PKV möglich ? Trainee beendet, jetzt Vollzeit

Hallo zusammen,

meine Freundin wird per Ende Mai 2012 ihr Traineeprogramm beenden. Sie ist aktuell befristet angestellt, bis zum Ende ihres Traineeprgramms, hat jedoch ein Übernahmeangebot in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erhalten. Unter der Angabe der gehaltlichen Situation (siehe unten) als auch der Tatsache, dass sie einen neuen Arbeitsvertrag unterschreibt (wenn das überhaupt relevant ist), kann sie zum 01. Juni 2012 in die PKV wechseln?

Gehalt monatlich aktuell - Trainee : 3.664 EUR, 13 x garantiert (47.592 EUR p.a.) + eventuell 1 Gehalt Bonus

Gehalt künftig - ab 01.06. : 3.988 EUR, 13 x garantiert (51.752 EUR) + eventuell 1 Gehalt Bonus

Vielen Dank bereits für Eure Hilfe.

Viele Grüße,

Thomas

Guten Tag.

Ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze (kurz JAEG) überschritten wird, ist mit einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu überprüfen.

Deshalb wird sie mit dem neuen Arbeitsvertrag freiwillig Versicherte und kann in die PKV wechseln.

Viele Grüße vom unabhängigen Versicherungsmakler aus Saarbrücken
Claude Burgard
„Fachwirt für Versicherungen & Finanzen“
http://www.versicherung-saarbrücken.de

Hallo Thomas,

Hallo zusammen,

meine Freundin wird per Ende Mai 2012 ihr Traineeprogramm
beenden. Sie ist aktuell befristet angestellt, bis zum Ende
ihres Traineeprgramms, hat jedoch ein Übernahmeangebot in ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis erhalten. Unter der Angabe der
gehaltlichen Situation (siehe unten) als auch der Tatsache,
dass sie einen neuen Arbeitsvertrag unterschreibt (wenn das
überhaupt relevant ist), kann sie zum 01. Juni 2012 in die PKV
wechseln?

Nachdem hier kein Arbeitgeberwechsel vorliegt ist § 6 des SGB V maßgebend:

(1) Versicherungsfrei sind
1.Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres , in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

Gruß Merger

Hallo,

ich denke, sie wird erst zum 1.1.2013 versicherungsfrei, da kein Arbeitgeberwechsel vorliegt.

Gruss

BARMER

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