Hallo Marion,
Hier habe ich den ensprechenden §-en aus dem VVG (versicherungsvertragsgesetz) herausgesucht.Ich würde bei der Version bleibben: DU hast den Versicherungsmakler die behandlung wegen deines Lumbago mitgeteilt, darauf winkte er ab und fragte ob denn dieser Lumbago noch mal aufgetrten ist. Nachdem Du das verneint hast, schrieb er in das Antragsformular rein:Routineuntersuchung(en).
Ich will Dir nicht zu Nahe treten ader der Versicherungsmakler ist wahrscheinlich blöde oder unendlich faul. Hätte er das richtig gemacht, und den Lumbago reingeschrieben, hätte er damals für den (RisikO)-Beitragszuschlag genauso Provision verdient. Ist natürlich Arbeit, denn die Versicherungsgesellschaft hätte dann ein ärztliches Attest von Dir verlangt. Oder er hatte Angst, dass seine Provision flöten geht und hat den Antrag so ausgefüllt, dass ihn die gesellschaft annehmen musste. Du hättest zwar jetzt eine Möglichkeit den Vertrag zu kündigen (Muss im Schreiben der gesellschaft drinstehen), aber: Die nächsten 2-3 Jahre mit dieser Diagnose wird Dich keiner nehmen. Da der Zeitpunkt für einen Versichererwechsel unüblich ist - läuten bei denen die Alarmglocken. Wenn Du um die 20 % Zuschlag gar nicht rumkommst, versuche den Vertrag abzuspecken: z.B. Herausnahme von 2-Bett Zimmer o.ä. Ich habe Monate im Krankenhaus verbracht, davo 2 Monate in Einzelhaft (1-Bett Zimmer, und war dann froh in ein 3 bett-Zimmer zu kommen. Zumindest bei uns in bayern sind es sowieso meist nur 2-Bett Zimmer im Krankenhaus, warum solltest Du das noch extrag versichern. Und der Chefarzt, der einmal am Tag wenn überhaupt Dir die lasche hand hinhält und dafür ca. 100 Euro kassiert, auf den kannst Du auch verzichten. Ambulant bist Du weiterhin Privatpatient.
Hier das VVG:
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
Auf die Gefahr dass ich mich wiederhole, was mir laufend passiert, entschuldige:
Lass Dir vom Versicherungsmakler oder von der Versicherungsgesellschaft das Beratungsformular per Kopie aushändigen, dass ist der springende Punkt hier. Sollte keiner ein Beratungsprotokoll haben, so muss von Dir eine Unterschrift vorliegen, dass Du damals auf das Protokoll verzichtet hast.
Bis dahin!
LG Leo