PKV reduzierter Standardtarif

Liebe Experten!

Be den privaten Krankenversicherungen gibt es ja auch eine reduzierten Standardtarif, bei dem Leistungen nur mit dem Faktor 1,7 (statt meist 2,3) abgerechnet werden.

Meine Fragen:

  • Darf ein Arzt einen Patienten ablehnen, der nur nach diesem reduzierten Tarif versichert ist?

  • Darf ein Arzt es ablehnen, den reduzierten Tarif abzurechnen?

So wie ich es jetzt verstanden habe, schreibt, die GOÄ vor, dass bei derart versicherten Patienten auch der reduzierte Tarif abgerechnet werden muss und sie es nicht ablehnen dürfen.

Wäre dankbar für hilfreiche Antworten!

mit freundlichen Grooves

noi

Hallo noi,

warum nutzt jemand so einen besch… Tarif???

Natürlich darf ein Arzt es ablehen, auf dieser Grundlage abzurechenen, denn er ist ein freier Unternehmer.

Kassenärzte haben entsprechende vertragliche (Knebelungs-)Vereinbarungen mit den Kassen.

LG
sne

  • Darf ein Arzt einen Patienten ablehnen, der nur nach diesem reduzierten Tarif versichert ist?

Wenn es sich nicht um einen Notfall handelt, ja.

  • Darf ein Arzt es ablehnen, den reduzierten Tarif abzurechnen?

Dürfen darf er nicht, aber tun wird er es.

So wie ich es jetzt verstanden habe, schreibt, die GOÄ vor,
dass bei derart versicherten Patienten auch der reduzierte
Tarif abgerechnet werden muss und sie es nicht ablehnen dürfen.

Das ist der Unterschied zwichen Theorie und Praxis.

warum nutzt jemand so einen besch… Tarif???

… weil er die Prämie für einen normalen Tarif nicht mehr aufbringen kann.

Natürlich darf ein Arzt es ablehen, auf dieser Grundlage abzurechenen, denn er ist ein freier Unternehmer.

Nein, darf er nicht. Unter bestimmten Umständen, darf er es ablehnen, den Patienten zu überhaupt zu behandeln, aber wenn er ihn behandelt, müßte er entsprechend abrechnen.

Moin!

warum nutzt jemand so einen besch… Tarif???

Weil er natürlich nicht so schlau ist wie du! :wink:

Oder: Weil er in einen ‚normalen‘ Privatversicherungstarif aufgrund von Vorerkrankungen gar nicht reinkäme und dann aber als Beamter auch keine Beihilfe beanspruchen kann.
Er würde demnach viel viel mehr Krankenkassenbeitrag zahlen als bei dieser privaten KV, hätte aber auch keinen besseren Status.
Manchmal gibt es Gründe, die einem nicht direkt als erstes einfallen.

mfg

noi

Danke für deine Antwort!

  • Darf ein Arzt einen Patienten ablehnen, der nur nach diesem reduzierten Tarif versichert ist?

Wenn es sich nicht um einen Notfall handelt, ja.

  • Darf ein Arzt es ablehnen, den reduzierten Tarif abzurechnen?

Dürfen darf er nicht, aber tun wird er es.

Glücklicherweise haben sich bislang alle Ärzte dieses Patienten bereit erklärt, in Zukunft den reduzierten Tarif abzurechnen.

So wie ich es jetzt verstanden habe, schreibt, die GOÄ vor,
dass bei derart versicherten Patienten auch der reduzierte
Tarif abgerechnet werden muss und sie es nicht ablehnen dürfen.

Das ist der Unterschied zwichen Theorie und Praxis.

Und ich wollte gern etwas über die gesetzliche Lage wissen, deshalb hab ich hier im Rechtsbrett gepostet und nicht bei Medizin oder Versicherungen.

mfg

noi

Und ich wollte gern etwas über die gesetzliche Lage wissen,
deshalb hab ich hier im Rechtsbrett gepostet und nicht bei Medizin oder Versicherungen.

Jeder Jurist wird dir bestätigen, dass zwischen Recht haben und Recht bekommen ein Unterschied ist.

Ja, und dennoch hätte ich gerne gewusst, wie die Gesetzeslage aussieht.

Wie gesagt, ich wollte wissen, wie es juristisch aussieht, nicht wie ihr die Sache aus Laiensicht einschätzt. Die Laiensicht hab ich ja selbst und kenne das drumherum.

Naja, war ja sicher gut gemeint!

Dankeschön!

Gruß, noi

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Meine Fragen:

  • Darf ein Arzt einen Patienten ablehnen, der nur nach diesem
    reduzierten Tarif versichert ist?

Ja. Siehe Berufsordnung (hier die Musterberufsordnung, die jeweils gültige ist länderweise geregelt, die Ziffern können im Einzelfall abweichen - siehe § 7 Abs. 2)
http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.100…

Eine Verpflichtung zur Behandlung besteht nur in Notfällen und bei „besonderen rechtlichen Verpflichtungen“

  • Darf ein Arzt es ablehnen, den reduzierten Tarif
    abzurechnen?

Nein. Wenn es zum Behandlungsvertrag gekommen ist (bspw. ohne das zu thematisieren), dann ist der Arzt auch verpflichtet, zu diesem Tarif abzurechnen. Siehe § 5b GOÄ
[http://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__5b.html](http://www.gesetze-im-internet.de/go 1982/ 5b.html)

So wie ich es jetzt verstanden habe, schreibt, die GOÄ vor,
dass bei derart versicherten Patienten auch der reduzierte
Tarif abgerechnet werden muss

Ja.

und sie es nicht ablehnen dürfen.

