Pizzaservice: Annahme verweigern nach best. Zeit

Mal eine Frage aus dem Alltäglichen Leben:

„Muss ich eigentlich eine Pizza annehmen wen nach der Bestellung über 1h/ 1,5h und ,neuer trauriger Negativrekord, über 2h vergangen ist“? Was sagt den da unsere Gesetzlage? In der Regel wird die Lieferzeit ja mit maximal 1h angegeben. Wie sieht es aber nun bei über 1h aus?

Gruß

Hallo,

„Muss ich eigentlich eine Pizza annehmen wen nach der
Bestellung über 1h/ 1,5h und ,neuer trauriger Negativrekord,
über 2h vergangen ist“? Was sagt den da unsere Gesetzlage? In

zum Glück gibt es noch keine gesetzlichen Regeleungen hinsichtlich der Maximaldauer einer Pizzalieferung.

der Regel wird die Lieferzeit ja mit maximal 1h angegeben. Wie
sieht es aber nun bei über 1h aus?

Kommt ganz darauf an, was genau vertraglich vereinbart wurde. Was „in der Regel“ angegeben wird, hat auf den einzelnen Vertrag keinen Einfluss.

Gruß

S.J.

Mal eine Frage aus dem Alltäglichen Leben:

„Muss ich eigentlich eine Pizza annehmen wen nach der
Bestellung über 1h/ 1,5h und ,neuer trauriger Negativrekord,
über 2h vergangen ist“? Was sagt den da unsere Gesetzlage? In
der Regel wird die Lieferzeit ja mit maximal 1h angegeben. Wie
sieht es aber nun bei über 1h aus?

Also, wenn vereinbart wurde, dass die Pizza in 30 min geliefert wird, sie aber erst nach 2h kommt… Dann müsste eine Annahmeverweigerung in Ordnung sein. wenn sie aber statt nach 30 erst nach 40 kommt, ist dies sicher hinzunehmen.
Auf keinen Fall musst du ne kaltegewordene Pizza annehmen.
Es gibt eine Regel, dass man nicht länger als eine Stunde auf einen Handwerker warten muss, wenn dieser sich verspätet. Ist ein Pizzabäcker nicht auch ein Handwerker?

Hallo,

Also, wenn vereinbart wurde, dass die Pizza in 30 min
geliefert wird, sie aber erst nach 2h kommt… Dann müsste
eine Annahmeverweigerung in Ordnung sein. wenn sie aber statt
nach 30 erst nach 40 kommt, ist dies sicher hinzunehmen.

könntest Du bitte mal eine Rechtsgrundlage dafür nennen? Ich denke nicht, denn es gibt keine entsprechende.

Auf keinen Fall musst du ne kaltegewordene Pizza annehmen.

Aha. Steht wo?

Es gibt eine Regel, dass man nicht länger als eine Stunde auf
einen Handwerker warten muss, wenn dieser sich verspätet.

Wo genau ist denn diese Regel niedergeschrieben?

Ich würde mal sagen, das geäußerte entspricht mehr Deinem Baugefühl als der Rechtslage.

Gruß

S.J.

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Auf keinen Fall musst du ne kaltegewordene Pizza annehmen.

Aha. Steht wo?

eine kalte Pizza ist ein SACHMANGEL.

Es gibt eine Regel, dass man nicht länger als eine Stunde auf
einen Handwerker warten muss, wenn dieser sich verspätet.

Wo genau ist denn diese Regel niedergeschrieben?

Kann ich nicht sagen. Ich habe e sin einem Rechtsratgeber gelesen.

Ich würde mal sagen, das geäußerte entspricht mehr Deinem
Baugefühl als der Rechtslage.

Ich denke, dass du keine Ahnung hast.

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eine kalte Pizza ist ein SACHMANGEL.

Ersetze „ist“ durch „hat“, und schon stimmt’s. Allerdings greift das Gewährleistungsrecht erst nach Übergabe der Pizza. Wenn die Pizza gerade nicht angenommen werden soll, kommt es zumindest nicht auf die Definition des § 434 BGB an, falls du das meinst.

Kann ich nicht sagen. Ich habe e sin einem Rechtsratgeber
gelesen.

Der Rechtsratgeber scheint auch einen Sachmangel zu haben. Den würde ich entsorgen.

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Es gibt eine Regel, dass man nicht länger als eine Stunde auf
einen Handwerker warten muss, wenn dieser sich verspätet.

Wahrscheinlich gab es dazu ein urteil. Es ging darum, wie lange jemand warten muss, wenn er rnoch andere termine hat. Eben nicht länger als eine Stunde. Steht der Handwerker dann vor verschlossener Tür, ist das sein Pech.

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Das Urteil kann aber nicht verallgemeinert werden, wenn es denn eines gewesen sein sollte, § 325 ZPO.

Zusammenfassung
Hallo,

da haben wir doch wieder einmal ein Lücke in der Gesetzgebung erkannt.

Sofort werde ich mit meinem Bundestagsabgeordneten des Vertrauens in Verbindung setzen und mit ihm darüber sprechen, wie eine „Pizzaliefer- und Qualitätsdefinitionsverordnung“ auf den Weg gebracht werden kann.

Hoffentlich wird diese Verordnung nicht Landesrecht, denn dann hätten wir bei 16 Bundesländern 16 verschiedene Definitionen.

Nix für Ungut.

Christian

Hallo,

da haben wir doch wieder einmal ein Lücke in der Gesetzgebung
erkannt.

Sofort werde ich mit meinem Bundestagsabgeordneten des
Vertrauens in Verbindung setzen und mit ihm darüber sprechen,
wie eine „Pizzaliefer- und Qualitätsdefinitionsverordnung“ auf
den Weg gebracht werden kann.

ich finde, das schreit geradezu nach europäischer Harmonisierung und sollte durch eine EU-Richtlinie geregelt werden, die dann in nationales Recht umgesetzt werden muss. Schließlich will ich an meinem bulgarischen Ferienort eine Pizza bestellen können, ohne länger als eine Stunde warten zu müssen!

Gruß, Bernd

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