Hallo,
bzgl. der Einspeisevergütung einer Photovoltaikanlage ist es oftmals schwierig, die Geldbewegungen dem entsprechenden Steuerjahr zuzuordnen. Bei den Jahresenden sei folgende Übersicht mit dem Datum der Gutschrift bzw. Ust-Abzug angenommen:
03.01.2014 Vergütung Dez. 2013
16.01.2014 Ust. Für Dez. 2013
02.01.2015 Vergütung Dez. 2014
09.01.2015 Gutschrift nach Ablese
15.01.2015 Ust. für 4.Quartal 2014
Für eine Einschätzung, welche Beträge für das Steuerjahr 2014 relevant sind, wäre ich sehr dankbar!
Mit freundlichen Grüßen,
Eduard
bzgl. der Einspeisevergütung einer Photovoltaikanlage ist es oftmals schwierig, die Geldbewegungen dem entsprechenden Steuerjahr zuzuordnen.
Das geht vielen Unternehmern so.
Bei den Jahresenden sei folgende Übersicht mit dem Datum der Gutschrift bzw. Ust-Abzug angenommen:
16.01.2014 Ust. Für Dez. 2013
Für die USt-Erklärung gehört es ins Jahr 2013. Für die EÜR hängt das auch davon ab, wann die USt-VA eingereicht worden ist und ob das FA eine Einzugsermächtigung (oder wie das heutzutage auch immer heißen mag) hatte.
02.01.2015 Vergütung Dez. 2014
2014
09.01.2015 Gutschrift nach Ablese
2014
15.01.2015 Ust. für 4.Quartal 2014
Für USt-Erklärung gehört das in Jahr 2014 für die EÜR stellen sich die gleichen Fragen wie oben.
bei Versteuerung gem. § 20 UStG (der bei solchen Miniunternehmern wie dem EFH-Bauherr mit Solarpanels auf dem Dach regelmäßig angewendet wird) ist die USt strikt dem Zeitraum zuzurechnen, in dem die Zahlung eingeht. Im gegebenen Beispiel führt das dann zu anderen Zuordnungen als Du angibst.
Eine Vorschrift wie § 11 Abs 1 S 2 EStG zur Behandlung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen gibt es für die USt nicht. Damit entschieden werden kann, ob sie im vorliegenden Fall für die ESt greift, habe ich die notwendigen Rückfragen gestellt. Ohne Anwort auf diese Rückfragen muss man sagen „Es kann so oder so sein“.
Wichtig ist, dass der Fall für die Überschussrechnung grundsätzlich nach anderen Gesichtspunkten beurteilt werden muss als für die USt.