Hallo,
vielen Dank für die Infos,
noch eine Frage wegen Übertragung Anteil von PV an Kinder,
wie alt müssen die Kinder dafür sein? Volljährig oder ab wieviel Jahren möglich?
Gruß
Claud
Hallo,
vielen Dank für die Infos,
noch eine Frage wegen Übertragung Anteil von PV an Kinder,
wie alt müssen die Kinder dafür sein? Volljährig oder ab wieviel Jahren möglich?
Gruß
Claud
Ja, natürlich.
Täglich wechseln zig PV - Anlagen ihre Besitzer und / oder Betreiber. Teilweise wandert die Anlage sogar in ein anderes Bundesland und nimmt dabei die ursprüngliche Einspeisevergütung mit.
Für einen Steuerrechtler kein Problem und die Ummeldung beim Netzbetreiber geht auch relativ einfach.
lg tugu
Wo -verflucht noch einmal- steht was von einer Gesellschaft???
Er will 1/3 seiner Anlage an Tochter x und ein Drittel an Sohn Y übertragen / verkaufen.
Wo ist das Problem, wenn man nichts in die Frage hineininterpretiert?
tugu
Hi!
Das sollte eine Fall des §1(1a) UStG sein. Also keine 15a-Berichtigung.
Gruß derschwede77
Moin, moin,
ich habe keine Ahnung um welche Infos es geht.
Kinder können selbstverständlich Betreiber einer PV-Anlage sein. Ich habe schon bei Anlagen kurz vor der Inbetriebnahme den „Betreiber“ gewechselt, da ein Neugeborenes auf einmal Betreiber wurde.
Allerdings ist bei aktuellen Anlage auf die EEG Umlage zu achten. D.h. wenn Betreiber (Frau XY) und Nutzer (auf den Stromrechnungen steht Herr XY als Stromkunde), sind Betreiber und Nutzer des eigenen Stroms NICHT namensgleich, die EEG Umlage für jede selbsverbrauchte kWh darf an Herrn Gabriel abgeführt werden.
mfg tugu
Meine Güte,
ich bin weder Steuerfachmann noch -berater.
Aber jeden Tag werden zig (alte) Anlagen ge- und verkauft mit Übertragung der dazugehörigen Einspeisevergütung. Dabei handelt es sich um Anlagen zwischen 2000 €uronen und mehreren Millionen.
Ist doch „schnuppe“, wenn Herr xy seine PV - Anlage an die AB - GbR verkauft. Es muß eh ein glaubhafter „Restwert-Preis“ angesetzt werden. Fakt ist doch aktuell, daß eine 10 kW-Anlage Baujahr 2005 heute einen wesentlich höheren Zeitwert hat, als ein 10 kW - Anlage aus 2014.
Seit ein paar Jahren kennen sich sogar (einige) Steuerberater und Finanzbeamten mit der Materie aus (die wissen jetzt, PV ist nicht gleich Solar, …).
Also kein Hexenwerk für den entsprechenden Fachmann, für mich schon.
lg tugu
eine fette
15a-Berichtigung rauskommt, weil er selber als Unternehmer
nach Übergang des Betriebes auf die GbR ja keine Umsätze mit
der Anlage mehr bewirkt.
Nö, sowas löst keinen 15a aus.
Das grundsätzliche Problem im Zusammenhang mit dem inzwischen wegen 1129 gelöschten Thread ist ja ein anderes.
Servus,
wie soll ein Einzelunternehmer seine BGA an eine Gesellschaft verkaufen, an der er selbst beteiligt ist?
Schöne Grüße
MM
wie soll ein Einzelunternehmer seine BGA an eine Gesellschaft
verkaufen, an der er selbst beteiligt ist?
Durch Einigung und Übergabe, wie es beim Kauf halt so üblich ist. Also das Normale eben.
Oder übersehe ich etwas, was du vielleicht gemeint haben könntest?
Wo -verflucht noch einmal- steht was von einer
Gesellschaft???
Das fluchen subtrahieren wir mal…
Also du meinst wo, außer überall hier? Wo bitte steht denn etwas NICHT von einer Gesellschaft?
