Pilze auf privaten Grund - Jedermannsrecht

Hallo!
Ist es in Deutschland jedem erlaubt auf einer privaten, umzäunten Wiese, die am Haus liegt, ohne zu Fragen Wiesenchampignons zu pflücken?
Bin gespannt auf Antworten!
Gruß, Thomas

Hallo Piinatz,

Ist es in Deutschland jedem erlaubt auf einer privaten,
umzäunten Wiese, die am Haus liegt, ohne zu Fragen
Wiesenchampignons zu pflücken?

Nein, natürlich nicht. Es ist ja auch nicht jedem erlaubt, ohne zu fragen Deinen Kühlschrank zu öffnen und sich daraus zu bedienen.

Viele Grüße,

Trobi.

Manche glauben, man dürfe das, weil es ja auch z.B. in den skandinavischen Ländern das „Jedermannsrecht“ gibt.
Aber dem widerspricht ja, daß man sich als Eigentümer auch auf dieses Geschenk der Natur freut, manche Wieseneigentümer sind vielleicht sogar direktvermarktende Landwirte, die diese Pilze ihren Kunden anbieten möchten, was allerdings nicht möglich ist, wenn vorher Scharen von Körbchenträgern alles geplündert und plattgetreten haben, und -in der Annahme, es sei ihr großer Glückstag- noch die einen oder anderen Möhren und Salate eingesackt haben.

1 „Gefällt mir“

Hallo

Aber dem widerspricht ja, daß man sich als Eigentümer auch auf
dieses Geschenk der Natur freut, manche Wieseneigentümer sind
vielleicht sogar direktvermarktende Landwirte, die diese Pilze
ihren Kunden anbieten möchten, was allerdings nicht möglich
ist, wenn vorher Scharen von Körbchenträgern alles geplündert
und plattgetreten haben, und -in der Annahme, es sei ihr
großer Glückstag- noch die einen oder anderen Möhren und
Salate eingesackt haben.

Man sollte da aber schon unterscheiden und die eigene Intelligenz benutzen, dann braucht man keine Paragrafen quälen. Ist die Wiese Teil eines Hausgartens ist das Betreten normalerweise nicht gestattet.

Ist die Wiese aber Teil eines Bauernhofes und an der Umzäunung die Nutzung einer Viehweide erkennbar sollte es keine Probleme geben, auch wenn man über den Zaun steigen muss, bzw. durch geöffnete Tore gehen kann. Kommt aber auf den Besitzer an, ein Betretungsrecht, gegen den Willen des Eigentümers gibt es hier auch nicht immer.

Anders verhält es sich bei Land- Forstwirtschaftlich genutztem Wald, Wiese oder Acker. Dort ist ein Betretungsrecht zumindest in Bayern vorhanden. Die Einzäunung von Wald und Flur ist nur in Einzelfällen gestattet, ein Betreten und Pilze sammeln (natürlich ausserhalb der Vegetationsperioden) ausdrücklich gestattet.

Gruss vonsales

Hallo,

man sollte m.E. der Deutlichkeit halber allerdings noch einmal darauf hinweisen, dass es sich in solchen Fällen nicht auf den Hauptertrag des Grundstückes richtet.
Hat man beispielswiese eine Apfelplantage vor sich, so wäre das Pilze pflücken gestattet, nicht aber, sich an den Äpfeln zu bedienen.

MFG Cleaner

Hallo,

Man sollte da aber schon unterscheiden und die eigene
Intelligenz benutzen, dann braucht man keine Paragrafen
quälen.

das wäre aber mitunter nicht schlecht:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__123.html

Ist die Wiese aber Teil eines Bauernhofes und an der Umzäunung
die Nutzung einer Viehweide erkennbar sollte es keine Probleme
geben, auch wenn man über den Zaun steigen muss, bzw. durch
geöffnete Tore gehen kann.

Wenn man eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs nicht als Problem betrachtet, trifft das sicherlich zu.

Kommt aber auf den Besitzer an, ein
Betretungsrecht, gegen den Willen des Eigentümers gibt es hier
auch nicht immer.

