Hallo,
PKH ist bewilligt; aber ein RA-Wechsel steht an.
Es gibt immer wieder Ärger. Der Rechtanwalt macht Formfehler, (den die Gegenseite nicht merkt, sodass wir jetzt doch im Klageverfahren sind). Ich möchte wissen, welchen Kurs wir am besten fahren, aber er bespricht das nicht mit mir. Es gibt nur ein einziges Wort von ihm u. das heißt „abwarten.“ Worauf? Was passiert denn jetzt? Wie ist der weitere Werdegang? Welche Möglichkeiten gibt es? Ich weiß nichts. Er ruft nicht zurück und von seinem Rechtsanwaltfachangestellten lässt er sich verleugnen. Es ist ihm nur unbequem und kostet Zeit, mich zu informieren und mich aufzuklären. Damit ist er der Käptän und entscheidet allein. Für den Fall, dass der Rechtsstreit in eine bestimmte Richtung läuft hatte ich mir einen Vergleich überlegt. Er will das schrift. - hat er bekommen. Aber was macht er??? Faxt es an die Gegenseite. Das sollte erst zum Tragen kommen, wenn eine bestimmte Situation eintritt. Ein Missverständnis? Nein, denn das hat er schriftl. von mir. Ich bin sicher, dass der Ärger nicht aufhört; weil einfach schon zuviel passiert ist.
Es ist bereits PKH bewilligt. Wie müßte ich das anstellen? Anderer Anwalt und der Rest geht von allein, weil der das alles in die Hand nimmt.
Ich würde gern wissen, wie es abrechnungstechnisch laufen würde. Kann man die Kosten f. erbrachte Leistung auseinanderdividieren? Und wer macht das? Die PKH-Stelle, also der Kostenträger?
Oder kriegt der neue Anwalt alles u. zahlt dem alten etwas ab.
Für hilfreiche Antworten vielen Dank!
mfg
Blond007
Kann man die Kosten f. erbrachte Leistung
auseinanderdividieren? Und wer macht das? Die PKH-Stelle, also:der Kostenträger?
Oder kriegt der neue Anwalt alles u. zahlt dem alten etwas ab.:Für hilfreiche Antworten vielen Dank!
mfg
Blond007
Schwierig, deshalb mit allen Unterlagen zum neuen Anwalt des Vertrauens gehen, der regelt das dann.
hallo Bond007,
Sie können den Anwalt jederezit wechseln, bzw. die Mandantschaft entziehen und sich einen anderen Anwalt nehmen.
Wenn Sie prozesskostenhilfe oder eine Rechtschutzversicherung haben bezahlt das entweder der Staat oder Ihre Versicherung.
Gerade dann wenn man Versicherungen klar macht, man hätte den Prozess evtl. verloren werden die Sie bestimmt noch mehr in der Anwaltswahl unterstützen.
An Ihrer Stelle würde ich sogar die Anwaltskammer über den tathergang des alten Anwalts in Kenntnis setzen, dass hört sich ja so an, daß er gegen Ihre Situation
( Wobei Sie als Mandant immer noch auf dem Hoheitsrecht der Bestimmung bestehen können)
arbeitetund nicht in Ihrem Sinne.
Also mein Vorschlag:
Sofort mandatschaft entziehen, Anwaltskammer in Kenntnis setzen und einen anderen Anwalt aufsuchen.
Liebe Grüße von Nonne 213 und viel Glück !!!
Hallo,
Sie schreiben, dass Sie sich schon im Klageverfahren befinden. Gab es schon einen Termin (z.B. Güteverhandlung) Wenn die Erhebung der Klage nicht geplant war, kommt außerdem zunächst mal eine Klagerücknahme in Betracht.
Des Weiteren sollte der Vergleich widerrufen werden.
PKH ist bewilligt
Wurde die PKH denn auch schon ausgezahlt/bewirkt?
Ich würde gern wissen, wie es abrechnungstechnisch laufen würde.
Kann man die Kosten f. erbrachte Leistung auseinanderdividieren?
Wenn es noch keinen Termin gab, ist zugunsten des alten RA auch noch keine Terminsgebühr angefallen. Angefallen sind lediglich die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung (Auslagenpauschale, Geschäftsgebühr), welche auch dem alten RA gebühren.
Im Übrigen ist ein RA-Wechsel dem Gericht anzuzeigen.
