Seh ich völlig anders…
Hallo,
in der EU gilt das Beschäftigungslandprinzip. d.h. es gilt
österreichisches Recht, man ist in Österreich bei der
Gebietskrankenkasse zu versichern. Deutsche Grenzen gelten
nicht.
nach meiner Ansicht gilt deutsches Recht.
Der Fragesteller schreibt, der überwiegende Teil der Tätigkeit wird in Deutschland ausgeübt. Also gehe ich davon aus, dass ein geringerer Teil in Österreich oder sonst wo ausgeübt wird.
Wesentlich wird damit definiert, dass mindestens 25 % der Tätigkeit in einem Land ausgeübt wird (mind. 25 % Arbeitszeit und / oder Entgelt erzielt).
Der der Fragesteller aber überwiegend schreibt, gehe ich von mindestens 50 % aus.
Damit haben wir eine Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber in mehrere Mitgliedstaaten und daher gilt Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO EG 883/2004:
_Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt_
Der Sitz des Arbeitgebers ist bei dieser Fallgestaltung völlig schnurz.
In Rente und AL ist es ähnlich.
Ähnlich? Warum nur ähnlich? Entweder er unterliegt dem deutschen Recht oder dem österrischen und zwar dann ganz.
Greetz
S_E