Photovoltaikanlage als Gewerbe anmelden?

Ist es richtig, dass für das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Hausdach ein Gewerbe angemeldet werden muss?

ja,
wenn der strom verkauft wird

…wenn es nur um den Verkauf, also die Einspeisung des „überflüssigen“ Stroms aus einer Solaranlage eines privaten Wohnhauses geht, kann das aber unter den Bagetellvorbehalt fallen, bzw. als Verwaltung eigenen Vermögens gelten und ist damit kein Gewerbe.

Gruß,

Trobi.

Servus,

hier habe ich die internen Hinweise der Gemeindeverwaltung an ihre Mitarbeiter zum Thema „Stehendes Gewerbe“ aus Weilheim:

http://www.weilheim-schongau.de/Inhalt/Stichworte_A_…

Es entzieht sich meinem Auffassungsvermögen, dass der Betrieb einer PV-Anlage als Stehendes Gewerbe im Sinn der GewO nur von der Gewinnerzielungsabsicht abhängen sollte, alldieweil das Kriterium einer „Tätigkeit, die sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt“ ja nicht erfüllt ist, wenn es insgesamt nur einen Netzbetreiber gibt, der dem Erzeuger den erzeugten Strom abkaufen kann und muss.

Wieauchimmer: Nach Auffassung der zuständigen Gemeinden wird der Betrieb einer solchen Anlage in der Regel als Stehendes Gewerbe betrachtet werden. Ob der Knollen für unterlassene Anmeldung oder die mit dem Gewerbebetrieb verbundenen Beiträge und Abgaben (hängt von der örtlichen Kammer ab, normalerweise gibts da umsatz- oder ertragsabhängige Befreiungen) teurer ist, hängt vom Ort ab.

Wichtig ist: Die Unternehmereigenschaft im Sinn des UStG, die für den Finanzierungsbeitrag qua Vorsteuerabzug entscheidend ist, hängt nicht davon ab, ob ein Gewerbebetrieb besteht und angemeldet worden ist. Zu diesem Thema geistert vieles in allen möglichen Foren herum, aber es ist schlicht nicht wahr, dass irgendwo im UStG der Begriff „Gewerbe“ oder „Gewerbebetrieb“ auftauchen würde.

Schöne Grüße

MM

Servus,

dazu gehen die Meinungen auseinander. Die Auffassung von der „Vermögensverwaltung“ ist umstritten, zumal es sich bei abwesender Gewinnerzielungsabsicht nach steuerlichen Kriterien, und von dort ist der Begriff der Vermögensverwaltung genommen, um Liebhaberei handeln müsste, die auch die Unternehmereigenschaft ausschließt und damit den Vorsteuerabzug als Finanzierungshilfe blockiert.

Sicher ist, dass der Erzeuger von PV-Strom, der nicht den gesamten erzeugten Strom zu leckerem Preis vermöge EEG verkaufen würde, auch wenn er ihn dann im gleichen Moment zum in der Regel niedrigeren Regeltarif zurückkauft und im eigenen Fernseh verbrät, mit einiger Wahrscheinlichkeit seltsam kalkuliert.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

ich war zweimal auf unserer Gemeinde und habe gefragt, ob ein Gewerbe angemeldet werden muss und die haben jeweils mit „Nein“ geantwortet. Hängt vermutlich von der Gemeinde und der Größe der Anlage ab (unsere hat 4,3 kWp).

Gruß, Niels

Hallo,

Sicher ist, dass der Erzeuger von PV-Strom, der nicht den
gesamten erzeugten Strom zu leckerem Preis vermöge EEG
verkaufen würde, auch wenn er ihn dann im gleichen Moment zum
in der Regel niedrigeren Regeltarif zurückkauft und im eigenen
Fernseh verbrät, mit einiger Wahrscheinlichkeit seltsam
kalkuliert.

tja, es ist eben doch nichts sicher:
Fakt ist, dass man genau kalkulieren sollte, ob man nicht besser möglichst viel selbst verbraucht und dafür die leckere Vergütung für Eigenverbrauch kassiert.