Eigentlich sogar nie.

C.

2 „Gefällt mir“

Hallo

Kommt aber auf den Besitzer an, ein
Betretungsrecht, gegen den Willen des Eigentümers gibt es hier
auch nicht immer.

Eigentlich sogar nie.

Es gab vor einigen Jahren einen Fall in Nürnberg, da musste der Eigentümer für sein grösseres umzäuntes Waldgrundstück einen Zugang schaffen. Die Umzäunung war nämlich nicht zulässig. Die Pilze/Brombeer/Heidelbeersammler hatten sich durchgesetzt.

Gruss vonsales

Hallo C.

Kommt aber auf den Besitzer an, ein
Betretungsrecht, gegen den Willen des Eigentümers gibt es hier
auch nicht immer.

Eigentlich sogar nie.

zumindest in Bayern gibt es so etwas.

http://www.sg-simmerberg.de/download.php?name=Rechts…

Gruß

Johnny

Hallo,

Es gab vor einigen Jahren einen Fall in Nürnberg, da musste
der Eigentümer für sein grösseres umzäuntes Waldgrundstück
einen Zugang schaffen. Die Umzäunung war nämlich nicht
zulässig.

aha.

C.

Hallo,

Kommt aber auf den Besitzer an, ein
Betretungsrecht, gegen den Willen des Eigentümers gibt es hier
auch nicht immer.

Eigentlich sogar nie.

zumindest in Bayern gibt es so etwas.

http://www.sg-simmerberg.de/download.php?name=Rechts…

da steht etwas von „Bergen, Seen und Flüssen sowie sonstigen landschaftlichen Schönheiten“ und nicht von eingefriedeten Grundstücken. Im übrigen steht die Bayerische verfassung nicht über dem Deutschen Strarecht.

Gruß
C.

Hallo C.

Eigentlich sogar nie.

zumindest in Bayern gibt es so etwas.

da steht etwas von „Bergen, Seen und Flüssen sowie sonstigen
landschaftlichen Schönheiten“ und nicht von eingefriedeten
Grundstücken.

da steht aber auch:

Zitat BayNatSchG:
(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen , können von jedermann unentgeltlich betreten werden.

Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen, zumindest in Bayern, nur unter bestimmten Voraussetzungen eingefriedet werden und müssen z.T. selbst dann für die Öffentlichkeit jederzeit zugänglich gemacht werden (Überstiege, Tore,…).

Im übrigen steht die Bayerische verfassung nicht
über dem Deutschen Strarecht.

Das steht hier ja auch nicht zur Debatte.

Gruß

Johnny

Hallo,

da steht etwas von „Bergen, Seen und Flüssen sowie sonstigen
landschaftlichen Schönheiten“ und nicht von eingefriedeten
Grundstücken.

da steht aber auch:

Zitat BayNatSchG:
(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald,
Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und
landwirtschaftlich genutzte Flächen , können von
jedermann unentgeltlich betreten werden.

Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen, zumindest in Bayern,
nur unter bestimmten Voraussetzungen eingefriedet werden und
müssen z.T. selbst dann für die Öffentlichkeit jederzeit
zugänglich gemacht werden (Überstiege, Tore,…).

und da steht auch (Art. 22):
Das Betretungsrecht kann vom Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 29 verweigert werden. Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten seines Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt hat.

Art. 29:
http://by.juris.de/by/NatSchG_BY_2005_Art29.htm

Was machen wir also daraus? Das Betreten ist strafbar nach § 123 StGB. Punkt. Ob man am Ende im Bereich des öffentlichen Rechts oder im Zivilrecht Gründe dafür findet, daß die Einfriedung nicht statthaft war, steht auf einem ganz anderen Blatt. Ich habe jetzt allerdings auch keine Zeit, mich mit der Suche nach Urteilen zu dem Thema zu beschäftigen.

Im übrigen steht die Bayerische verfassung nicht
über dem Deutschen Strarecht.

Das steht hier ja auch nicht zur Debatte.

Ich finde schon, daß Du mir gerade genau das zu verkaufen versuchst.

Gruß
C.