Photovoltaikanlage in der (Firmen-)Buchführung

Hallihallo,

es stellt sich gerade folgendes Problem:
Mandant löst einen Sparbrief auf und lässt sich das Geld auf sein Firmenkonto überweisen.
Von diesem Geld kauft er eine Photovoltaikanlage, die er selbst (mit Hilfe eines Elektrikers) auf seinem - privaten - Hausdach montiert (in dem Haus ist auch seine Firma gemeldet, er hat dort ein Büro).
Die Einkünfte daraus fließen auf sein Privatkonto.

Wie ist sowas steuerlich zu behandeln?

Kann der Mandant die Kosten der PV-Anlage in irgendeiner Form in seiner FiBu berücksichtigen? Oder müssen sowohl Geldzufluß aus Sparbrief als auch die Zahlung für die PV-Anlage als Privateinlage und -entnahme behandelt werden?
Und gibt es bei der Einkommensteuererklärung irgendetwas zu beachten?
Die Anlage wurde am 08.12.2010 in Betrieb genommen.

Vielen Dank schonmal!
MfG, Blackfriday

Hallo,

es stellt sich gerade folgendes Problem:
Mandant löst einen Sparbrief auf und lässt sich das Geld auf sein Firmenkonto überweisen.

Dann ist das naturgemäß eine Privateinlage und so in der Buchführung zu erfassen.

Von diesem Geld kauft er eine Photovoltaikanlage, die er selbst (mit Hilfe eines Elektrikers) auf seinem - privaten - Hausdach montiert (in dem Haus ist auch seine Firma gemeldet, er hat dort ein Büro).
Die Einkünfte daraus fließen auf sein Privatkonto.
Wie ist sowas steuerlich zu behandeln?
Kann der Mandant die Kosten der PV-Anlage in irgendeiner Form in seiner FiBu berücksichtigen? Oder müssen sowohl Geldzufluß
aus Sparbrief als auch die Zahlung für die PV-Anlage als
Privateinlage und -entnahme behandelt werden?
Und gibt es bei der Einkommensteuererklärung irgendetwas zu beachten?

Ganz klar müßte erstmal eine Entscheidung getroffen werden, ob die PV-Anlage nun Betriebs- oder Privatvermögen sein soll.
Wenn sie im Betriebsvermögen sein soll, dann müssen die Anschaffungskosten naturgemäß bei der Firma aktiviert werden. Kosten wie AfA und Wartung usw. gehen dann als Aufwand in die FiBu während die Einnahmen eben als Erträge erscheinen.
Im Grunde ist es bei der PV-Anlage im Privatvermögen nicht anders. Und da am Ende in der Steuererklärung ohnehin alles in einem Topf landet, wäre es auch fast egal. Allerdings ergeben sich eben wie immer Vor- und Nachteile aus der einen oder anderen Variante. Diese hängen dann jedoch auch sehr von der individuellen Einkommenssituation ab, wobei ich tendenziell eher Vorteile für Privatvermögen sehe.
Man muss sich halt nur entscheiden ob nun Privat- oder Betriebsvermögen und dies dann auch vollständig so abbilden

Grüße

Vorweg erst mal vielen Dank für die Antwort, jetzt seh ich etwas klarer!

Der Mandant ist Kleinunternehmer, (mit Angestelltenverhältnis zusätzlich), insofern muss sowieso erstmal geklärt werden, ob die Erträge aus der PV-Anlage die betrieblichen Einnahmen nicht die Kleinunternehmer-Regelung gefährden.

Dnake nochmal und viele Grüße,
Blackfriday

Hallo,

Der Mandant ist Kleinunternehmer, (mit Angestelltenverhältnis zusätzlich), insofern muss sowieso erstmal geklärt werden, ob die Erträge aus der PV-Anlage die betrieblichen Einnahmen nicht die Kleinunternehmer-Regelung gefährden.

Hm, also ausgerechnet daran ändert das nun wieder nichts, da man umsatzsteuerlich immer nur ein Unternehmer ist, egal wieviele Unternehmen man hat. Daher gibt es auch nur eine Umsatzsteuererklärung und auch nur einmal diese 17.500€-Grenze. Alternative wäre da die Ehefrau, was jetzt aber fast schon den Rahmen dieses Forums sprengt und zudem auch die wieder die individuellen Verhältnisse beachtet werden müßten.

Grüße

Ganz klar müßte erstmal eine Entscheidung getroffen werden, ob
die PV-Anlage nun Betriebs- oder Privatvermögen sein soll.

welche Einkunftsart sollte denn im Privatvermögen vorliegen?

Hallo,

Ganz klar müßte erstmal eine Entscheidung getroffen werden, ob die PV-Anlage nun Betriebs- oder Privatvermögen sein soll.

welche Einkunftsart sollte denn im Privatvermögen vorliegen?

Einkünfte aus Gewerbetrieb. Aber natürlich kann man bei entsprechender Gestaltung auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und/oder Kapitalvermögen daraus ziehen. ;o)
O.K. Es war ein wenig unsauber formuliert, da ich davon ausgegangen bin, dass Kern der Frage war, ob es ins BV der bestehenden Firma eingehen sollte oder nicht. Also die Frage, ob ein oder mehrere Gewerbe.
Wenn Du das nächste Mal eine Verbesserung oder Erweiterung hast, dann schreib es doch gleich hin. Ansonsten bläht sich das Forum noch unnötig auf.

Grüße

welche Einkunftsart sollte denn im Privatvermögen vorliegen?

Einkünfte aus Gewerbetrieb.

Das war aber nicht ernst gemeint, oder?
Da Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, ist die Anlage notwendiges Betriebsvermögen.

O.K. Es war ein wenig unsauber formuliert, da ich davon
ausgegangen bin, dass Kern der Frage war, ob es ins BV der
bestehenden Firma eingehen sollte oder nicht. Also die Frage,
ob ein oder mehrere Gewerbe.

von Privatvermögen zu sprechen wenn man BV meint, kann man eigentlich nicht als unsauber formuliert bezeichnen.

Wenn Du das nächste Mal eine Verbesserung oder Erweiterung
hast, dann schreib es doch gleich hin. Ansonsten bläht sich
das Forum noch unnötig auf.

Ich finde manchmal eine gezielte Gegenfrage hilfreich, damit der Gefragte noch mal über seine Antwort nachdenkt.
Grüße

Hallihallo,

… dass Kern der Frage war, ob es ins BV der
bestehenden Firma eingehen sollte oder nicht. Also die Frage,
ob ein oder mehrere Gewerbe.

nee, Kern der Frage war schon, ob´s im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen besser aufgehoben wäre. Ich war jetzt davon ausgegangen, das bei letzterem eine Einordnung unter „Sonstige Einkünfte“ in der ESt-Erklärung am sinnigsten wäre - geplant war: Einkünfte durch den Stromverkauf abzgl. AfA und Wartung - oder doch nicht?
Beim Betriebsvermögen war halt der Gedanke, das durch die zusätzlichen Einkünfte eine Umsatzsteuerpflicht entstehen könnte, die aber nach Möglichkeit vermieden werden soll.

Jetzt bin ich grad völlig verwirrt…

Zum umsatzsteuerlichen Unternehmen zählt jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, also hier zweifelsfrei die Photovoltaik und die andere unternehmerische Tätigkeit. Da es nur ein Unternehmen gibt (= die 2 Betriebe), müssen alle Einnahmen für die Prüfung der Kleinunternehmerschaft zusammen gerechnet werden, es sei denn die Photovoltaik betreibt ein anderer Unternehmer (z.B. GbR).
Gruß