Gruß, Niels

Hi Niels,

die Vergütung für Eigenverbrauch gem. § 33 Abs 2 EEG ist lt. BMF v. 01.04.2009 für Zwecke der USt so zu behandeln, als würde der erzeugte Strom insgesamt an das Versorgungsunternehmen geliefert und zurückgekauft.

Eine andere Handhabung kommt wohl nur in Frage, wenn die Anlage physikalisch vom Netz getrennt betrieben wird. Dann ist allerdings auch die Unternehmereigenschaft und der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung weg.

Gewerberecht ist zwar grundsätzlich eine andere Baustelle als USt-Recht, und die großzügige Handhabung der USt durch die Finanzämter ist sicher auch politisch gewünscht, aber die Auffassung vom Eigenverbrauch als „nicht geliefert“, wenns ums Gewerberecht geht, und gleichzeitig als „geliefert“, wenns um die USt geht, kommt mir noch nicht vor, als sei sie der Weisheit letzter Schluss.

Dass viele Gemeinden hier nicht insistieren, hat wohl mit dem Verhältnis Aufwand/Ertrag zu tun (GewSt würden sie eh bei einer kleinen „Familienanlage“ nicht kriegen), und auch mit der politischen Opportunität.

Schöne Grüße

MM

also wir haben auch eine Photovoltaikanlage mit 20 Modulen auf dem Dach.
Da wir den Erzeugten Strom nur Verkaufen (Ins eigene Hausnetz einspeißen war vom aufwand her zu teuer)
mussten wir ein gewerbe anmelden.

Ohne Gewerbeanmeldung hätte unser Stromversorger den Strom nicht aufgekauft.

Kann mich da halt nur auf die Info von unserem Steuerberater verlassen.

Gruß

Servus,

Ohne Gewerbeanmeldung hätte unser Stromversorger den Strom
nicht aufgekauft.

dadurch war die Entscheidung schon festgelegt, egal ob sie richtig ist oder nicht. Der Stromversorger bekommt auf diese Weise einen einfachen Nachweis dafür, dass der Hauserzeuger überhaupt bei einer Behörde erfasst ist. Es gibt ja z.B. auch haufenweise Versandhändler, die grundsätzlich von jedem Kunden, der nicht die Endverbraucherpreise zahlen will, eine Gewerbeanmeldung sehen wollen, egal ob das mit § 18 I EStG konform ist oder nicht. Der Stromversorger entscheidet aber nicht darüber, ob diese Gewerbeanmeldung notwendig ist, sondern nur darüber, dass er sie haben will.

Kann mich da halt nur auf die Info von unserem Steuerberater
verlassen.

Dass es die Meinung gibt, dass es sich beim Betrieb einer Photovoltaikanlage grundsätzlich um ein stehendes Gewerbe handelt, ist mir schon bekannt. Auch, dass es andere Meinungen gibt, und auch, dass das von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich behandelt wird.

Das Häklein, um das es hier geht, ist, dass im einschlägigen Gesetz (GewO) nicht definiert ist, was ein Gewerbe ist. Die übliche Definition, auf die auch die Rechtsprechung zurückgreift, ist (hier nach Gabler, sie lautet überall ähnlich) - den in der vorliegenden Frage maßgeblichen Teil habe ich hervorgehoben:

Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes, noch als andere selbstständige Arbeit im Sinn des Einkommensteuerrechts anzusehen ist und den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet.

Es ist klar, dass ein StB sich hier nicht aus dem Fenster lehnen wird, wenn es letztlich um vernachlässigbare Beträge geht.

Schöne Grüße

MM

Hi
nicht als Gewerbe, allerdings beim Finanzamt.
Einnahmen müssen versteuert werden.
Bei Verzicht auf Kleinunternehmeregelung bekommt man die Mehrwertsteuer für die Anlage wieder, muss allerdings MWSt auf den Strompreis zahlen - die man wiederum vom Versorger bekommt.

Gruß
HaWeThie