Pflichtteilsansprüche für Verwandte

Liebe/-r Experte/-in,
ein älterer Mann, seine Frau verstarb 2001, es sind keine Kinder vorhanden; er hat ein Testament beim Notar gemacht in welchem er eine nicht verwandte Person als Haupterben eingesetzt hat. Ebenso hat er einen von seinen Geschwistern bedacht mit einem Geldanteil. Ein Bruder ist schon verstorben, aber dessen Ehefrau lebt noch und es sind dort auch Kinder vorhanden, ein Bruder ist nur eine Halbbruder… beide sind in seinem Testament nicht bedacht oder erwähnt.
Da er seinen letzten Willen schon klar und deutlich niedergelegt hat kommen aber bei dem älteren Herrn immer wieder die Befürchtungen auf, dass die nicht bedachten Geschwister dem Haupterben Schwierigkeiten bereiten könnten, zum Beispiel mit einklagen eines Pflichtteilanspruches.
Vielleicht kann mir ja jemand sagen ob dem Wunsch des alten Mannes entsprochen wird nach seinem hoffentlich nocht nicht so baldigem Ableben oder ob ´seine Befürchtungen eintreten könnten.
Danke sage ich schonmal im voraus.
Viele Grüße
Margret

Hallo,
klare Ansage:
Nur Kinder und Kindeskinder sowie Ehegatten und Eltern haben ein Pflichtteilsanspruch / Pflichtteilsrecht. Alle anderen Personen: Geschwister, Neffen, Nichten usw. haben keinen Pflichtteilsanspruch, sie können allenfalls einen von einem Pflichteilsberechtigten erben. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor.
Also, alle gehen leer aus, die im Testament nicht angesprochen wurden.
MfG
PB

Hallo Margret,

ich gehe davon aus, dass der Herr dem Notar gesagt hat, was er will und dass der Notar diesen Willen umgesetzt hat. Ggf. würde ich bei dem Notar noch einmal wegen der Bedenken nachfragen.

Grundsätzlich dürften nach Ihrer Schilderung keine Pflichtteilsansprüche anfallen. Aber dazu kann der Notar sicherlich mehr sagen, da er das Testament gemacht hat und den Fall besser kennt.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Erb- und Pflichtteilsrecht.

Ist das Testament wirksam haben die Erben von der Verwandschaft nicht zu befürchten.

Pflichtteilsrechte stehen den Geschwister und den übrigen Verwandten nicht zu. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, die Eltern und die Ehefrau des Erblassers.

Nur wenn das Testament unwirksam ist oder wirksam angefochten wird, könnte die gesetzliche Erbfolge greifen, so dass die Verwandschaft vom Nachlass profitiert.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
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