PKV kündigen bei Umzug ins außer-EU Ausland?

Hallo,

ich wüsste gerne, ob ich bei einem Umzug in die Schweiz die Möglichkeit habe, vor der Endjahresfrist meinen PKV-Vertrag zu kündigen - leider konnte ich dazu sonst im Internet nichts finden. Ich habe erst vor einer Woche erfahren, dass meine PKV doch nicht als ausreichender Schutz für eine Freistellung von der dortigen Pflichtversicherung gilt, deswegen habe ich früher noch nichts unternommen; allerdings wäre es ja ziemlich ärgerlich, wenn ich jetzt noch bis Ende des Jahres zwei KVs bezahlen müsste. Oder gibt es da irgendwelche Kniffe?

Für kurze Hinweise wäre ich wirklich sehr dankbar!

Hallo ,

ich würde mich auf den § 13 in Teil I der MBB/KK (Musterbedingungen des Verbandes privater Krankenkassen) berufen.

Wenn Sie der PKV den Eintritt in die schweizer Pflichtversicherung binnen 3 mon. nachweisen, so können Sie die PKV rückwirkend kündigen, unabhängig von einer Mindestlaufzeit.

Heißt praktisch - ziehen Sie in aller Ruhe um, lassen Sie sich die Versicherungspflicht von den schweizer Behörden schnell bestätigen und kündigen Sie dann rückwirkend. Das alles muß innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht in der Schweiz geschehen.

Das alles gilt nur, wenn Sie keinen deutschen Wohnsitz mehr haben.

Alles Gute für Sie.

Stefan Koziol
Versicherungsmakler

Hallo Aline

Da in der Schweiz die Autoversicherungen einiges teurer sind, würde ich Dir empfehlen, die Versicherung noch über Deutschland weiterlaufen zu lassen. Du kannst das Fzg. bis zu einem Jahr noch mit deutschem Kennzeichen in der Schweiz fahren.

Liebe Grüsse
Steffi

Hi!
Also sofern du das Gescäftsgebiet deiner PKV verlässt, hast du auch ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Kündigen, Nachweis beifügen, der neuen Gesellschaft, Abmeldebescheinigung und gut ist.

Guten Morgen,
hier müssten Sie in Ihren Versicherungsunterlagen nachschauen. Ein Umzug in ein Nicht-EU Land dürfte aber ausreichend sein um hier zu kündigen.

Viele Grüße
Anja

Bitte klären Sie das doch direkt mit Ihrem Versicherer ab; maßgeblich sind die Ihnen vorliegenden Versicherungsbedingungen. Da hier jedes Versicherungsunternehmen abweichende Regelungen hat kann hier keine genaue Auskunft getroffen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael N. Zieren
ZIEREN Versicherungsmakler

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