Liebe/-r Experte/-in, guten tag…ich habe folgende frage.
meine mutter hat vor ca. 2,5 jahren das elterliche haus an ihr einzigstes enkelkind verschenkt…wert der immobilie ca. 300 tsd euro…mein bruder hat dort lebenslaengliches wohnrecht eingerauemt bekommen
es sind noch 3 maedchen da…die also leibliche kinder meiner mutter die nach ihrem to…ackerland bekommen sollen…der wert liegt ca bei 2.500 euro pro kind/tochter
meine mutter bewohnt die haelfte der verschenkten immobilie hat als ide halelfte an nutzen
jetzt weiss ich von der pflichtteilsergaenzungsanspruch und von der 10 jahres frist
wie sieht es aus wenn meine mutter verstirbt…
welche ansprueche und wie hoch sind diese kann ich gegenuber der beschenkten geltend machen
ausserdem hat die beschenkte jetz ca 15 tsd euro am haus angelegt
danke fuer eine fundierte rueckantwort
gruss
Deine Frage ist so pauschal nicht zu beantworten. Wenn der Todesfall vorliegt muss dann genau gerechnet werden.
Hallo mariluis,
der Pflichtteilsergänzungsanspruch geregelt nach 2325 BGB besagt, daß der Erblasser zu seinen Lebzeiten beschenken kann wen er will und so viel er will.
Steuerfrei sind alle 10 Jahre 400 000,-- €.
Hat der Erblasser einem Dritten (Enkel) eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte also der Abkömmling erster Ordnung (Kind) als Ergänzung den Betrag verlangen um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Sind 10 Jahre vergangen und es tritt dann der Erbfall ein, so wird nichts mehr hinzugerechnet. Das bedeutet, die Hinzurechnung wird jährlich um 10 % weniger.
Beispiel: Der Erblasser verstirbt nach 2 1/2 Jahren, so wird die Schenkung an den Enkel mit 75 % auf die gesamte Erbmasse angerechnet. Die Kinder sind Erben erster Ordnung und sind alle zusammen gleichberechtigte Erben falls kein Testament da ist.
(Erbengemeinschaft).
Es sind hier viele Möglichkeiten seitens des Erblassers möglich. Die Kinder haben im Falle eines Alleinerben diesem gegenüber einen Anspruch von 50 % Pflichtteil.
mfG
Rolando Furioso
Hallo und guten Tag,
vielen Dank fuer Ihre ausfuerhliche Betrachtung der moeglichen Pflichteilsberechnung.
Soweit kann ich alles nachvollziehen…meine Frage
an Sie ist…sagt Ihnen die Klausel etwas, dass
im Falle, dass der der zu Lebzeiten eine Immobilie
verschenkt hat…ABER weiterhin zu Lebzeiten die
Haelfte an dem verschenkten…hier Immobilie…seinen
Nutzen hat…also meine Mutter bewohnt die Haelfte des
Hauses…es dann sooo ist, dass die 10 Prozentklausel nicht greift…und die
Pflichtteilsergaenzungsberechnung dann von dem vollen
Wert der Immobilie ausgeht?
Der Wert der verschenkten Immobilie belauft sich
in etwa auf einen Verkaufswert von 300.000,00 Euro
es sind…noch 3 Maedchen…als Abkoemling 1 Grades
da…die Ihren Pflichtteilsergaenzungsanspruch
gegenueber der Beschenkten geltend machen koennten
der Junge hat lebenslaengliches Wohnrecht…an der
verschenkten Immobilie erhalten…kann also keinen
Pflichtteilsergeanzungsanspruch geltend machen…oder
besser ausgedrueckt er wird dies wohl nicht tun
Koenne Sie mir die Frage beantworten…wie hoch mein
Pflichtteilsergaenzungsanspruch ware…als 3 Maedel
und wie sie zu der Rechnung gelangen…
Danke fur Ihre Rueckantwort
Gruss
Hallo,
der Pflichtteil-Anspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei fünf Kindern wäre der je 1/5, der Pflichtteil also 1/10. Der Pflichtteilergänzungsanspruch beträgt im Wert dasselbe, verringert sich jedes Jahr ab Schenkung um 1/10. Ingeborg