Photovoltaik zu den Jahresenden

Hallo,
bzgl. der Einspeisevergütung einer Photovoltaikanlage ist es oftmals schwierig, die Geldbewegungen dem entsprechenden Steuerjahr zuzuordnen. Bei den Jahresenden sei folgende Übersicht mit dem Datum der Gutschrift bzw. Ust-Abzug angenommen:

03.01.2014  Vergütung Dez. 2013   
16.01.2014  Ust. Für Dez. 2013       

02.01.2015  Vergütung Dez. 2014   
09.01.2015  Gutschrift nach Ablese  
15.01.2015  Ust. für 4.Quartal 2014 

Für eine Einschätzung, welche Beträge für das Steuerjahr 2014 relevant sind, wäre ich sehr dankbar!
Mit freundlichen Grüßen,
Eduard

Servus,

geht es um den Ansatz der Einnahmen oder um die Zuordnung der Umsatzsteuer oder um beides?

Wann sind die Zahlungen zu den Abrechnungen geflossen?

Wird hier regelmäßig (monatlich? per Quartal?) abgerechnet und gezahlt?

Wird USt nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten abgeführt?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

bzgl. der Einspeisevergütung einer Photovoltaikanlage ist es oftmals schwierig, die Geldbewegungen dem entsprechenden Steuerjahr zuzuordnen.

Das geht vielen Unternehmern so.

Bei den Jahresenden sei folgende Übersicht mit dem Datum der Gutschrift bzw. Ust-Abzug angenommen:

16.01.2014  Ust. Für Dez. 2013       

Für die USt-Erklärung gehört es ins Jahr 2013. Für die EÜR hängt das auch davon ab, wann die USt-VA eingereicht worden ist und ob das FA eine Einzugsermächtigung (oder wie das heutzutage auch immer heißen mag) hatte.

02.01.2015  Vergütung Dez. 2014

2014  

09.01.2015  Gutschrift nach Ablese

2014

15.01.2015  Ust. für 4.Quartal 2014 

Für USt-Erklärung gehört das in Jahr 2014 für die EÜR stellen sich die gleichen Fragen wie oben.

Grüße

20 UStG, 11 EStG und andere Gemeinheiten
Servus,

bei Versteuerung gem. § 20 UStG (der bei solchen Miniunternehmern wie dem EFH-Bauherr mit Solarpanels auf dem Dach regelmäßig angewendet wird) ist die USt strikt dem Zeitraum zuzurechnen, in dem die Zahlung eingeht. Im gegebenen Beispiel führt das dann zu anderen Zuordnungen als Du angibst.

Eine Vorschrift wie § 11 Abs 1 S 2 EStG zur Behandlung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen gibt es für die USt nicht. Damit entschieden werden kann, ob sie im vorliegenden Fall für die ESt greift, habe ich die notwendigen Rückfragen gestellt. Ohne Anwort auf diese Rückfragen muss man sagen „Es kann so oder so sein“.

Wichtig ist, dass der Fall für die Überschussrechnung grundsätzlich nach anderen Gesichtspunkten beurteilt werden muss als für die USt.

Schöne Grüße

MM