumildern. Dieses Thema ist so komplex und von jeder Situation abhängig, so dass es im Web nicht zu klären geht. Zur Beratung und Findung des besten Weges sucht man einen (praxis- und lebens-)erfahrenen -also älteren- Notar auf.