PKV für Neugeborenes mit Vorerkrankung

Hallo,

Muss mein neugeborener Sohn in meiner privaten Krankenvollversicherung auch mit Vorerkrankung versichert werden?

Ich bin letzte Woche Papa gewurden. Ich befinde mich zur Zeit in einem Auslandssemester in Kanada, und mein Sohn kann hier nicht in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden. Deshalb moechte ich, dass er in meiner deutschen privaten Krankenvollversicherung versichert wird.
Allerdings wurde bei ihm bei der Geburt eine Herzmissbildung festgestellt, weshalb er in 3 bis 6 Monaten eine OP am offenen Herzen benoetigt.
Die Gesetzgebung besagt: (VVG)

§ 198 Kindernachversicherung
(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.
(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Heisst das, dass meine Versicherung gesetzlich dazu verpflichtet ist, ihn voll zu versichern, einschliesslich der Behandlung seines Herzens, wenn ich ihn bis zwei Monate nach der Geburt anmelde? Wenn mich mein Versicherer bei der Aufnahme des Kindes nach bekannten Krankheiten fragt, muss ich diese angeben? Kann mein Versicherer dann Kosten bezueglich der Herz-OP ausschliessen?

Vielen Dank im vorraus!

Christian

Hallo Herr Chemiker.

zuerst möchte ich Ihnen zur Geburt Ihres Kindes noch herzlich gratulieren. Mit Sicherheit ein sehr bewegender Moment Ihres Lebens.

Das, was Sie ansprechen, nennt sich im Fachjargon „Kontrahierungszwang“. Das bedeutet die PKV ist verpflichtet das Kind egal in welchem Gesundheitszustand aufzunehmen (bitte hier die Fristen nicht verstreichen lassen).

Die Gesundheitsfragen müssen Sie beantworten, da der Versicherer die Möglichkeit hat einen Risikozuschlag anzuwenden (maximal doppelter Beitrag).

Als Ratschlag von mir: Versuchen Sie mit dem Versicherer eine Frist für die erneute Prüfung des Risikozuschlags zu vereinbaren. D.h. es würde bspw. nach 5 Jahren geprüft ob noch eine Herzerkrankung besteht und falls das nichtmehr der Fall ist würde der Risikozuschlag automatisch wegfallen.
Bei der Gelegenheit würde mich mal Ihr Anbieter interessieren.

Ich hoffe ich konnte Ihnen ein wenig weiterhelfen und wünsche Ihnen für die Behandlung Ihres Kindes alles Gute!

Es wäre schön, wenn Sie nach den Gesprächen mit Ihrem Versicherer hier nochmal kurz erläutern könnten wie das Gespräch /die Verhandlungen verlaufen sind.

Viele Grüße aus Saarbrücken

Claude Burgard
www.burgard-versicherungen.de

Hallo Chistian,

zunächst HERZLICHEN GLÜCKWUNSCH zum „Papa sein“ :smile:

Bei welcher Gesellschaft sind Sie derzeit nach welchem Tarif/ Tarifen versichert?

Besteht diese PKV aktiv oder als Anwartschaft?

Wie ist die Mutter versichert?

Generell gilt die Nachversicherung für Neugeborene bei rechtzeitiger Anmeldung. Dabei werden keine Gesundheitsfragen gestellt, somit sind auch keine Angaben zu machen und es werden bei fristgemäßer Anmeldung weder Risikozuschläge noch Ausschlüsse vorgenommen.

Das ist der Hintergrund der Kindernachversicherung.

Mehr und detailliertere Infos finden Sie in einigen Meiner Blogbeiträge unter diesem Link: http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/blog-tag/kinder…

Wenden Sie sich somit bitte entweder an den Berater der Ihre PKV vermittelt hat, die PKV direkt oder an einen Spezialisten auf dem Gebiet.

Wenn Sie weitere Fragen haben, so melden Sie sich gern. Vergessen Sie bitte nicht die Fristen.

