HallO Experten,
ein Freund bittet mich, für ihn hier folgende Frage zu stellen. Er hat einen PKV-Antrag gestellt und (für meine Begriffe) höchst präzise alle Vorerkrankungen samt behandelnder Ärzte auf einem Extrablatt aufgeführt. Diese Blatt schloss mit seiner Bemerkung: „Nach bestem Wissen und Gewissen ohne Garantie auf Vollständigkeit“.
Die PKV nahm den Vertrag an unter der Bedingung, dass die Wörter „ohne Garantie…“ nicht angenommen würden.
Ist es eine realistische Annahme, dass ein Patient vollstängig alle Arztbesuche und/oder Krankheiten angibt? Ist es nicht im Zweifel Aufgabe der PKV entsprechende Nachfragen zu stellen?
Viele Grüße und Dank,
Andreas
Hallo Andreas,
in der Tat eine heiß diskutierte Frage, die auch permanent durch die Medien geistert. Wenn sich die Liste der Ärzte nicht endlos ersreckt, kann ein Auszug aus der Patientenakte Abhilfe schaffen. Das Problem ist nur, dass einige Ärzte Diagnosen in die Akte schreiben, die das Problem bzw. den Gesundheitszustand des Patienten nicht treffen. Dies soll keine Anschuldigung oder Verallgemeinerung sein, ich habe es selbt bei Interessenten erlebt, der sich 100%ig sicher war, dass die Diagnosen aus seiner Kartei nicht die waren, die er zu hören bekommen hat. Exkurs Ende.
Allerdings ist ein Problem, dass der Antragsteller nicht immer wissen kann, ob eine Krankheit aus vergangenen Tagen, die außerhalb des Abfragezeitraums liegt, nicht doch bleibende Schäden hinterlassen hat. Dies wäre ein Grund für eine Anfechtung, Rücktritt, Leistungsausschlüsse oder dergleichen.
Abschließend kann man aber getrost sagen, dass der Freund hier alles getan hat, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Sehr lobenswert!
Frank Wilke
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Hallo Frank,
vielen Dank für Deine Ausführungen. Ich möchte aber nochmal konkret nachfragen: ist die Antwort der PKV korrekt? Können die einfach sagen, der Antragsteller soll die Garantie übernehmen?
Gruß,
Andreas
Hallo Andreas,
konkret nachfragen: ist die Antwort der PKV korrekt? Können
die einfach sagen, der Antragsteller soll die Garantie
übernehmen?
Als Antragsteller bist Du dafür verantwortlich, die gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten, allerdings nach bestem Wissen. Im Streitfall wird ein Gericht darüber entscheiden, ob der Antragsteller dieser Pflicht nachgekommen ist oder nicht. Ein Restrisiko bleibt also immer.
Gruß
Nordlicht
Kann mich hier nur anschließen. Wird später festgestellt, dass Gesundheitsangaben fehlerhaft oder fehlend waren ist von Belang, ob dies einfach nur fahrlässig/versehentlich oder vorsätzlich/arglistig geschah. Im Falle einer boshaften Täuschung kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen anfechten.
Bei der von Dir beschriebenen Art des Antrags dürfte eine solche Argumentation aber schwierig werden.
Grundsätzlich stehen beiden Vertragspartnern natürlich alle üblichen Rechtsmittel zur Verfügung.
Wie gesagt, mehr absichern als im beschriebenen Fall kann man einen Vertrag kaum!
Frank Wilke
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