PKV, Gesundheitsfragen, Vorvertraglicher Anzeigepf

Bitte um Fachkundigen Rat.
Gehen wir davon aus im Oktober 2009 eine PKV-Vollversicherung abgeschlossen zu haben, Start des Versicherungsschutz wäre dann der Januar 2010.
Beim Ausfüllen der Gesundheitsfragen ist dann ein kleiner Fehler unterlaufen, und zwar wurde ein kleines Wehwehchen nicht angegeben obwohl drüber gesprochen wurde, also zwischen mir und dem Versicherungsmakler.
Das Wehwehchen war im März 2009 und bedarf keiner Behandlung mehr, bzw. war schnell ausgeheilt, ne Woche eine
Rezeptfreie Salbe drauf und es war alles wieder ok.
Nun Heute, also etwas mehr als zwei Monate nach Versicherungsbeginn passiert irgendetwas, zB. ich brech mir den Fuß oder Arm, bekomme eine Lungenentzündung oder sogar eine Lebensbedrohliche Krankheit wie Krebs oder HIV.
Nun meine Fragen…

Diese Krankheit wenn Sie jetzt oder später eintrifft wäre ja dann ein Versicherungsfall der nichts mit dem Wehwehchen vom März 2009 zu tun hat, wie sehen meine Chancen aus das ich meine Leistungen von der PKV bekomme was den Versicherungsfall angeht?

Kann mich die PKV wegen Vorvertraglicher Anzeigepflicht kündigen, obwohl der Versicherungsfall nix mit der Sache von März 2009 zu tun hätte, wenn ja, wer kommt dann für meine Kosten auf was Arzt und etc. angeht?

Kann ich Rückwirkend Gesundheitsfragen ändern bzw ergänzen?

In Die GKV könnte ich nicht zurück da ich zu viel verdiene.

Danke schonmal vorab.

Sehr geehrte Damen und Herren,
auch wenn die Krankheit nichts damit zu tun hat, könnte die Gesellschaft - Rückwirkend - vom Vertrag zurücktreten und Sie müssten dann alle Kosten, die entstanden sind, zurückerstatten.

Wenn Sie zum Beispiel, eine Allergie hätte, müssen Sie die Erkrankung melden, auch jetzt im Nachhinein, es kann sein dass Sie dann einen „Risikobeitrag“ zahlen müssen (oder dass Sie die Gesellschaft wechseln müssen, weil diese Gesellschaft die neue Erkrankung nicht versichert).
Die vergessene Erkrankung auf jedenfalls schnellstmöglich schriftlich mitteilen (und per Einwurf-Einschreiben senden).
Sollten Sie einen Vergleich wünschen, so biete ich Ihnen so gut wie alle Gesellschaften.
Ich würde mich freuen bald von Ihnen zu hören und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Chevalier Willy ben Moussa
Midas Immobilien und Finanzen
www.midas-finanz.de

Hallo,
es kommt darauf an wie gross das „kleine Wehwehchen“ wirklich war.Eine behandelte Schürfwunde wird wohl nicht zu einer Leistungsverweigerung führen,wohl aber eine rheumatische Entzündung im Handgelenkt,wenn dies sich zum Rheuma im Vollbild erweitert.In dem Fall kannn es zumindest passiert,das rheumatische Krankheiten vom Vertrag ausgenommen werden.(Als Beispiele).
Im Zweifelsfall würde ich mich bei der Versicherung noch einmal kundig machen.

Sorry, aber da kenn ich mich nicht aus.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich hätte die Frage wohl etwas anders formulieren sollen…

Sagen wir das Wehwehchen war ein geschwollener dicker Daumen und eine Woche ne Salbe drauf und alles wieder ok.

jetzt tritt ein Versicherungsfall ein, so wie in meiner ersten Frage schon geschildert…also der überhaupt nix mit dicken Daumen zu tun hat.

Ich muß dazu sagen… bei mir ist alles OK, bin gesund und es ist auch kein Unfall passiert.

Vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 VVG)
Der Versicherungsnehmer muss bei der Schließung eines Krankenversicherungsantrages alle ihm bekannten Umstände (Krankheiten) angeben, nach denen im Antrag gefragt wird, hierzu
gehören aber auch Krankheiten, die chronisch sind und nicht in den Abfragezeitraum fallen. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Angaben, kann der Versicherer vom Vertrag zurück treten.
Der Rücktritt des Versicherers ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Kunde die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch Fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer aber die
Möglichkeit den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu Kündigen. Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschossen, wenn er bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
zu anderen Konditionen angenommen hätte. Sollte sich durch eine (Nachmeldung / Kenntniserlangung des Versicherers) der nicht angezeigten Umstände eine Prämienerhöhung von mehr als
10% ergeben kann der Versicherungsnehmer ohne Einhaltung einer Frist von einem Monat nach Zugang der Erhöhung kündigen. Was meistens aber nicht gemacht werden kann da oft kein
anderer Versicher gefunden werden kann der das Risiko gleichwertig versichert!

In Ihren Fall stellt sich die Frage um welches Wehwechen es sich handelt und ob Ihrer Versicherer dieses auch als Bagatellschaden ansieht.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte es keine Probleme geben, aber da ich keine Angestellte der PKV bin und auch den abgeschlossenen Vertrag nicht kenne, kann hier natürlich keine rechtsverbindliche Antwort gegeben werden. Im Zweifelsfall Versicherung anrufen und direkt fragen :wink: