Pflichtversicherung gekündigt!

Hallo,

mein Freund ist aus psychischen Gründen seit längerem krankgeschrieben, die Krankenkasse hat ihn vor die Wahl gestellt: Reha-Maßnahme oder sie streichen das Krankengeld.

Zu einer Reha war er nicht bereit und jetzt hat die Krankenkasse die Krankengeldzahlung eingestellt und die Mitgliedschaft gekündigt.(er war dort Pflichtversichert)

Was ist jetzt zu tun? Kann man einfach zu einer anderen Krankenkasse gehen und dort Mitglied werden? Privatversicherung kommt nicht in Frage, dazu reicht das Geld bei weitem nicht.

Vielen Dank, Carolyn

Hallo,
zunächstmal muss ich leider sagen, dass die Kasse im Recht ist.
Der Versicherte hat eine gesetzliche Mitwirkungspflicht, d.h. er muss
alles dazu beitragen dass seine Gesundheit wieder hergestellt wird -
tut er das nicht und hat keine guten Grünbde dafür, stellt die Kasse
das Krankengeld ein - soweit so gut - ob allerdings damit die Kranken-
versicherung endet, da habe ich meine Zweifel.
Meiner Meinung nach kann die Kasse das Krankengeld verweigern aber nicht die Versicherung beenden - Widerspruch einlegen, und zwar
sofort und schriftlich.

Wenn wir aber davon ausgehen dass die Beendigung der Mitgliedschaft
kraft Gesetz wirklich rechtens wäre, dann hat er nur die Möglichkeit
die Mitgliedschaft bei der AOK als freiwilliger Mitgliedschaft
fortzusetzen - dies muss er innerhab von drei Monaten tun.
Anschliessend kann er diese Mitgliedschaft unter Einhaltung der
Kpndigungsfrist kündigen und kann dann eine andere Kasse wählen.

Aber wie gesagt, ich empfehle den ersten Weg !

Gruss

Günter

hallo Günther,

was schreibt man denn in so einen Widerspruch rein??

und warum nur bei der AOK?? Kostet das denn was wenn man da Mitglied wird?

Wie ist das mit einem Arztbesuch? Er müsste Montag zum Arzt…was machen wir denn nun da???

Gruss Carolyn

Hallo,
das mit der AOK ist natürlich falsch - es muss heissen „seine bisherige Krankenkasse.“

In den Widerspruch ungefähr so verfassen:

Gegen die Beendigung meine Mitgliedschaft bei Ihrer Kasse zum…
erhebe ich hiermit Widerspruch.

Begründung:

Durch das Versagen des Krankengeldes wegen fehlender Mitwirkungs-
pflicht meinerseites endet nicht auch automatisch meine Mitgliedschaft
bei Ihnen. Der Anspruch auf Sachleistungen kann nicht einseitig
verweigert werden, sondern nur die Barleistungen.

Da ich am Montag, den 08.03.2004 dringend einen Arzt aufsuchen muss,
setze ich Sie davon in Kenntnis,dass ich dort meine Krankenversichertenkarte vorlgegen werde.

So etwa würde ich das formulieren.
Wie wurde er eigentlich über das Ende der Mitgliedschaft in formiert und wann war das ?

Gruss

Günter

Hallo,

vielen dank für deine hilfe…

er hat am letzten freitag einen brief bekommen das mit einstellung des krankengeldes auch die mitgliedschaft bei der krankenkasse endet und dann haben sie noch unterlagen für eine privatversicherung mitgeschickt, die er jetzt dort abschliessen soll/kann.
aber das ist für uns zu teuer, daher kommt das nicht in frage.

lieben gruss carolyn

Hallo,
da bleibt nur der Widerspruch !!!

Gruss

Günter

Hi Carolin!

Die Krankenkasse unterliegen dem SGB V, wobei die dazu gehörigen Sozialgesetzbücher, die für alle Sozialleistungsträger gültig sind die SGB I und X sind.

Und im SGB I sind die Mitwirkungspflichten geregelt, wobei hier der Par. 63 SGB I zur Anwendung kam, nämlich dass ein Kranker an Rehamaßnahmen nach Aufforderung teilnehmen muß.
Und dort steht auch (Par. 66 SGB I), dass die Leistungen solange eingestellt werden können als der Bürger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

Soll also heißen: Geht dein Freund zur Reha, wird alles wieder gut! Die Zwischenzeit, wo kein Krankengeld floß wird natürlich nicht nachgezahlt, die Beitragslücke solltet ihr schließen.

Ein Widerspruch bringt m. E. nicht viel, da er ja nunmal zur Reha verpflichtet ist (Warum hat er sich überhaupt geweigert???). Zieht er den durch und bekommt irgendwann mal die Ablehnung, dann macht schon mal einen Termin beim Sozialamt aus für ihn. Denn dann ist der soziale Abstieg vorprogrammiert! Und glaube mir: auch dort ist man nicht zimperlich, den Par. 63 ff SGB I anzuwenden, wenn er sich immer noch weigert durch Reha wieder arbeitsfähig zu werden. Und dann gibt es keine Stelle mehr, die weiterhilft!

By Turtle

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