Guten Tag Christian,
es ist wahr, das ein Kind nach Geburt rückwirkend ohne Berücksichtigung von eventuell bestehender Vorerkrankungen von der PKV aufgenommen werden muss, bei der ein Elternteil vollkrankenversichert ist. Es ist dabei völlig gleich, wie geringfügig oder auch schwerwiegend eine Erkrankung ist. Privatversicherte haben also tatsächlich sozusagen die Garantie auf Nachversicherung eines neugeborenes Kindes ohne Berücksichtigung ev. erhöhter Risiken.

Ich hoffe, mit der Info / Bestätigung geholfen zu haben.

Aus Deiner Anfrage ist zu erkennen, das kein Berater der Gesellschaft für Dich da ist, bei der Du versichert bist (normal fragt man seinen Berater, der bei der entsprechenden Gesellschaft tätig ist, oder eben beim Vermittler, wenn dies ein Makler oder Mehrfachagent ist.

Wir sind 2 PKV-Spezialisten (seit über 20 Jahren) und ich biete Dir an, die Beratung und Beantragung für die Kindernachversicherung zu übernehmen. Speziell in Sachen Kindernachversicherung sind wir durch unseren Kundenstamm (mit inzwischen über 1.000 Kunden) erfahren, da viele Kinder in diesen vielen Jahren nachversichert wurden. Natürlich können wir auf Wunsch auch Betreuung des bestehenden PKV-Vertrages übernehmen.

Die Beratung, Vermittlung und Betreuung ist, wie Du sicherlich weißt, für den Kunden kostenlos, eine Änderung des Betreuers auf Kundenwunsch jederzeit möglich.

Falls Du magst, komme einfach per Mail auf mich zu an:
mailto:[email protected]

Ich kann dann meine Tel.-Nr. an Dich mailen oder Dich auch direkt anrufen, wenn Du Deine Nummer angibst. Gern stehen wir auch nur für unverbindliche Beratung zur Verfügung. Ein Abschluss über uns ist keine Voraussetzung :smile:.

Liebe Grüße
Hans-Günter Rischer
mailto:[email protected]
unsere Homepage: www.pkv-netz.com

Hans-Günter und Michael Rischer
PKV-Spezialisten / Mehrfachagentur

PS: „Nur“ auf Mailwege ohne Telefonat ist eine vernünftige Beratung oder auch die Antragstellung nicht möglich. Zusammen mit Telefon ist eine kompetente Beratung und eine ev. Antragstellung per Mail jedoch kein Problem und für uns eher Standard als Ausnahme :smile:.

Hallo Christian,

bei der Anmeldung fragt die Versicherung nicht nach Erkrankungen. Und selbst wenn, wäre das egal. Den entsprechenden Paragraphen haben Sie zitiert. Die Versicherung kann wegen des bereits feststehenden Operationsbedarfs keine Kosten ausschließen.

Ihre private KV muss Ihren Sohn mit allen Konsequenzen versichern.
MfG
Dr.S.

allo,

Muss mein neugeborener Sohn in meiner privaten
Krankenvollversicherung auch mit Vorerkrankung versichert
werden?

Ich bin letzte Woche Papa gewurden. Ich befinde mich zur Zeit
in einem Auslandssemester in Kanada, und mein Sohn kann hier
nicht in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen
werden. Deshalb moechte ich, dass er in meiner deutschen
privaten Krankenvollversicherung versichert wird.
Allerdings wurde bei ihm bei der Geburt eine Herzmissbildung
festgestellt, weshalb er in 3 bis 6 Monaten eine OP am offenen
Herzen benoetigt.
Die Gesetzgebung besagt: (VVG)

§ 198 Kindernachversicherung
(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil
eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet,
dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne
Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die
Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag
der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht
nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des
Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des
versicherten Elternteils ist.
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern
das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines
Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe
zulässig.
(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen
oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des
Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht
übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die
Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene
oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder
gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland
besteht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Heisst das, dass meine Versicherung gesetzlich dazu
verpflichtet ist, ihn voll zu versichern, einschliesslich der
Behandlung seines Herzens, wenn ich ihn bis zwei Monate nach
der Geburt anmelde? Wenn mich mein Versicherer bei der
Aufnahme des Kindes nach bekannten Krankheiten fragt, muss ich
diese angeben? Kann mein Versicherer dann Kosten bezueglich
der Herz-OP ausschliessen?

