Pflichtteilsergänzungsberechnung, Neuwert?

Hallo an die Experten,

ich gebe folgende, wie ich finde, interessante Frage zur Diskussion, Urteile habe ich bisher nicht dazu finden können:

Ein Ehepartner (gesetzlicher Güterstand) setzt seinen Partner als Alleinerbe ein, ein Kind ist also pflichtteilsberechtigt.

Während der Ehe kauft der zukünftige Erblasser ein Auto, meldet es auf seinen Namen an, kann es aber nicht selbst fahren, da er lebenslang keine Fahrerlaubnis besitzt. Das Auto wird daher von seinem Partner als einziges Fahrzeug genutzt.

Zum Zeitpunkt des Erbfalls ist dieses Auto nun alt, verbraucht und hat daher nur noch einen sehr geringen Wert.

Ist das Auto nun als Quasi-Schenkung des Verstorbenen an den Partner zu betrachten und hat somit mit seinem Neu-Kaufpreis im Nachlass zwecks Pflichtteilsergänzung zu erscheinen oder ist lediglich der Zeitwert im Nachlass anzusetzen?

Beste Grüße
Peter

Ein Ehepartner (gesetzlicher Güterstand) setzt seinen Partner
als Alleinerbe ein, ein Kind ist also pflichtteilsberechtigt.

Während der Ehe kauft der zukünftige Erblasser ein Auto,
meldet es auf seinen Namen an, kann es aber nicht selbst
fahren, da er lebenslang keine Fahrerlaubnis besitzt. Das Auto
wird daher von seinem Partner als einziges Fahrzeug genutzt.

Zum Zeitpunkt des Erbfalls ist dieses Auto nun alt, verbraucht
und hat daher nur noch einen sehr geringen Wert.

Ist das Auto nun als Quasi-Schenkung des Verstorbenen an den
Partner zu betrachten und hat somit mit seinem Neu-Kaufpreis
im Nachlass zwecks Pflichtteilsergänzung zu erscheinen oder
ist lediglich der Zeitwert im Nachlass anzusetzen?

soweit es um den anspruch aus § 2325 bgb geht, liegt keine schenkung vor und damit kein pflichtteilsergänzungsanspruch.

denn für eine schenkung ist es nötig, dass der empfänger objektiv aus dem vermögen des erblassers bereichert wird und subjektiv, dass zuwendender und empfänger darüber einig gewesen sein müssen, dass die zuwendung unentgeltlich erfolgt.

das liegt in dem fiktiven fall wohl nicht vor. falls es sich um eine unbenannte zuwendung zwischen ehegatten handelte, ist § 2325 bgb anwendbar.

p.s. es wäre nicht nötig gewesen den fall so zu konstruieren, dass das kind enterbt wird, da auch ein erbe einen anspruch auf pflichtteilsergänzung haben kann (iVm § 2326 bgb).