Moin Experten,
wenn das Versicherungsverhältnis in der PKV mit dem Tod des Versicherungsnehmers endet, was ist dann mit später eingehenden Krankenhausrechnungen? Erstattet die PKV oder bleiben die Erben auf den Rechnungen sitzen? Ich würde mich über Antworten und zugehörige Quellenangaben freuen.
Gruß Manfred
Das Versicherungsverhältnis endet tatsächlich mit dem Tod des Versicherten. Der Versicherungsfall (Behandlungskosten, Krankenhauskosten) ist hier aber vor Beendigung des Vertragsverhältnisses eingetreten (er beginnt mit der Behandlung). Die Kosten werden daher ganz normal erstattet. Ausnahme: Kosten im Zusammenhang mit der Todesfeststellung oder nach Eintritt des Todes (GOÄ 100- 107, denn das ist keine Heilbehandlung einer Krankheit oder Unfallfolgen nach § 1 (2) AVB).
Die Auszahlung der Versicherungsleistung wird bei meiner wiefolgt gehandhabt:
Auszahlung auf gespeichertes Konto:
Auszahlung kann vorgenommen werden, gleichgültig, wer den Antrag stellt.
Auszahlung an im gleichen Vertrag noch mitversicherten Familienangehörigen:
Auszahlung auf gewünschtes Konto, falls kein anderer Erbe bekannt.
Auszahlung an Verwandten 1. Grades (Ehepartner oder Kinder) und niemand mehr im alten Vertrag versichert:
Auszahlung auf gewünschtes Konto.
Auszahlung an alle übrigen Verwandten oder Unbekannte:
Prüfung, ob Antragsteller erbberechtigt.
Bei Auszahlung auf anderes Konto oder bei erloschenem Konto muss der Erbschein vorgelegt werden.
Grundsätzlich endet mit dem Tod des Versicherungsnehmer der gesamte Vertrag (also auch für in diesem Vertrag mitversicherte Ehegatten oder Kinder). Das Versicherungsverhältnis kann aber unter Bennenung des künftigen Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Monaten fortgesetzt werden (§ 15 (1) AVB).
Beiträge sind bis zum Ablauf des Monates zu zahlen, in dem der Versicherungsnehmer gestorben ist (§ 8 (6) AVB, werden normalerweise immer Anfang des Monates eingezogen).
Schöne Grüße,
Bernhard