Werde ab 1. Jan. 12 wieder pflichtversichert. Hatte bis 2010 reduzierte PKV-Beiträge. Habe für 2010 + 2011 Rechnungen eingereicht. Bezahle deshalb seit April 2011 bereits Vollbeiträge. Soll nun für 2010 bis Mrz 2011 die Differenz zwischen reduziertem Beitrag und Vollbeitrag zurückerstatten. Kann ich dagegen etwas tun. Werde ja automatisch pflichtversichert, da ich unter der Versicherungspflichtgrenze liege. Vielen Dank.
Hallo,
welcher Anbieter und welcher Tarif?
Beste Grüße
Thomas Kliem
Bitte in den Vertrag schauen, warum redukzierte Beiträge erhoben wurden und welche Bedingungen dafür gelten.
Wenn das beispielsweise vorweggenommene Beitragsrückerstattungen sind, ist es nicht unüblich, dass die BRE nur gezahlt wird, wenn bis zum Mitte des Folgejahres Mitgliedschaft besteht.
Evtl. lässt sich dann mithilfe einer Umwandlung von der Vollversicherung in eine Zusatzversicherung etwas drehen, aber das lässt sich von hier aus unmöglich beurteilen.
Guten Tag 9Hans1,
leider hast Du nicht angegeben, welcher Tarif das ist, der hier angesprochen wird. Es klingt aber ganz nach Tarif ASZG von der HanseMerkur (auch ProFit) genannt.
Der Beitrag wird hier um 6 Monatsbeiträge (Vollversicerungstarif) sofortige Beitragsrückerstattung reduziert. Dadurch wird der Beitrag auf einen äußerst geringen zu zahlenden Beitrag für den Versicherungsnehmer (VN) reduziert.
Wenn der (VN) angestellt ist, bekommt er ja den Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung - durch die sofortige Verrechnung der 6 Beiträge Rückerstattung bleibt nicht mehr viel zu zahlen für den VN übrig.
Nachteil: Bei Inanspruchnahme von Leistungen wird der volle Beitrag fällig für das laufende und das nächste Kalenderjahr.
Antwort auf Deine Frage:
Dieser Tarif ist in der Leistung sehr hochwertig und der „Normalbeitrag“, den dieser kostet angemessen. Durch die hohe Rückerstattung ist er ausgesprochen preiswert. Auch wenn die Rückerstattung manchmal verloren geht (durch Inanspruchnahme der Leistungen), ist der Beitrag höchst attraktiv (wenn beispielsweise über 10 Jahre 5 Jahre Rückerstattung gezahlt werden konnte.
Nachteil ist aber, dass tatsächlich bei Vertragsauflösung die Nachzahlung erfolgen muss, da die Beitragsrückerstattung ja im Voraus direkt verrechnet wurde. Wenn diese nun aber wegen Leistungen nicht zum tragen kommt, muss sie nachbezahlt werden. Das ist leider so und in den Bedingungen klar geregelt und auch verständlich zu lesen.
Also: keine Chance, die Nachforderung musst Du zahlen. Der Normalbeitrag wird ja normal in der Zukunft für einen fest bestimmten Beitrag bezahlt weren - wenn der Vertrag nun endet, muss deshalb im Nachhinein nachbezahlt werden.
Ich selbst als Fachmann für private Krankenversicherung favorisiere den Tarif deshalb nicht, stehe überhaupt Tarfen mit sehr hoher Beitragsrückerstattung sehr kritisch gegenüber. Der Kunde rechnet gar zu gern von vorneherein mit dem sehr hohen Betrag und meidet dann auch allzugern Arztbesuche (die vielleicht nötig wären) und sinnvolle (oft wichtige) Vorsorgeuntersuchungen.
Es gibt auch äußerst billige Tarife (naja … günstige Tarife), die ebenfalls akzeptable Leistungen bieten (die ausreichen und ungleich besser als die Leistungen der gesetzlichen Kasse sind, aber nur geringe Rückerstattung haben. Das bedeutet für den VN: auch wer Leistungen beansprucht, behält einen weiter sehr günstigen Tarif und verliert nur sehr wenig Beitragsrückerstattung. Man darf ja auch nicht vergessen, dass die Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit letztendlich durch die Beiträge finanziert werden. Hohe Rückerstattung bezahlt also eigentlich der Kunde selbst mit (der wo Leistungen beansprucht, hat nur nichts davon).
Wer aber den Tarif mit sehr hoher Leistung wünscht, muss den entsprechend höheren Beitrag bezahlen, bzw. bei Tarif ASZG eben bei Kündigung ev. die Nachzahlung (auf den Normalbeitrag).
Hoffe, mit den Informationen geholfen zu haben.
Liebe Grüße
von Hans-Günter
PKV-Spezialisten (Vers.-Kfm.)
Hans-Günter Rischer
und Michael Rischer
Home: www.pkv-netz.com
Also, vollen Erstattungsanspruch haben Sie nur dann, wenn ach die vollen PKV Beiträge gezählt wurden. Also nur, wenn Sie bis März 2010 nachzahlen. Ansonsten werden die offen stehenden Beiträge mit Ihren Rechnungen verrechnet und nur der überschießende Betrag wird ihnen erstattet.
Hallo,
ich gehe davon aus, dass Sie im Tarif ASZG der Hanse Merkur versichert waren? Die Rückzahlung ist leider berechtigt und ein großes Manko im Tarif.
Das hätte man Ihnen aber vorher sagen sollen.
Gruß
Sven Hennig
online-pkv.de
Sorry, ich verstehe den Fall leider überhaupt nicht! Warum gab es einen ermäßigten PKV-Beitrag und warum wird der beim Einreichen von Rechnungen erhöht? Es muss doch einen Vertrag bzw. AGBs geben, die dies genau regeln! Erstmal ist es doch positiv zu sehen, dass die Pflichtversicherung der Gesetzlichen ab 1.1.12 überhaupt möglich ist, denn das ist in der Regel trotz geringen Verdienstes nicht der Normalfall. Dass eine PKV beim Einreichen von Rechnungen die Beiträge hochschrauben kann - außer natürlich, dass vorher Krankheiten nicht wahrheitsgemäß bei der Gesundheitsüberprüfung angegeben worden sind und daher ein Risikozuschlag ggf. auch rückwirkend erhoben wird, habe ich noch nie gehört! Sorry!
9Hans1,
tut mir leid mit reduzierten Beitrag und vollen Beitrag in der PKV kann ich nichts anfangen???.
MfG
Leo
tut mir leid - ich passe gruß
Verstehe ich nicht so ganz, pflichtig wirst du doch im Januar 2012 und die Beiträge solltest du doch rückwirkend bezahlen, weil du doch Rechnungen eingereicht hast?!
Die reduzierten Beiträge sind doch im Prinzip ein kostenloses Darlehen, unter der Voraussetzungen, dass keine Rechnungen eingereicht werden.
Die reduzierten Beiträge sind lediglich eine verrechnete BRE, nichts anderes. Dass was die jetzt von dir haben wollen, ist der tatsächlich gültige stink normale Tarifbeitrag!