PKV Kündigung nach Zuschlag

Hallo!

Es geht um die PKV meines Kindes - versichert über Vater.

Wir haben zum Jahreswechsel die PKV gewechselt und keine Angaben zu den Vorerkrankungen des Kindes gemacht, da es keine gab, außer ein paar mal Hals- und Ohrweh. Aber keinesfalls gehört unser Kind zu den Oft-Kranken…

Im April gingen wir zum HNO, da das Kind schlecht zu Hören schien und schnarchte wie eine alte Frau und siehe da, er empfahl eine OP (Ohren aufstechen, Polypen entfernen, Mandeln verkleinern). Diese OP haben wir dann auch Mitte Mai durchführen lassen.

Jetzt unterstellt uns die neue PKV wir hätten die Info über ein chronische Erkrankungen der Mandeln unterschlagen. Deshalt sollen wir einen Zuschlag zahlen, der nach ca. 3 Jahren die Kosten für die OP wieder reinholt.

Abgesehen von der Unterstellung Informationen zurückgehalten zu haben, die der Kinderarzt durch einen Brief (Kind hat keine chronische Mandelerkrankung) bestätigt, ist meine Frage, können wir die PKV kündigen? oder sind wir geknebelt? Kann ich einen solchen Zuschlag ablehnen? Haben wir hier vor Gericht Chancen zu gewinnen?

Vielen Dank im voraus!
Young

PS: kann ich mein Kind auch mit mir versichern? Gesetzlich?

Hallo young,

ein Wechsel der PKV ist nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (vgl. §13 in Teil I & II der Bedingungen) zum Ende des Versicherungs- bzw. Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten kündbar. Man sollte unbedingt vorher (!) für einen Anschlussvertrag sorgen.

Damit der Vertrag zustande kam, mussten Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Dabei gibt es keinen Ermessensspielraum, es kommt auf die genaue Formulierung der Fragen an. Der Versicherer hat hier weitgehende Deutungshoheit. Wenn man kritische Informationen preisgeben müsste, kann man auf einen anderen Versicherer ausweichen, der die entsprechende Frage im Antrag anders formuliert. Ein qualifizierter Vermittler weiß das und berät Sie entsprechend.

Ob ein Kind auch in der GKV des anderen Elternteiles kostenlos familienversichert werden kann, hängt von den Einkommensrelationen und Sozialversicherungsstati der Elternteile ab. Gegen einen eigenen Beitrag (ca. 140 €) kann ein Kind in der GKV freiwillig versichert werden, es besteht jedoch nach PKV-Austritt m.W. kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.

Viele Grüße
Oliver H.
Versicherungsmakler

Es geht um die PKV meines Kindes - versichert über Vater.

Wir haben zum Jahreswechsel die PKV gewechselt und keine
Angaben zu den Vorerkrankungen des Kindes gemacht, da es keine
gab, außer ein paar mal Hals- und Ohrweh.

Jetzt unterstellt uns die neue PKV wir hätten die Info über
ein chronische Erkrankungen der Mandeln unterschlagen.

In meiner Verwandschaft gab es einen ähnlichen Fall: Jemand hatte vor Jahren eine OP, welche regelmäßige Kontrolluntersuchuungen notwendig machte (1 oder 2x jährlich). Das hatte derjenige im PKV- Antrag nicht angegeben. Als es dann als Nachwirkung dieser OP doch später zu Krankheiten gekommen ist, hat die PKV die Zahlung verweigert.

Ich als Laie möchte damit sagen:
In Deinem Fall würde ich zum spezialisierten Anwalt gehen, und das ganze prüfen lassen. Sofern der Zustand Deines Kindes so war, daß es z.B. wegen der Ohren jedes Jahr 1x zur Kontrolluntersuchung zum HNO- Arzt mußte, könnte daraus interpretiert werden, daß eine chronische Erkrankung vorliegt.

chronische Mandelerkrankung) bestätigt, ist meine Frage, können wir die PKV kündigen?

Grundsätzlich ja.

oder sind wir geknebelt?

Eigentlich nicht.

Kann ich einen solchen Zuschlag ablehnen?

Ja, aber dann wird die Versicherung den Vertrag beenden.

Haben wir hier vor Gericht Chancen zu gewinnen?

Nein, den Beitragszuschlag würde Euch das Gericht nicht ersparen.

PS: kann ich mein Kind auch mit mir versichern? Gesetzlich?

Wenn es Anspruch auf Familienversicherung hat (Vater !) ja, wenn es freiwillig versichert werden soll, nein, weil wahrscheinlich die Vorversicherungszeiten fehlen.