Vielen Dank im vorraus!

Christian

Hallo Christian,

Du hast Dir selbst die Antwort gegeben…Dein Sohn wird in der deutschen PKV versichert, wenn auch Du dort versichert bist. Keine Risikozuschläge oder Ablehnungen. Es muß der selbe Tarif genommen werden wie für Dich. Ich habe eine Lizenz als Versicherungsmakler (bin allerdings nicht mehr aktiv da ich jetzt eine andere Tätigkeit ausübe) und kann Dir gerne helfen wenn Du möchtest, hier den notwendigen Papiekram abzuwickeln (im Sinne des BGH…treuhänderischer Sachwalter des Kunden)
Ich wünsche Dir, Deinem Sohn und Deiner Frau alles Gute und viel Erfolg und Gesundheit, besonders in den nächsten Monaten. Per Mail bin ich unter [email protected] zu erreichen. Meine normalen Kontaktdaten möchte ich hier allerdings nicht veröffentlichen, diese gerne später per Mail.

Viele Grüße

Der Firmengründer

Guten Tag,
sorry…bin gerade im Urlaub.

Gruß

Harald Wesely

Hallo Christian,

erstmal herzlichen Glückwunsch zur Geburt deines Sohnes.

Der Versicherer muss deinen Sohn in den gleichen Tarifen ab Geburt versichern, in denen du auch versichert bist.

Es gibt jedoch Versicherer, die Anomalien, die VOR Geburt entstanden sind, nicht in ihren Bedingungen eingeschlossen haben. Dies muss jetzt aber nicht heißen, dass der Versicherer diese Krankheit dann auch ausschließt, aber er ist nach seinen Bedingungen nicht dazu verpflichtet, die Kosten für diese Krankheit zu übernehmen.

Es ist also wichtig, bei welchem Versicherer du versichert bist, um deinen Frage vollständig beantworten zu können.

Viele Grüße
Sven

GW zur Geburt des Sohnes und alles Gute.
Das Problem sollten Sie jedoch nicht in einem Forum
klären sondern direkt mit Ihrer Versicherung.
Der Gesetzestext ist richtig. Und bei der Antragsstellung melden Sie nur die Geburt des Kindes und den Wunsch Ihn zu versichern.
Gruß

Richtig er muß ohne Gesundheitsangaben von Deiner PKV aufgenommen werden.
Gruß:
Hallo,

Muss mein neugeborener Sohn in meiner privaten
Krankenvollversicherung auch mit Vorerkrankung versichert
werden?

Ich bin letzte Woche Papa gewurden. Ich befinde mich zur Zeit
in einem Auslandssemester in Kanada, und mein Sohn kann hier
nicht in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen
werden. Deshalb moechte ich, dass er in meiner deutschen
privaten Krankenvollversicherung versichert wird.
Allerdings wurde bei ihm bei der Geburt eine Herzmissbildung
festgestellt, weshalb er in 3 bis 6 Monaten eine OP am offenen
Herzen benoetigt.
Die Gesetzgebung besagt: (VVG)

§ 198 Kindernachversicherung
(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil
eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet,
dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne
Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die
Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag
der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht
nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des
Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des
versicherten Elternteils ist.
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern
das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines
Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe
zulässig.
(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen
oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des
Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht
übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die
Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene
oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder
gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland
besteht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Heisst das, dass meine Versicherung gesetzlich dazu
verpflichtet ist, ihn voll zu versichern, einschliesslich der
Behandlung seines Herzens, wenn ich ihn bis zwei Monate nach
der Geburt anmelde? Wenn mich mein Versicherer bei der
Aufnahme des Kindes nach bekannten Krankheiten fragt, muss ich
diese angeben? Kann mein Versicherer dann Kosten bezueglich
der Herz-OP ausschliessen?

