Pflichtteilsanspruchsverzicht nicht bindend?

Meine Frage betrifft Erbrecht, speziell auf den bereits angefallenen Pflichtteilsanspruch, welcher bei Enterbung durch Testament des Erblassers gesetzlich entsteht. Ein Erblasser verstirbt und hat die Ehefrau testamentarisch zur Alleinerbin bestimmt. Die zwei Kinder sind dadurch anspruchsberechtigt auf den hälftigen gesetzlichen Pflichtteil geworden, auf welchen ein Kind verzichtet und das andere Kind zunächst mündlich auch gegenüber der Alleinerbin. Drei Monate nach Beerdigung erfährt die Alleinerbin durch den Insolvenzverwalter von der Privatinsolvenz ihres einen Kindes. Der Anwalt/Insolvenzverwalter machte den Auskunftsanspruch gegenüber der Alleinerbin geltend. Mit Hinweis auf den Verzicht des Kindes wurde dieser zunächst zurückgewiesen, aber das Kind behauptete dann, es hätte diesen Verzicht nur unter Bedingungen erklärt. Die Alleinerbin erfüllt den Auskunftsanspruch. Das Kind verlangte von der Alleinerbin ein notariell erstelltes und amtlich hinterlegtes Testament, in welchem es als Erbe gleichberechtigt neben dem anderen Kind eingesetzt ist. Die Alleinerbin war sehr enttäuscht, erfüllte aber den Wunsch nach schriftlichem Testament. Daraufhin verzichtete das Kind schriftlich auf ihren Pflichtteilsanspruch. Jetzt, nach 1,5 Jahren erhält die Alleinerbin erneut ein anwaltliches Schreiben, indem die Echtheit und Wirksamkeit des Testaments angezweifelt wird und nochmals erneut der Auskunftsanspruch zwecks Geltendmachung von Erb-, Herausgabe- und Pflichtteilsansprüchen begeht wird. Meine Frage nun: Ist der erklärte Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch nicht bindend außerhalb der Insolvenz? Der Anspruchssteller befindet sich ja derzeit noch in der Wohlverhaltensphase. Kann das Testament noch angefochten werden, obwohl keinerlei neue anderslautende testamentarische Verfügungen des Erblassers existieren? Welche Möglichkeiten der Abwehr des doch eigentlich erloschenen Anspruchs hat die Alleinerbin? Wer muß die Kosten für einen Rechtsanwalt tragen bei Abwehr von unberechtigten Forderungen?

Auch, wenn die zeitliche Reihenfolge hier nicht ganz deutlich ist: wenn das Insolvenzverfahren schon eröffnet ist, kann das Kind - soweit ich weiß - nicht auf seinen Pflichtteil verzichten.

Grds. wäre ein nach dem Erbfall erklärter Pflichttelsverzicht auch mündlich bindend.

Inwieweit sich die Alleinerbin hier zu einem Testament drängen ließ, erschließt sich mir nicht. Dies wäre jedoch notariell zu widerrufen.

Denn einerseits leistet sie der Verhinderung eines denkbaren Pfändunsgbeschlusses der Gläubiger Vorschub, andererseits wäre längst nicht sicher, ob sie etwaige Pflichtteilsansprüche nicht 10 Jahre lang gestundet verlangen darf, würde sie eine selbstgenutzte Immobilie dadurch verkaufen müssen.

G imager

Um den durch den verzicht erloschenen Anspruch wieder aufleben zu lassen, müsste der Verzichtende dem Erben doch erst nachweisen, dass dieser die dem Verzicht zugrundeliegende Bedingung nicht eingehalten hat, also das Testament widerrufen hat bzw. ein neues Testament mit anderem Inhalt verfasst hat. Da ein Wideruf des notariellen Testaments nicht erfolgt ist und nicht nachweisbar sein dürfte, ob der Alleinerbe ein nicht notarielles neues Testament erstellt hat, dürfte der Verzichtende kein Recht auf ein erneutes Auskunftsersuchen auf den erloschenen Pflichtteilsanspruch haben, oder? Die Gläubiger könnten wohl den bloßen Anspruch pfänden, aber nicht verwerten, weil der Pflichtteilsanspruchsberechtigte diesen Anspruch erst geltend machen müsste und dazu können die Gläubiger ihn nicht zwingen. Hätte er allerdings den Anspruch bereits geltend gemacht, wäre ein danach erklärter Verzicht wohl unwirksam. Da dies hier aber nicht der Fall ist, der erneute Auskunftsanspruch also nicht durch die Gläubiger verlangt wird, sondern durch den Verzichtenden selbst durch einen anderen von ihm beauftragten Anwalt, und dieser in seinem Schreiben keinerlei Bezug auf den bereits erklärten Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch seines Mandanten gegenüber dem Alleinerben genommen hat, könnte der Alleinerbe den Auskunftsanspruch zurückweisen aufgrund des bereits erklärten Verzichtes?Könnte der Alleinerbe den Ersatz von anwaltlichen Kosten verlangen?