PKH-Antrag: Gericht untätig. Erinnerung?

Hallo,

es wird vom Beklagten ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) beim verhandelnden Amtsgericht gestellt und vom Gericht nicht entschieden. Das Zivilverfahren, zu dem PKH beantragt ist, wird gegen den Beklagten vom gleichen Amtsgericht aber betrieben. Wie kann die PKH-Entscheidung vor Abschluß des Zivilverfahrens herbeigeführt werden? Kann Erinnerung eingelegt werden oder gibt es einen anderen Rechtsbehelf? Wo? Beim untätigen Amtsgericht oder eine Instanz höher?

Danke.
Gruß
Carsten

Hallo,

in Fällen der grundlosen Verschleppung könnte ausnahmweise eine sofortige Beschwerde in Betracht kommen. Kommt natürlich auf die Zeitspanne an und ist nicht ganz unumstritten. Vielleicht mal eine Sachstandsanfrage versuchen oder dran erinnern, dass über den PKH Antrag entschieden wird.
Falls sich das Gericht mit der Entscheidung Zeit lässt bis ein Termin anberaumt ist gilt, dass die Partei, die sich in einem Termin erstmals mit einem ablehnenden PKH Beschluss konfrontiert sieht und darauf hin keinen Antrag stellt, nicht als säumig behandelt werden darf.

Grüße,

Florian.

Hallo,

in Fällen der grundlosen Verschleppung könnte ausnahmweise
eine sofortige Beschwerde in Betracht kommen. Kommt natürlich
auf die Zeitspanne an und ist nicht ganz unumstritten.

Wo kann man das nachlesen?

Vielleicht mal eine Sachstandsanfrage versuchen oder dran
erinnern, dass über den PKH Antrag entschieden wird.

Das ist zweifellos zweckmäßig, mag im Einzelfall aber nicht erfolgreich sein. Daher verbleibt es bei der gestellten rechtlichen Frage nach Rechtsmitteln.

Falls sich das Gericht mit der Entscheidung Zeit lässt bis ein
Termin anberaumt ist gilt, dass die Partei, die sich in einem
Termin erstmals mit einem ablehnenden PKH Beschluss
konfrontiert sieht und darauf hin keinen Antrag stellt, nicht
als säumig behandelt werden darf.

Und bei schriftlichem Verfahren? Da kann das Gericht bis zum Abschluß des Verfahrens den PKH-Antrag ignorieren und anschließend mangels Rechtsschutzinteresse ablehnen?

Trotzdem Danke für den Tip.

Gruß
Carsten

in Fällen der grundlosen Verschleppung könnte ausnahmweise
eine sofortige Beschwerde in Betracht kommen. Kommt natürlich
auf die Zeitspanne an und ist nicht ganz unumstritten.

Wo kann man das nachlesen?

Nachtrag:
Falls §§ 567, 569 ZPO gemeint sind: Wie verhält es sich mit den Kosten für diese Beschwerde? Ist dafür ein neuer PKH-Antrag für das Beschwerdeverfahren zu stellen oder ist das Beschwerdeverfahren kostenfrei?
Danke.

Gruß
Carsten

Und bei schriftlichem Verfahren? Da kann das Gericht bis zum
Abschluß des Verfahrens den PKH-Antrag ignorieren und
anschließend mangels Rechtsschutzinteresse ablehnen?

Nein, und insbesondere die Frage nach der Erfolgsaussicht muss dann aus damaliger Sicht beantwortet werden. Das steht nirgendwo, das ist aber so.