Ich als Laie möchte damit sagen:
In Deinem Fall würde ich zum spezialisierten Anwalt gehen,

Als Praktiker würde ich sagen, laß es bleiben. Denn das kostet Zeit (und wahrscheinlich viel Geld) und um die Versicherung des Kindes kommt die UP in dieser zeit auch nicht herum. Da ist es einfacher und preiswerter, den Beitragszuschlag zu akzeptieren.

ein Kind in der GKV freiwillig versichert werden, es besteht jedoch nach PKV-Austritt m.W. kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.

Besser: Es gibt schlechterdings keine Möglichkeit der Aufnahme als freiwilliges Mitglied, denn ich unterstelle, dass dem Kind die Vorversicherungszeiten in der GKV fehlen, die man dazu benötigt.

Lieben Dank, könnten wir den Zuschlag jetzt annehmen und zum Jahresende kündigen? Es wird ja wohl nicht schwer sein für einen 4jährigen einen neue PKV zu finden - denn vom Kinderarzt haben wir das Schreiben, dass die Mandelgeschichte nicht chronisch ist/war.

Lieben Dank, könnten wir den Zuschlag jetzt annehmen und zum Jahresende kündigen? Da muss ich mal in den Bedingungen nachlesen. Es wird ja wohl nicht schwer sein für einen 4jährigen einen neue PKV zu finden - denn vom Kinderarzt haben wir das Schreiben, dass die Mandelgeschichte nicht chronisch ist/war.

Und zum Stand als die PKV gewechselt wurde haben wir alle Fragen nach besten Wissen und Gewissen beantwortet… bei Kinder kann es halt zu Überraschungen kommen - müßte der PKV ja auch bewusst sein…

Lieben Dank, könnten wir den Zuschlag jetzt annehmen und zum Jahresende kündigen?

Das wäre der beste Weg. Aber Vorsicht, die Kündigung erst aussprechen, wenn Ihr die Annahme einer anderen Gesellschaft habt.

Das blöde ist ja, dass wir beim Wechsel nach besten Wissen und Gewissen die Fragen beantwortet haben, denn bis dahin, war das kleine Kind noch fast nicht krank gewesen… und beim HNO waren wir letztes Jahr auch noch nie gewesen, … und jetzt nach der OP ist sowieso alles bestens!!!

JA, DANKE!

-> Annahme einer anderen Gesellschaft habt.

Die Antworten erscheinen mir noch etwas unsystematisch, daher nochmal von vorn:

Vermutlich hat die Versicherung wegen (unterstellter)sog. vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung einen Rücktritt ausgesprochen. Dabei muss sie dieses beweisen, indem sie z.B. konkret auf Diagnosen und Arztbesuche hinweist.

Dann hat man folgende Möglichkeiten:

  • wenn die Versicherung unrecht hat, sollte man widersprechen, mit ärztlichen Belegen etc. und dabei erwähnen, dass man weiß, wo man sich beschweren kann (Ombudsmann, BAFin). Das ist m.E. der beste Weg.

Wenn das nicht hilft:

  • man kann den Zuschlag akzeptieren (denn man will ja die OP bezahlt haben), wobei die Versicherung den Zuschlag von Vertragsbeginn an verlangen muss. Regulär kündigen kann man wahrscheinlich nicht zum nächsten 1.1., sondern erst nach Ablauf der Mindestvertragsdauer, die in der Regel 2 Jahre beträgt (mehr geht laut VVG nicht mehr). Wahrscheinlich gibt es aber zum 1.1. die übliche Beitragsanpassung, dann kann man sofort raus (natürlich nicht ohne vorher eine Anschlussversicherung zu suchen).

  • man kann auch den Zuschlag ablehnen, dann ist man sofort ohne Versicherungsschutz, muss natürlich dann die OP selbst bezahlen. Und braucht sofort woanders Versicherungsschutz. Andere Versicherer werden aber hellhörig, wenn man wg. eines Rücktritts einen neuen Versicherer sucht - also eher nicht zu empfehlen.

Die Frage, ob das Kind auch in die GKV kann, hätte man prüfen sollen, bevor die PKV abgeschlossen wurde. Es hängt, wie schon von anderen gesagt, von den Einkommen beider Eltern ab.

Wenn Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung in der GKV bestanden hat, war die PKV eine unnötige, aber nicht verbotene Doppelversicherung und das Kind hätte auch nach dem Rücktritt der PKV noch Versicherungsschutz in der GKV.

Wenn dieser Anspruch nicht besteht, ist eine GKV nicht möglich. Denn auch eine freiwillige Mitgliedschaft des Kindes mit eigenem Beitrag in der GKV ist nach der PKV-Zeit wegen fehlender Vorversicherung nicht möglich.

Gruss

wowi51