Und wer macht das? Die PKH-Stelle, also
der Kostenträger?
ja
Oder kriegt der neue Anwalt alles u. zahlt dem alten etwas ab.
Der alte Anwalt hat nur Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Kosten (hatten Sie einen Beratungshilfeschein beantragt (vgl. Nr. 2500 VV RVG)? sonst: Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG)) und die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG)
Der Anwalt, der den ersten Gerichtstermin wahrnimmt, hat Anspruch auf diese Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG).
Viele Grüße
Hallo Luxoria,
mir wurde PKH bewilligt, damit geklagt werden kann (eine außergerichtich Klärung war, (mit Unterstützung des Mietervereins) nicht möglich. Also die haben mich bis dahin beraten und vertreten.
Also ja, u. es hat dazu schon eine Gerichtsverhandlung gegeben, ohne Ergebnis. Stattdessen Ortstermin.
>Des Weiteren sollte der Vergleich widerrufen werden.
Genau DAS habe ich mir auch schon überlegt.
Derzeitiger Stand: Inhalte des Vergleichs wurden nur mündlich beim Ortstermin besprochen. Ist vermutlich erst dingfest, wenn es schriftlich fixiert ist u. beide Parteien unterschrieben haben? Wenn ja, dann ist jetzt noch nichts zu widerrufen oder? Einfach nur nicht unterschreiben oder?
Übrigens auch hier wieder: Ich bat meinen Anwalt, mit ihm zu sprechen, bevor er den Vgl.verfasst, um ihm Arbeit zu ersparen, eben um nocheinmal die Inhalte des Vergleichs zu besprechen. Keine Reaktion. Dann soll er´s doch schreiben u. ich sage dazu nein, wenn er nicht mit mir reden will, mich nicht mit ins Boot holen will. Wenn anrufen nichts nützt, soll ich seine Kanzlei aufsuchen u. mich blamieren, „weil er keine Zeit hat“ oder tatsächlich nicht da ist.
Bei dem Ortstermin, letzte Woche, haben die Anwälte
einen zukünftigen Termin besprochen; aber ich weiß nicht, worum es geht u. was zu diesem Termin sein soll; wie gesagt: keine Infos von meinem Anwalt.
>Wurde die PKH denn auch schon ausgezahlt/bewirkt?
Dazu weiß ich leider nichts.
>Wenn es noch keinen Termin gab…
was fürn Termin ist gemeint: Gerichtstermin, Ortstermin, Termin f. Vergleichs-Abschluss (wenn das denn so heißt)
>Wenn es noch keinen Termin gab, ist zugunsten des >alten RA auch noch keine Termingebühr angefallen.
Da es schon 2 Termine gab, hat er wohl Anspruch auf Honorierung.
>Im Übrigen ist ein RA-Wechsel dem Gericht anzuzeigen.
Und wer macht das? Die PKH-Stelle, also der Kostenträger?
>ja
Wie ja? Wenn ich den RA gewechselt habe gehe ich zum PKH-Amt u. zeige es denen an? Oder macht das auch der neue RA? Oder die PKH-Stelle dividiert die Honorare auseinander?
Wie war das „ja“ gemeint?
>>Oder kriegt der neue Anwalt alles u. zahlt dem alten >>etwas ab?
>Der alte Anwalt hat nur Anspruch auf Ersatz von >vorgerichtlichen Kosten.
>Beratungshilfeschein?
Nein, ging ohne, weil die Sache so bohnenklar ist.
>wenn ohne Beratgs.schein, dann: Geschäftsgebühr (Nr. >2300 VV RVG))und die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG)
Okey u. wer macht die gerechte Zuteilg. der Honorare?
Ich frage das, ob es da auch noch wieder Ärger geben könnte oder ist das alles klar geregelt? Nach deinen bisherigen Antworten scheint mir: Ja, alles klar geregelt. Ich frage das, weil ich bitte nicht noch einen weiteren Rechtsstreit aufmachen möchte.
Auf keinen Fall noch eine weitere Baustelle.
Deswegen diese Fragen zum Mandatsentzug.
Wäre schon, wenn du nochmal antworten magst u. kannst.
DANKE!
Blond007
Guten Abend,
der erste Anwalt stammt aber nicht vom Mieterverein, sondern wurde von Ihnen - nach den gescheiterten Verhandlungen zwischen Mieterverein und Vermieter - mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragt?