Die Art der Abrechnung dürfen sie nicht ablehnen, sie dürfen aber die ganze Behandlung ablehnen.

Das gilt übrigens auch eine Stufe höher. Es gibt genügend Privatärzte, die grundsätzlich auch nicht für den 2,3-fachen abrechnen.

Kassenärzte haben entsprechende vertragliche
(Knebelungs-)Vereinbarungen mit den Kassen.

Kassenärzte haben (bis auf Ausnahmefälle, die sie aber dann von sich aus anstoßen und damit freiwillig und zu ihrem Vorteil eingehen!) überhaupt keine direkten vertraglichen Vereinbarungen mit den Kassen.

Vielleicht solltest du dich mal über die tatsächlichen Gegebenheiten informieren, bevor du hier so herum blähst.

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http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/75.html

Was hat das SGB V mit der PKV zu tun?

Lesen musst Du schon selbst
§ 75 SGB V Inhalt und Umfang der Sicherstellung
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die Sicherstellung umfaßt auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.
(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.
(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 314 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 12 Abs. 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt
1.den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten entspricht,
2.die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und
3.die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.
Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten und Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag weiter.
(3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Abs. 3 Satz 4 bis 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.
(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben
1.die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen,
2.in Richtlinien bis spätestens 30. Juni 2002 die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind, und
3.Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen.
Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist zulässig. Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind.
(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 ab dem 1. Januar 2009 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.
(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.
(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.
(10) (weggefallen)

Ja, und dennoch hätte ich gerne gewusst, wie die Gesetzeslage aussieht.

Das hatte ich Dir bereits beantwortet.

Wie gesagt, ich wollte wissen, wie es juristisch aussieht, nicht wie ihr die Sache aus Laiensicht einschätzt.

Das hat nichts mit Laiensicht zu tun. Wenn die Behandlung stattgefunden hat, müßte sie nach Recht und Gesetz abgerechnet werden. Soweit die Gesetzeslage. Nun zur Praxis: Kommt ein entsprechend Versicherter in die Praxis, wird ihm eine Honorarvereinbarung vorgelegt. Unterschreibt er die nicht, wird er nicht behandelt (Notfall mal ausgenommen). Soweit die Auskunft zweier meiner Ärzte, die ich dazu aus beruflichem Interesse gefragt habe. Ich hoffe, dass war jetzt professionell genug.

Ich kann lesen. Ändert aber nichts daran, dass das nur Kassenärzte betrifft und keine Privatärzte.

Hallo,

verstehe ich nicht, natürlich gilt das für Privatärzte, steht doch da. Das hätten Ärzte vielleicht gern, dass sie nicht daran gebunden sind, sind sie aber.

Die Gestaltung des privatärztl Honorars wird nach dieser Norm kollektivrechtlich organisiert. Die Vergütung des Arztes selbst erfolgt auf der Grundlage eines privatrechtlichen Behandlungsvertrages, wobei die Vergütung nach den gesetzlich vorgegebenen GOÄ-/GOZ-Sätzen (Abs 3a) bzw nach den diese modifizierenden vertragl Vergütungsvorgaben erfolgt. Ende der Privatautonomie des Arztes. Übernimmt er die Behandlung, steht sein Honorar fest. Abweichungen? Niente.

VG
EK

Jetzt muss ich dich aber mal an deine eigenen Worte erinnern: Lesen muss du schon selbst!

Was mantrahaft wiederholt wird ist „Kassenärztliche Vereinigung“ und „Kassenärzte“. Das betrifft also nur jene Ärzte, die überhaupt eine KV-Zulassung haben. Und genau das haben Privatärzte nicht. Das SGB V gilt NICHT für Privatärzte.

Die von dir markierte fette Passage gibt es überhaupt nur wegen des „Standardtarifs“, den es ja noch gar nicht so lange gibt. Davor hatten PKV-Versicherte mit dem GKV-System überhaupt gar nichts zu tun.

Bevor die Verwirrung hier nur noch größer wird noch einmal in der Zusammenfassung.

Gesetzliche Versicherte fallen völlig unter das SGB V. Sie werden von Kassenärzten und nur von diesen behandelt. Die Kassenärzte sind grundsätzlich verpflichtet, Kassenpatienten auch zu behandeln (->Sicherstellungsauftrag §§ 73 ff.)

Privat Versicherte fallen grundsätzlich nicht unter das SGB V. Der Behandlungsvertrag ist frei und über die allgemeinen Vorgaben hinaus nur den Regelungen der Berufsordnung und der GOÄ. Eine Abweichung von diesem Grundsatz bilden nur jene PKV-Versicherten, die nach Standardtarif versichert sind. Diese können zu eine Privatarzt oder zu einem Kassenarzt gehen.

Gehen sie zu einem Privatarzt, unterliegen sie den gleichen Regelungen wie jeder andere PKV-Versicherte auch. Heißt u.a.: der Arzt kann die Behandlung - außer in Notfällen - ablehnen. Er kann auch festlegen, dass er nur nach 2,3-fachem Satz abrechnet. Sein Ermessen. Anderes gilt bei Kassenärzten. Diese sind nach (dem von dir zitierten) § 75 Abs. 3a auch verpflichtet, diese Standardtarif-Patienten zu behandeln zu den dort genannten Bedingungen.

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