Vielen Dank im vorraus!

Christian

Hallo verehrter User,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Meine Stellungnahme:
Gemäß der Versicherungsvorschriften und der laufenden Rechtsprechung *kann* die PKV Ihren Sohn auch mit einer Vor-Erkrankung versichern - allerdings müssen sie in jedem Fall die Herzmissbildung im Aufnahmeantrag angeben !

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

Hallo Christian

also das Kind wird ohne Zuschlag und Ausschluss versichert. So wie es beschrieben wurde.
ZUm gleichen Tarif wie deine KV.
Hoffe ich habe Dir geholfen.

Gruß Anja

Hallo,

Muss mein neugeborener Sohn in meiner privaten
Krankenvollversicherung auch mit Vorerkrankung versichert
werden?

Ich bin letzte Woche Papa gewurden. Ich befinde mich zur Zeit
in einem Auslandssemester in Kanada, und mein Sohn kann hier
nicht in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen
werden. Deshalb moechte ich, dass er in meiner deutschen
privaten Krankenvollversicherung versichert wird.
Allerdings wurde bei ihm bei der Geburt eine Herzmissbildung
festgestellt, weshalb er in 3 bis 6 Monaten eine OP am offenen
Herzen benoetigt.
Die Gesetzgebung besagt: (VVG)

§ 198 Kindernachversicherung
(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil
eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet,
dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne
Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die
Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag
der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht
nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des
Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des
versicherten Elternteils ist.
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern
das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines
Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe
zulässig.
(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen
oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des
Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht
übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die
Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene
oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder
gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland
besteht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Heisst das, dass meine Versicherung gesetzlich dazu
verpflichtet ist, ihn voll zu versichern, einschliesslich der
Behandlung seines Herzens, wenn ich ihn bis zwei Monate nach
der Geburt anmelde? Wenn mich mein Versicherer bei der
Aufnahme des Kindes nach bekannten Krankheiten fragt, muss ich
diese angeben? Kann mein Versicherer dann Kosten bezueglich
der Herz-OP ausschliessen?

Vielen Dank im vorraus!

Christian

Hallo Christan,
Du hast Deine Frage im Prinzip selbst richtig beantwortet. Deine PKV muss Deinen Sohn aufnehmen. Ausschlüsse oder Zuschläge sind nicht erlaubt.
Die Voraussetzungen siehe 198 VVG. Eine Beantwortung von Gesundheitsfragen ist nicht nötig. Der Versicherungsschutz (ebenfalls 198) darf nicht höher sein als Dein eigener

Michael.

Das kommt an wo du in der Versicherung bist und zweitens ob du dein Kind sofort bei deiner Versicherung anmeldest:smile:

Vielen Dank fuer die ganzen Antworten.
Nach dem Gespräch mit meinem Versicherer (Debeka) ist mein Sohn nun ab Geburt ohne Risikozuschlag oder Auschlüsse versichert. Es wurden keine Gesundheitsfragen gestellt, trotzdem habe ich den Versicherer ueber den Gesundheitszustand meines Sohnes aufgeklaert.

Nun bin ich um die finanzielle Sorge erleichtert und kann mich voll um die Gesundheit meines Kindes kuemmern.

Vielen Dank nochmal!

Christian

Hallo Christian,

deine Versicherung mu, der herzfehler spielt keine Rolle, den würde ich auch mit weiteren gesundheitsfragen nicht angeben.Sie müssen Ihn nehemen , einfach aufnehmen lassen.

Grüße Yildiz www.yildiz-allianz.de

Ich denke schon. Anders kenn ich es nicht. Vielleicht gibt es Außnahmen bei Kinder im Ausland?! Das wéiß ich nicht. Dein Kind muss eigentlch in den gleichen Tarif aufgenommen werden indem du bist.
Dennis