Wenn es schon eine Gerichtsverhandlung (das war mit dem Wort „Termin“ gemeint) gegeben hat (Der Ortstermin mit dem Richter wird wahrscheinlich aufgrund eines Beweisbeschlusses stattgefunden haben --> Beweismittel: Augenscheinnahme / ist aber auch egal, wenn man sich davor auch schon vor Gericht getroffen hat), ist auch schon die sog. Terminsgebühr angefallen. Diese wird dann auch von der PKH-Stelle (also im Zweifel dem Land) an den alten Anwalt gezahlt.
Zum Widerruf des Vergleichs:
Sie haben den (außergerichtlichen) Vergleich also noch nicht unterschrieben?!
Das ist prinzipiell auch nicht unbedingt notwendig, da der Rechtsanwalt - im Rahmen seiner Vollmacht - in der Regel auch berechtigt ist, Vergleiche für seinen Mandanten abzuschließen.
Wenn Sie allerdings ausdrücklich einer Abgabe eines Vergleichsangebots widersprochen haben (am besten schriftlich, Mail reicht), dann hat Ihr RA insofern ohne Vertretungsmacht gehandelt (vgl. § 179 BGB) und er würde sich regresspflichtig machen, wenn Ihnen hierdurch ein Schaden (z.B. Prozessverlust trotz Anspruch) entstünde. Im Idealfall hätten Sie der Gegenseite die Nichtberechtigung des RA auch angezeigt. Ansonsten kann sie sich auf Gutgläubigkeit berufen, vgl. § 170 BGB.
Die Gegenseite müsste den Vergleich aber natürlich auch erst noch akzeptieren.
Hat sie das noch nicht gemacht, dies aber vorbehalten, hat der RA aber im Rahmen seiner Vollmacht ein Vergleichsangebot abgegeben, ist diese Erklärung (Angebot) des RA zu widerrufen.
Ein sog. Gerichtsvergleich wird aber natürlich erst dann wirksam, wenn man ihn bei Gericht abschließt. Insofern müsste auch noch nichts widerrufen werden, da ja noch gar keine Erklärung in der Welt ist.
Zu Ihrem alten / jetzigen RA:
Kündigen Sie das Mandatsverhältnis… Oder mahnen Sie ihn unter Fristsetzung für die Erteilung der begehrten Auskünfte schriftlich ab.
Sollte er sich auf diese Abmahung hin immer noch nicht rühren, wenden Sie sich vertrauensvoll an die Rechtsanwaltskammer und schildern Sie Ihren Sachverhalt (Mandatsverhältnis).
Zur Anzeige des RA-Wechsels:
Die Anzeige gegenüber dem Gericht übernehmen entweder Sie oder, soweit das Mandat schon erteilt ist, der neue Rechtsanwalt.
Das hat die Bewandtnis, dass die Kommunikation in einem Rechtsstreit zwischen dem Gericht und den Prozessbevollmächtigten stattfindet.
Das „Ja“ bezog sich auf Ihre Frage, wer am Ende die Gelder verteilt, bzw. auseinanderdividiert.
Das unternimmt der Kostenträger (Land), da dieser in der Regel nicht an die Partei auszahlt, der die PKH bewilligt wurde, sondern an die Gläubiger der Zahlungsansprüche direkt (Gerichtskasse und eigener Anwalt).
Wie letztlich der Ausgleich zwischen dem alten und dem neuen Anwalt stattfindet, ist mir spontan jetzt nicht bekannt. Das muss Sie aber auch nur bedingt interessieren.
Sie müssten dem Anwalt halt bei der Mandatierung mitteilen, dass Ihnen PKH bewilligt wurde und dass der alte Anwalt schon diverse Dinge (wären zu nennen) für Sie wahrgenommen hat (Klageerhebung, Vertretung vor Gericht etc.).
Notfalls fragen Sie den neuen RA, wie das kostentechnisch nun läuft.
Freundliche Grüße und einen schönen Abend
Luxuria86
Hallo,
also das ist etwas umfangreicher. Ich empfehle Ihnen eine Beratung von der Stelle in Anspruch zu nehmen die Ihnen die PKH genehmigt hat. Bedenken Sie bitte, die PKH regelt nicht die Anwaltskosten der Gegenseite.
Gruß
Simon
Keine Ahnung.
