PFÜB/Kontopfändung

Hallo Zusammen,

anbei eine kleine Frage.

Nehmen wir mal an das ein Mahnbescheid beantragt worden ist.
Es wurde kein Einspruch eingelegt. Vollstreckungsbescheid
wurde daraufhin beantragt.

Der Zusatz Zeile 6 -2- wurde im Mahnbescheid angegeben
„Der VB wird selbst durch GV zugestellt“

Der VB ist jetzt in doppelter Ausfertigung eingegangen.
Es soll nun eine Kontopfändung erfolgen. Muss man zuerst
den VB durch den GV zustellen lassen und die Bestätigung vom GV
abwarten?

Kann man den PFÜB schon jetzt beim AG beantragen oder kann man
beides (PFÜB/GV) gleichzeitig erledigen?

Für Antworten bedanke ich mich schon im voraus.

Tschüß
Peter

Huhu!

Kann man den PFÜB schon jetzt beim AG beantragen oder kann man
beides (PFÜB/GV) gleichzeitig erledigen?

Das funktioniert mE nur bei der Sachpfändung, wenn der Gerichtsvollzieher erst zustellt und dann sofort nachschauen darf, was wohl so mitnehmenswert wäre.

Bei der Forderungspfändung muss zunächst ein gerichtlicher Beschluss erwirkt werden, und der darf natürlich nur ergehen, wenn auch die Zustellung nachgewiesen ist. Wenn der Schuldner zB nach Afrika abgehauen ist, ist die Zustellung auf Monate hinaus vereitelt, die Pfändung wäre aber trotzdem wirksam, da hierfür nur die Zustellung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner, notwendig ist.