Pflichtversicherung trotz wohnen im Ausland?

Hallo,
ich habe folgendes Problem und hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann:
Ich bin an der Universitaet zu Koeln eingeschrieben und bin vor einigen Monaten unter anderem zwecks Diplomarbeit in die Niederlande umgezogen. Da ich hier auch nach dem Studium wohnen bleiben werde, moechte ich mich hier auch krankenversichern.
Laut meiner Universitaet kein Problem, wenn ich noch waehrend des Studiums wechseln will, ich brauche von meiner derzeitigen Krankenkasse lediglich eine Bestaetigung, dass ich von der Pflichtversicherung befreit bin.

Meine Krankenkasse wehrt sich nun allerdings mit Haenden und Fuessen dagegen und ist davon ueberzeugt, dass ich, obwohl ich nicht mehr in Deutschland wohne, in Deutschland versicherungspflichtig bin und bleibe.

Derzeit bin ich vermehrt in aerztlicher Behandlung und muss jedes Mal die Kosten vorstrecken, da die niederlaendischen Aerzte und Apotheken nicht direkt mit meiner deutschen Krankenkasse abrechnen koennen. Das ist fuer mich als Student auch eine ziemliche finanzielle Belastung.

Was kann ich tun? Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass ich mit Wohnsitz im Ausland in Deutschland versicherungspflichtig bleibe.
Desweiteren gehe ich davon aus, dass die Mitarbeiter einer so grossen Universitaet (die ja tagtaeglich mit Auslandsaufenthalten, Wohnortwechsel ins Ausland und auslaendischen Studenten zu tun haben) doch etwas mehr Ahnung von der Sache haben als ein oder zwei Mitarbeiter einer kleinstaedtischen Krankenversicherung?!
Ueber Tips und Ratschlaege wuerde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank im Vorraus!

Mfg, Silke S.

Hoi.

Wenn ich das so lese, kann die kleinstädtische Versicherung richtig liegen:

§5 Abs.1 Nr.9 SGB V:
" Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres ; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,"

Ciao
Garrett

Ok, dann gibts ja Hoffnung, ich werde naechsten Monat 32…
Vielen Dank fuer deine Antwort!

In dem Fall wäre eine private Auslandskrankenversicherung praktisch. Dazu braucht man nur eine dt. Adresse und Kontonummer, eine Person, die sich um die Post kümmert. Die Leistungen sind super, man kann bis zu 5 Jahre im Ausland bleiben. Danach, wenn man wieder in D z.B. angestellt wird, ist man wieder pflichtig. Nein, man ist nicht pflichtig, wenn man im Ausland sein 1. Wohnsitz hat.
Gruß

kristina