Hallo Luxuria,
vielen Dank für die nochmalige Antwort und tolle Beratung.
Nach einem Intermezzo, SCHIEN sich sich die Problematik gelegt zu haben; ich hatte mich beruhigt, dennoch blieb kein gutes Gefühl. Jetzt überschlagen sich die Ereignisse und die geschilderten Probleme sind jetzt noch verschärfter zu Tage getreten. Alle meine Interpretationen werden bestätigt.
Einem Vergleichsangebot habe ich nun schriftlich widersprochen. Und mittlerweile bin ich mir ganz sicher, dass ich mit diesem Anwalt nichts mehr zusammen möchte. Ich brauche unbedingt einen anderen.
Wenn ich den gefunden habe, wird der alles machen, was den Wechsel betrifft. D.h. er hat sicher eine Vorlage, mit der ich den Mandatsentzug unterschreibe.
Es steht also an:
-neuen RA finden
-PKH-Stelle Bescheid sagen (schriftl. selbstverständl.)
-Mandatsentzug
Wie finde ich jetzt einen neuen FA? Das Branchenbuch ist voll und auch über die Anwaltskammer würde ich sicher mit Kanzleien/Empfehlungen erschlagen werden können, aber ich brauche einen, der die Rechte von Mietern vertritt und nicht die der Wohnungseigentümer. Wie finde ich den?
Mit freundlichen Grüßen
Blond007
Wie finde ich jetzt einen neuen FA? […]
aber ich
brauche einen, der die Rechte von Mietern vertritt und nicht
die der Wohnungseigentümer. Wie finde ich den?
Naja, da Sie offenkundig über einen Internetanschluss verfügen, empfiehlt sich die Suche mit entsprechenden Schlagworten via Google, Yahoo und Konsorten.
Vielleicht hilft Ihnen auch der Mieterverein weiter.
Beste Grüße und alles Gute für Ihren Fall.
Guten Abend luxuria,
vielen Dank für immer schnelle und zuverlässige Antwort und die Zeit, die du investierst hast und dass du deine Kenntnisse hier zu Verfügung stellst.
In deinem Profil schreibst du, dass du Rechtsberatungen nur machen darfst, wenn (Zit.) "Ratsuchende sollten (…) ihre Sachverhalte derart verallgemeinern / anonymisieren, dass die Antwort (…) abstrakt erfolgen kann, vgl. § 2 III Nr. 1 RDG.
Gilt das auch für meinen Fall? Ich frage das deshalb, weil es ja in meiner Sache nicht um ein Problem mit der Gegenpartei ging.
Ganz vielen Dank für deine hilfreichen Antworten!
Ich wünsche dir auch alles Gute, bei egal was
mfg
Blond007
Guten Abend Blond007!
Gilt das auch für meinen Fall?
Selbstverständlich gilt das im Grundsatz auch für Ihren Fall.
Immerhin schildern Sie ja eine bestimmte Rechtsfrage, die sie selbst betrifft (stark vereinfacht: „wie funktioniert die Abrechnung bei der PKH?“)
Ich mache das in diesen Fällen aber meist so, dass ich selbst möglichst abstrakt antworte.
Diese selbstgezogene Grenze habe ich zwar insofern überschritten, als ich „Ratschläge“ bzgl. des Vergleichs und der Abmahnung ausgesprochen habe.
Das halte ich aber für noch vertretbar, mache es aber selbstverständlich nicht regelmäßig 
Des Weiteren darf ich rein vorsorglich noch darauf hinweisen, dass sämtliche meiner Äußerungen keinen verbindlichen Charakter haben, sondern als eigene Einschätzung auf Grundlage des hier geäußerten Sachverhalts zu verstehen sind. Genauere, inbesondere fundiertere Informationen können Ihnen nur von jemandem zukommen, der in den konkreten Fall eingearbeitet ist. Verbindliche Aussagen wird Ihnen des Weiteren ein dazu staatlicherseits Berechtigter (Rechtsanwalt / staatliche Erlaubnis) erteilen können.
Ich wünsche dir auch alles Gute, bei egal was
Vielen Dank!
Beste Grüße
Luxuria86
Hallo Blond007,
leider kann ich erst heute schreiben und antworten.
Hat sich die Frage inzwischen erledigt?
Wenn Nein, lass mich das doch eben mit dem aktuellen Sachstand wissen.
Grüße Ernst