Pille mit 14

Hallo
Haben wir uns gestern abend darüber unterhalten ,ob ein 14 jähriges Mädchen sich ohne Wissen ihrer Eltern die Pille verschreiben lassen kann. Darf der Doc das ?
Und …macht sich ein 18 jähriger strafbar ,der mit einer 15 jährigen schläft ( wegen Minderjährigkeit).
Gruss
Komsmokatze

Ich denke der Arzt darf einer 14 Jaehrigen die Pille verschreiben. Und mal erlich, sollten Eltern nicht stolz sein wenn ihre 14 Jaehrige Tochter so verantwortungsbewust mit Sex umgeht und sich im Vorfeld die Pille verschreiben laesst?
Der 18 Jaerige macht sich nicht strafbar wenn er mit seiner 15 jaerigen Freundin schlaeft. Nur wenn das Maedchen ihn bei der Polizei anzeigt hat er ein Problem. Die Eltern koennen rechtlich nicht verhindern dass ihre Tochter mit ihrem Freund schlaeft, d.h. sie koennen ihn nicht anzeigen.

Ich denke der Arzt darf - besser Pille mit 14 als Schwangerschaftsabbruch oder Baby mit knapp 15, oder?

Hi,

Der 18 Jaerige macht sich nicht strafbar wenn er mit seiner 15
jaerigen Freundin schlaeft. Nur wenn das Maedchen ihn bei der
Polizei anzeigt hat er ein Problem. Die Eltern koennen
rechtlich nicht verhindern dass ihre Tochter mit ihrem Freund
schlaeft, d.h. sie koennen ihn nicht anzeigen.

Das ist definitiv falsch. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung gilt ab 16 Jahren.

Ist einer der beiden Kopulierenden noch nicht mal 14, muß und wird dieser Vorfall von Amts wegen verfolgt - selbst, wenn die Eltern das okay finden, gibt es ne Anzeige und ein Verfahren (natürlich nur, wenn die Behörden das irgendwie mitbekommen).

Zwischen 14 und 16 ist es so, daß eine solche Tat nur auf Antrag verfolgt wird - heißt, irgendjemand muß Anzeige stellen. Das können selbstverständlich auch die Eltern sein.

Ist in diesem Fall der junge Mann auch noch über 18, wird das ganze noch delikater. Hier allerdings bin ich nicht ganz sicher, welche Folgen das haben kann und welche Tatbestände hier greifen. Irgendwas in Richtung „Verführung Minderjähriger“ könnte noch dazu kommen.

Fazit: Der junge Mann macht sich auf jeden Fall strafbar.
Die Eltern können ihn anzeigen und werden vermutlich Erfolg haben.

Gruß,

Malte.

PS: Ich bin kein Jurist, insofern mit Vorbehalt - bin mir da aber recht sicher.

2 „Gefällt mir“

Sry aber das is Quatsch…

Hi,

Der 18 Jaerige macht sich nicht strafbar wenn er mit seiner 15
jaerigen Freundin schlaeft. Nur wenn das Maedchen ihn bei der
Polizei anzeigt hat er ein Problem. Die Eltern koennen
rechtlich nicht verhindern dass ihre Tochter mit ihrem Freund
schlaeft, d.h. sie koennen ihn nicht anzeigen.

Das ist definitiv falsch. Das Recht auf sexuelle
Selbstbestimmung gilt ab 16 Jahren.

Das ist nicht richtig. Im Prinzip gilt das inzwischen schon ab 14.
Abgesehn davon, dass die Eltern natürlich anzeigen können - jeder kann alles anzeigen - stimmt der rest von dem was er schreibt grundsätlich.

Ist einer der beiden Kopulierenden noch nicht mal 14, muß und
wird dieser Vorfall von Amts wegen verfolgt - selbst, wenn die
Eltern das okay finden, gibt es ne Anzeige und ein Verfahren
(natürlich nur, wenn die Behörden das irgendwie mitbekommen).

