Hallo,
Person X ist Angestellter und verdient 1000EUR im Monat bei einer Firma. Er verdient nebenbei ca. 30.000 EUR jährlich (mal mehr, mal weniger) aus einer selbst. Tätigkeit.
Meine Fragen: wieviel KK-Beitrag muß Person X monatlich an die GKV zahlen?
Wird nur sein Verdienst aus seiner Tätigkeit als Angestellter berücksichtigt?
Danke
Sarah
Hallo!
So wie ich weiß, muss man Beiträge von seiner Haupteinnahmequelle entrichten, doch wenn er angestellt ist, werden die Beiträge ohnehin vom Lohn zwangsabgeführt. gibt man jetzt noch zusätzlich die 30.000 Einnahmen an, zahlt man u.U. auch noch dafür
Beiträge - ohne reelle Gegenleistung, ausser einem möglichen Krankengeld, das evtl. versichert werden kann.
Am besten unter dem Namen Frau/Herr Schmidt verschiedene gesetzliche Krankenkassen anrufen, den Fall so schildern, dass man möglicherweise ab 2004 aus einer nebenberuflich selbständigen tätigkeit voraussichtlich mehr als das doppelte verdienen werde als durch die Angestellenarbeit: Wie sihet es dann mit den Beitr#ägen aus?
So könnte man es am schnellsten herausfinden.
Gruß Ruth
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Herr/Frau Schmidt…
ist gar nicht nötig.
Hallo ruth,
spätestens morgen schreibt uns Günter, wie´s sein sollte.
Grüße
Raimund
Hallo erstmal,
Beiträge sind als Angestellter aus dem hauptberuflichen und versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zu entrichten und nicht aus dem nebenberuflichen stelbstständigen Verhältnis.
Es wird also unterschieden, welcher Berufsgruppe du angehörst. Ist der zeitliche Einsatz und der finanzielle Erfolg aus der selbstständigen Tätigkeit größer, wirst du als hauptberuflich Selbständiger betrachtet und würdest somit diese Einkommen angeben müssen. Dann werden die Einnahmen auch den KK Beiträgen angerechnet.
Ich würde mich direkt an deine KK wenden und mit der die Einstufung klären. Denn die gesetzliche Vorgabe ist so schwammig, das die GKV’s das selber entscheiden müssen und auch können. Dazu brauchst du den Steuerbescheid des Vorjahres oder den gültigen Einkommensnachweis.
Gruß und schöne Feiertage wünscht
Martin
Hallo,
WOW will auch so eine Nebentätigkeit.
Für mich stellt sich die Frage ueberhaubt. Wie sieht es ueberhaubt bei 2 Jobs aus? wer auch immer beantworten kann moege diese Frage mit berücksichtigen.
Frank
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Hallo,
WOW will auch so eine Nebentätigkeit.
Für mich stellt sich die Frage ueberhaubt. Wie sieht es
ueberhaubt bei 2 Jobs aus? wer auch immer beantworten kann
moege diese Frage mit berücksichtigen.
Hallo erstmal,
von jedem Einkommen aus dem versicherungspflichtigen Bereich wird der Beitrag zur GKV einbehalten.
Gruß
Martin
Hallo Raimund,
und da ist er schon - also, so wie der Fall hier gelagert ist,
liegt bei dem Betreffenden eine hauptberufliche Selbständigkeit
vor - deshalb unterliegt er als Angestellter nicht der Krankenversicherungspflicht (Pflegeversicherung).
Seine Krankenkasse muss ihn als freiwilligen Selbständigen
versichern (Beitragsbemessung bilden hier alle Einkünfte).
Er kann natürlich dann auch in die PKV wechseln - gut so ??
Gruss
Günter
PS. Zur Erklärung noch folgendes : Da sein Haupteinkommen aus
der selbständigen Tätigkeit herrührt kannes nicht zur Versicherungspflicht kommen.
hmmmmmm ! toll!
hallo Günter,
gaaaaaanz tolle Weihnachten noch.
Ich geb dem Christkind einen extra Tipp!
Grüße
raimund
Hallo,
PS. Zur Erklärung noch folgendes : Da sein Haupteinkommen aus
der selbständigen Tätigkeit herrührt kannes nicht zur
Versicherungspflicht kommen.
und wie weiß die Krankenkasse vom Einkommen aus selbtst. Tätigkeit? Normalerweise wird bei Angestellten, nehme ich an, nach zusätzlichem Einkommen nicht gefragt. Kommuniziert das Finanzamt mit den Krankenkassen?
Weihnachtliche Grüße
Sarah
Hallo,
nein, die Kasse bekommt vom Finanzamt keine Auskünfte, aber der
Versicherte ist verpflichtet alle Aenderungen die sein Versicherungs-
verhältnis betreffen der Kasse mitzuteilen, weiterhin muss er auch seinem Arbeitgeber mitteilen dass er auch selbständig ist.
Tut er das nicht und es kommt raus, dann zahlt er, auch rückwirkend
bis zu vier Jahren, bei Vorsatz bis zu 30 Jahren.
Schöne Weihnachten
Günter Czauderna
Hallo,
…der Versicherte ist verpflichtet alle Aenderungen die sein
Versicherungs-verhältnis betreffen der Kasse mitzuteilen, weiterhin
muss er auch seinem Arbeitgeber mitteilen dass er auch selbständig
ist.
Tut er das nicht und es kommt raus, dann zahlt er, auch
rückwirkend
bis zu vier Jahren, bei Vorsatz bis zu 30 Jahren.
" Merke: Selbständige sind jetzt generell versicherungsfrei. Auch in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung. Das setzt jedoch voraus, dass sie hauptberuflich selbständig tätig sind. Davon wird grundsätzlich dann ausgegangen, wenn der Selbständige in seiner Nebenbeschäftigung weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeitet und nicht mehr als 630,00 DM im Monat verdient."
http://www.versicherungsnetz.de/02-01/00001237.htm
„Aus dem Link geht hervor, dass die erwähnte Person auf Grund der unselbständigen Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V pflichtversichert ist, da er in dieser Beschäftigung mehr als 630 DM verdient.
Also keine Versicherungsfreiheit auf Grund der selbständigen Tätigkeit.“
Stimmt das…oder gibt es einen anderen Gesetzestext zu diesem Thema?
Gruß
Sarah