Pkv kündigt krankentagegeld

Seit 1989 bin ich privat krankenversichert inkl. einer Krankentagegeldversicherung. In 2011 Arbeitslosigkeit, dann Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Habe dies auch der PKV mitgeteilt. Nun kündigt die PKV die Krankentagegeldversicherung, da angeblich mein Schreiben nicht vorliegt und nun die Frist zur Fortführung der Krankentagegeldversicherung verstrichen sei. Die übrige Krankenversicherung würde die PKV fortführen. Ist die Kündigung des Teils Krankentagegeld zulässig ?

Hallo,

wenn richtigt verstanden wurde, behauptet die PKV, dass das Schreiben, in dem mitgeteilt wird, dass nunmehr eine selbständige Tätigkeit besteht, nicht zugegangen sei.
Das wäre aber vom Versicherungskunden nachzuweisen, dass das Schreiben doch zugegangen ist (Einschreiben bzw. Einschreiben-Rückschein).

Wenn das nicht bewiesen wird, steht die PKV in besserer Position, denn ein Krankengeld ist eine zusätzliche Leistung, welche in der Grundleistung nicht beinhaltet ist , muss zusätzlich beantragt und damit auch von der PKV dann angenommen werden.

Sorry,…

Seit 1989 bin ich privat krankenversichert inkl. einer
Krankentagegeldversicherung.
In 2011 Arbeitslosigkeit, dann
Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.

Was wurde der PKV genau mitgeteilt ?

Wenn eine Angestelltentätigkeit bestanden hat mit einer Tagegeldabsicherung nach Ablauf der 6. Woche,
hätte doch normalerweise nach Aufnahme der Selbständigkeit die Tagegeldabsicherung geändert werden müssen.
Normalerweis auf einen anderen Zeitraum (nach Ablauf der 2. oder 3. Woche)
Wenn dies nicht passiert ist und die Tagegeldabsicherung weitergelaufen ist, verstehe ich allerdings die Kündigung auch nicht.
Dann würde das Tagegeld immer noch nach dem Ablauf der 6 Woche gezahlt werden. Allerdings max. entsprechend des Einkommens.

Habe dies auch der
PKV mitgeteilt. Nun kündigt die PKV die
Krankentagegeldversicherung, da angeblich mein Schreiben nicht
vorliegt und nun die Frist zur Fortführung der
Krankentagegeldversicherung verstrichen sei.

Dieser Abschnitt ist etwas verwirrend.

daher bitte die Absicherung des Tagegeldes genau schildern:

A) welches Tagegeld bestand vor der Arbeitslosigkeit.
B) während der Arbeitslosigkeit.
C) nach Aufnahme der Selbständigkeit

Die übrige
Krankenversicherung würde die PKV fortführen. Ist die
Kündigung des Teils Krankentagegeld zulässig ?

Siehe oben -
Selbst wenn man einer Versicherung einen Änderungswunsch mitteilt,
sollte man auch kontrollieren, ob die Änderungen durchgefüht werden.
Dies kann man auch teilweise am mtl. Beitrag erkennen.

Was ich allerdings nicht verstehe, warum kein Kontakt zum Versicherungsvermittler aufgenommen wurden.

kleiner Einspruch:

das Kranken(tage)geld ist auch Teil der Versicherungspflicht und daher hätte unsere VN Anspruch auf den Basistarif mit Krankentagegeld. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die zuständige PKV es darauf ankommen lässt.

Allerdings scheinen hier wirklich die Beratung und die Kommunikation nicht gestimmt zu haben.

Gruss

Barmer

Hallo,
die PKV verlangte eine Mitteilung über Änderungen (also Ende der Arbeitslosigkeit etc.) innerhalb von 14 Tagen, sobald diese eingetreten sind. Von der Notwendigkeit eines Einschreibens steht da nichts.

Mich würde die rechtliche Grundlage interessieren, nach der ausgerechnet der Vertragsteil Krankentagegeld gekündigt wird und die übrige Krankenvollversicherung nicht. Wegen eines nicht vorliegenden Briefes ?

Zudem wurden die Beiträge für die komplette Versicherung (KV, Tagegeld, Pflegeversicherung) mit Schreiben der PKV zum Jahresende bestätigt und weiterhin abgebucht.

Wie in der Frage beschrieben, wurde der PKV mitgeteilt, dass aus Arbeitslosigkeit nun Selbstständigkeit geworden ist zum Tag x und die PKV zu den bestehenden Bedingungen fortgeführt werden soll. In den Jahren zuvor bestand Tagegeldversicherung während der nicht selbstständigen Arbeit und auch während der Arbeitslosigkeit.

Da der Beitrag nach meinem Schreiben (das die PKV nicht erhalten haben will) weiterhin unverändert abgebucht wurde, musste ich davon ausgehen, dass die Bedingungen unverändert bleiben. Den Versicherungsmakler habe ich nie gebraucht, sondern immmer selbst mit der PKV kommuniziert.

Hallo Barmer,

wo kann ich nachlesen, dass Krankentagegeld ein Teil der Versicherungspflicht ist und ich somit ein grundsätzliches Recht auf die Fortführung habe ?

Danke im voraus und viele Grüße

Hallo Barmer,

eine Krankentagegeldversicherung fällt nach meinem Kenntnisstand nicht unter die Versicherungspflicht.