Das ist ganz was anderes - das ist sexueller Mißbrauch von Kindern, der ist immer strafbar.

Zwischen 14 und 16 ist es so, daß eine solche Tat nur auf
Antrag verfolgt wird - heißt, irgendjemand muß Anzeige
stellen. Das können selbstverständlich auch die Eltern sein.

Das is Quatsch.
Ein Relatives Antragsdelikt, also auch durch die STA selbständig verfolgbar, wenn diese öffentl. Interesse bejaht, ist Sex eines 21Jährigen mit einer unter 16jährigen (oder Frau 21 Junge unter 16 - egal) - wenn der Ältere hierbei eine Zwangslage ausnutzt oder für den sex bezahlt und zusätzlich noch die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

Ist in diesem Fall der junge Mann auch noch über 18, wird das
ganze noch delikater. Hier allerdings bin ich nicht ganz
sicher, welche Folgen das haben kann und welche Tatbestände
hier greifen. Irgendwas in Richtung „Verführung
Minderjähriger“ könnte noch dazu kommen.

LOL - Verführung Miderjähriger gibs seit ca 10 Jahren nich mehr. Und selbst dabei mußte man dem Verführer schon böses unterstellen um eine strafbarkeit zu erreichen.

Fazit: Der junge Mann macht sich auf jeden Fall strafbar.
Die Eltern können ihn anzeigen und werden vermutlich Erfolg
haben.

Völliger Unsinn. Es ist genau wie der Ursprungschreiber schrieb.
Der Junge kann Probleme bekommen, wenn man ihn anzeigt, weil es wohl immer unangenehm ist eine Anzeige laufen zu haben.
Wenn das Mädchen zu ihm steht kann man ihm gar nix - es sei denn sie wäre ihm Anvertraut, er wäre ihr ausbilder, lehrer irgendwas anderes - das könnte dann Mißbrauch schutzbefohlener etc sein.
Bei einer reinen Liebesbeziehung macht er sich nicht strafbar.

PS: Ich bin kein Jurist, insofern mit Vorbehalt - bin mir da
aber recht sicher.

Ein Blick ins Gesetz schadet nicht der Rechtskenntnis:

§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

  1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder

  2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

  1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder

  2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

M.

@Marianne66: *zustimm! (o.T.)

)

Woher hast du dieses Halbwissen?
Hallo Malte,

das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung gilt ab 14 Jahren!

Es gibt kein Antragsdelikt zwischen 14-16!
Hier ist eine Anzeige nur erfolgreich wenn ein Missbrauch vorliegt und der ist im vorliegenden Fall wohl nicht gegeben.

Ich empfehle dir mal StGB §§176-184c.

Gruß Ivo

3 „Gefällt mir“

Hallo Kosmokatze,

der Arzt darf das. Da mit 14 das Recht auf sexuelle Selbsbestimmung gilt, bedarf es keinerlei Zustimmung der Eltern.

http://www.netdoktor.at/sex_partnerschaft/fakta/verh… passt zum Thema.

Gruß Ivo

@Marianne66: Voller Zustimmung v. mir a. Gruß owT.
Lieber Vorbeugung als Nachsorge!
Gruß
Helena

Bleib mal locker…

Hallo Malte,

das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung gilt ab 14 Jahren!

Es gibt kein Antragsdelikt zwischen 14-16!

Doch, gibt es, §182. Allerdings unter eingeschränkten Bedingungen. Daß ich mir in dem Punkt (14-16) nicht ganz sicher bin, hab ich ja extra dazu geschrieben. Mit Kindern unter 14 ist Sex jedenfalls immer strafbar.

Hier ist eine Anzeige nur erfolgreich wenn ein Missbrauch
vorliegt und der ist im vorliegenden Fall wohl nicht gegeben.

Ja, das ist richtig, siehe „Recht“.

Ich empfehle dir mal StGB §§176-184c.

Hab ich gelesen.