Er will 1/3 seiner Anlage an Tochter x und ein Drittel an Sohn
Y übertragen / verkaufen.
Da! Schon wieder eine Gesellschaft.
Hallo!
In diesem Fall ist schon ziemlich viel schief gelaufen. Wenn ich mir so einige Ratschläge hier durchlese, wird bald noch mehr schief laufen.
Im Internet steht so viel Müll in diversen (Photovoltaik-)Foren… Wenn man ohne jegliche Ahnung versucht sich das Wissen in diesen Foren zusammen zu lesen, das kann fast nur schief gehen.
Ein dringender Rat an die fiktive Person: Das Geld für eine saubere Beratung mit Problemlösung investieren. Der Zeitpunkt ist jetzt spätestens gekommen.
Gruß derschwede77
Vielen Dank,
kann der Betreiber auch nach der Inbetriebnahme gewechselt werden? Es kämen noch 2 Kinder als Mitbetreiber dazu?
Gruß
Claud
Servus,
das gibt wegen des Vorsteuerabzugs, den nicht die Gesellschaft, sondern ein Einzelunternehmer in Anspruch genommen hat, vemutlich eine ziemlich fummelige Sache. Aber gehen geht das schon.
Ich hab das jetzt nicht zu Ende nachgelesen und durchdacht, aber ich habe das vage Gruseln, dass dabei für den Gesellschafter, der vorher als alleiniger Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, eine fette 15a-Berichtigung rauskommt, weil er selber als Unternehmer nach Übergang des Betriebes auf die GbR ja keine Umsätze mit der Anlage mehr bewirkt. Wenn das so wäre (ich weiß es wie gesagt nicht, und ich mag mich mit der Chose auch nicht beschäftigen, bevor geprüft ist, ob der Kleinunternehmerstatus für den Einzelunternehmer überhaupt so wichtig ist) ginge die ganze Gestalterei auch unabhängig von § 42 AO böse nach hinten los.
Schöne Grüße
MM
Servus,
wie löst Du das Problem, das sich daraus ergibt, dass der Vorsteuerabzug bei Anschaffung durch einen Unternehmer in Anspruch genommen worden ist, der nur ein Jahr steuerpflichtige Umsätze mit der Anlage ausgeführt hat und sie dann in eine GbR eingebracht hat?
Es genügt nicht, zu sagen, das sei „kein Problem“. Man sollte schon auch die Lösung schildern, finde ich.
Wir haben es hier mit einem Unternehmer zu tun, der völlig unbeleckt von jeder Kenntnis des USt-Rechts in eine dumme Situation reingeschliddert ist, sich nicht zu einem Zeitpunkt hat beraten lassen, als eine einfache, gute Gestaltung möglich gewesen wäre, und der jetzt im Nachhinein, wo alle Kinder in den Brunnen gefallen sind, irgendwas retten möchte. Er hat nicht beachtet, dass er wegen der Regelbesteuerung der PV-Anlage, die er bisher als Einzelunternehmer angeschafft und betrieben hat, auch mit einem kleinen Handelsgewerbe kein Kleinunternehmer mehr ist, und versucht jetzt, mit aller Gewalt die PV-Anlage einem anderen Unternehmen zuzuordnen als sich selbst.
Wie kriegt man hier bitte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung gerettet? Die GbR ist umsatzsteuerlich ein anderer Unternehmer als ihre Beteiligten; wenn aber die Anlage in eine GbR eingebracht wird, gibt es keine Möglichkeit, daraus einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch zu machen, weil die GbR die Anlage nicht entgeltlich erwirbt und somit keinen Vorsteuerabzug wahrnehmen kann.
Der Einzelunternehmer kommt um eine 15a-Berichtigung nicht herum.
Und warum sollte das für ihn jetzt kein Problem sein?
Schöne Grüße
MM
Das sollte nicht, das ist eine GiG.
Sorry, durch die Umstellung ist mir hier so einiges durchgerutscht.
Und die Einbringung in die GbR läuft nach § 24 UmwStG, § 6 (3) bzw. (5) EStG. Alles kein Problem, wenn man es richtig anfasst.
Dazu sollte man aber zumindest erkennen, dass eine GbR überhaupt entsteht :–)