Solltest Du andere Kenntnis dazu haben, bitte um die entsprechende Quelle.

Beachte hier auch, dass Selbständige in der GKV ihr Krankentagegeld
selbst in der GKV ergänzen bzw. in einer PKV abschließen müssen.

Gruß Merger

Hallo Pauline,

lt. unseren Vertragsbedingungen zum Krankentagegeld,
hat der Versicherungsnehmer die Obliegenheitspflicht einen Berufswechsel unverzüglich nachzuweisen (§ 9 Abs.5).

Mir stellt sich jetzt die Frage, haben Sie den Beruf gewechselt oder üben Sie Ihren Beruf jetzt nur als Selbständige aus.
Wenn das zweite zutrifft, sehe ich keinen Grund einer Kündigung.

Ansonsten hat der Versicherer die Möglichkeit zu kündigen:

§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen

(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung
einer Frist kündigen.

§ 28 VVG Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (1)

Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

Sie sollten sich schnellstens mit Ihrem Versicherungsmakler in Verbindung setzen und ihn beauftragen die Angelegenheit zu erledigen.
Dafür ist er da und wird auch dafür bezahlt.

Gruß Merger

Hallo Merger,

meine jetzigen Tätigkeiten als Selbstständige habe ich als Angestellte (fast identisch) bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeführt und mich dann nach einigen Monaten Arbeitslosigkeit mit diesen Tätigkeiten (und mehr) selbstständig gemacht.

Grobe Fahrlässigkeit dürfte als Grund ausscheiden, ich habe den Brief (den die PKV nicht erhalten haben will) unter Anwesenheit einer zweiten Person eingeworfen.

Der Versicherungsmakler hält sich geflissentlich raus, er hat nur die PKV um gütliche Einigung gebeten, ansonsten will er damit nichts zu tun haben.

Beste Grüße, Pauline

Hallo Pauline,

Der Versicherungsmakler hält sich geflissentlich raus, er hat
nur die PKV um gütliche Einigung gebeten, ansonsten will er
damit nichts zu tun haben.

Auf solch einen Makler sollten Sie in Zukunft verzichten!

Wechseln Sie entweder den Makler, bzw. kontaktieren Sie eine Agentur des Versicherungsunternehmens in Ihrer Nähe.

Der Krankenversicherungsvertrag kann an Ihren nächsten (hoffentlich gut betreuenden) Versicherungsvermittler übertragen werden.

Gruß Merger

Hallo Merger,

dieser Makler „ist“ der von der PKV eingesetzte Makler, an den man sich wenden muss/soll, weil der diesen Vertrag betreut. Die Kontaktdaten stehen in jedem Schreiben der PKV … passt doch, oder (kleiner Scherz).

Denken Sie, die Sache wird sich gütlich regeln lassen aufgrund meiner vorhin beschriebenen selbstständigen Tätigkeit und der nicht grob fahrlässigen Vorgehensweise ?

Beste Grüße und einen schönen Abend,
Pauline

Hallo Pauline,

Hallo Merger,

dieser Makler „ist“ der von der PKV eingesetzte Makler, an den
man sich wenden muss/soll, weil der diesen Vertrag betreut.
Die Kontaktdaten stehen in jedem Schreiben der PKV … passt
doch, oder (kleiner Scherz).

wie bereits geschrieben, der Betreuer (in diesem Fall Makler)
kann ausgetauscht werden.

Denken Sie, die Sache wird sich gütlich regeln lassen aufgrund
meiner vorhin beschriebenen selbstständigen Tätigkeit und der
nicht grob fahrlässigen Vorgehensweise ?

Rufen Sie doch einfach einmal bei dem Versicherer an und informieren sie ihn über den tatsächlichen Verlauf ihres Statuswechsels und auch dass keine berufliche Veränderung statt gefunden hat.

Beste Grüße und einen schönen Abend,
Pauline

Gruß Merger

Ja, ich habe mich nicht korrekt augedrückt. KT ist nicht tEIL DER vERSICHERUMGSPFLICHt insoweit, als man nicht verpflichtet ist, eins zu haben.

Aber das KT ist Teil des Basistarifs und insofern besteht in bestimmten Konstellationen Kontrahierungszwang für KT. Natürlich ist der beschriebene Fall dadurch nicht direkt abgedeckt. Die betreffende PKV sollte aber darauf hingewiesen werden , dass sie Versicherungsschutz verweigert (aus formalen Gründen !), auf den die VP im Basistarif Anspruch hätte und dass sie die VP daher zwingt, bei nächster Gelegenheit in den Basistarif zu wechseln. Durch Nichtzahlung könnte die VP das z.B. herbeiführen.

Hier könnte eine Ombudsmann-Beschwerde vielleicht auch weiterhelfen.

Gruss

Barmer

Hallo Barmer,

vielen Dank, das hilft weiter. Möglicherweise hilft der direkte Dialog mt der PKV und alternativ die Ombudsmann-Beschwerde.

Der von der PKV in allen Schreiben genannte Makler (Betreuer) für den Vertrag hat die PKV angeschrieben, will sich aber in der Sache selbst nicht aus dem Fenster lehnen.

Nochmals danke und viele Grüße !