Gruß,

Malte.

http://www.polizei-gt.de/wid.html

Nachgebessert…
Hi,

Ein Relatives Antragsdelikt, also auch durch die STA
selbständig verfolgbar, wenn diese öffentl. Interesse bejaht,
ist Sex eines 21Jährigen mit einer unter 16jährigen (oder Frau
21 Junge unter 16 - egal) - wenn der Ältere hierbei eine
Zwangslage ausnutzt oder für den sex bezahlt und zusätzlich
noch die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen
Selbstbestimmung ausnutzt.

Lt. Gesetz reicht die fehlende Fähigkeit zur sex. Selbstbestimmung (wer stellt die woran fest?). Zwangslage oder Bezahlung sind da nicht notwendig.

Nichtsdestotrotz habe ich mich da geirrt, danke für die Aufklärung.

Gruß,

Malte.

Richtig, in dem Punkt hab ich mich geirrt

Zwangslage oder
Bezahlung sind da nicht notwendig.

Haste recht.
Da hab ich in dem Punkt selber nich richtig aufgepasst.

Lt. Gesetz reicht die fehlende Fähigkeit zur sex.
Selbstbestimmung (wer stellt die woran fest?).

Das sagt der Kommentar:

Der Mißbrauch liegt im Abs. 2 im Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit des
Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung. Das Opfer hat demnach
einen geistigen und sittlichen Entwicklungsstand, daß es die Bedeutung
und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung und die daraus
resultierende Gefährdung nicht erkennt.

D.h. der Richter, bzw ein Sachverständiger prüft den Entwicklungsstand.
Weiß sie das die Kinder nicht der Storch bringt und AIDS keine Boygroup ist, ist auch hier die Liebesbeziehung unproblematisch.

M.

Nachgefragt
Hi,

Der Mißbrauch liegt im Abs. 2 im Ausnutzen der fehlenden
Fähigkeit des
Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung. Das Opfer hat demnach
einen geistigen und sittlichen Entwicklungsstand, daß es die
Bedeutung
und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung und die daraus
resultierende Gefährdung nicht erkennt.

D.h. der Richter, bzw ein Sachverständiger prüft den
Entwicklungsstand.
Weiß sie das die Kinder nicht der Storch bringt und AIDS keine
Boygroup ist, ist auch hier die Liebesbeziehung
unproblematisch.

Würde aus einer fehlenden Verhütung resultieren, daß die „Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung und die daraus resultierende Gefährdung“ nicht erkannt wurden?

Um das klarzustellen: Ich will niemanden anzeigen und auch keinen Teenager von seinem Sexualleben abhalten. Und ich will auch keine 15jährigen poppen. :smile:

Aber ich stelle mir gerade die Situation vor (die wohl nicht _zu_ abwegig ist), daß ein 21jähriger mit einer 15jährigen schläft, diese schwanger wird und die Eltern abticken und den jungen Mann anzeigen. Eine Ansteckung mit irgendeiner sexuell übertragbaren Krankheit wäre eine ähnliche Situation - da gibt es ja durchaus viel mehr „auf dem Markt“ als HIV.

Mir ist klar, daß das dann vom Einzelfall abhängt, aber vielleicht hast Du da ja eine Vorstellung von oder sogar „mal was gehört“ oder so.

Gruß,

Malte.

Mir ist klar, daß das dann vom Einzelfall abhängt, aber
vielleicht hast Du da ja eine Vorstellung von oder sogar „mal
was gehört“ oder so.

Nö hab nix gehört, aber wenn man den Einsatz von Kondomen als wichtigsten Anhalt für sexuelle Reife annehmen würde, dann wäre wohl ein großer Teil der Bevölkerung jeden Alters nicht sexuell selbstbestimmt…
Aber natürlich könnten die Motive fürs nicht Benutzen, also Unwissenheit über die Zusammenhänge mE ein Anhaltspunkt sein.

Ansonsten mußte evtl. ma Googeln, wenns Dich interessiert.

M.