Pizza bestellen-auf fremden namen/falsche adresse

hallo, ich habe mal eine frage: nehmen wir an, person A bestellt eine pizza (pizzaservice) auf falschen namen und an falsche lieferadresse. beim ersten versuch, wird abgelehnt, da mindestbestellwert nicht erreicht wurde. beim zweiten anruf wurde auf eine andere adresse in einen anderen ort bestellt, und auch hingebracht. nun muss pizza fahrer feststellen, das das wohl ein „fakeanruf“ war. Handy nr. des bestellers ist bekannt. welche straftat hat person A begangen, und hat der lieferservice schadensersatzanspruch, kann er den"kunden" belangen
Wäre sehr wichtig und vielen dank im vorraus.

hallo, ich habe mal eine frage: nehmen wir an, person A
bestellt eine pizza (pizzaservice) auf falschen namen und an
falsche lieferadresse. beim ersten versuch, wird abgelehnt, da
mindestbestellwert nicht erreicht wurde. beim zweiten anruf
wurde auf eine andere adresse in einen anderen ort bestellt,
und auch hingebracht. nun muss pizza fahrer feststellen, das
das wohl ein „fakeanruf“ war. Handy nr. des bestellers ist
bekannt.

welche straftat hat person A begangen, und hat der

lieferservice schadensersatzanspruch, kann er den"kunden"
belangen

Pizzaservice muss beweisen, dass A identisch ist mit der Handy-Nr.; wenn natürlich mit der Handy-Nr. auch gleichzeitig die Wohnanschrift bekannt ist, fällt es dem Pizzas. leichter, die Person zu identifizieren, aber auch hier müsste er ja erst einmal beweisen, dass Person A (mit bekannter Handy-Nr.) die Bestellung aufgegeben hat; Person A müsste ja nur bestreiten; hat vielleicht nur angerufen um sich nach einem Preis zu informieren.

Die Pizza-Service-Firmen kalkulieren erhebliche Umsätze als „Ausfall“ mit ein, so dass sich hier keiner über eine nicht abgenommene Lieferung interessiert.

Es gehört zum „geschäftlichen Risiko“ eines Unternehmens,…eine Straftat vermag ich hier nicht erkennen und wüsste auch keinen dazu passenden § des StGB.

Wäre sehr wichtig und vielen dank im vorraus.

Pizzaservice muss überhaupt nichts beweisen
Hallo,

Pizzaservice muss beweisen, dass A identisch ist mit der
Handy-Nr.; wenn natürlich mit der Handy-Nr. auch gleichzeitig
die Wohnanschrift bekannt ist, fällt es dem Pizzas. leichter,
die Person zu identifizieren, aber auch hier müsste er ja erst
einmal beweisen, dass Person A (mit bekannter Handy-Nr.) die
Bestellung aufgegeben hat

sofern es sich um eine Straftat handelt, muss der Pizzaservice überhaupt nichts beweisen. Das ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft.

Als ehemaliger „GF einer Rechtsabteilung“ sollte man das eigentlich wissen.

Gruß

S.J.

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sofern es sich um eine Straftat handelt, muss der
Pizzaservice überhaupt nichts beweisen. Das ist Aufgabe der
Staatsanwaltschaft.

Da er gesagt hat, dass er keine Straftat erkennen kann, bezog sich die Antwort logischer Weise auf den 2. Teil der Frage und somit auf den Schadenersatzanspruch. Und hier muss der Pizzaservice selbstverständlich die Identität des Anrufers beweisen, wenn er gegen ihn Ansprüche geltend macht.

Die Antwort war völlig korrekt.

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Treffer, versenkt! (owT)
owT

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