PKV trotz Pflichtversicherung: Prämienanspruch

Hallo!

Vielleicht hat jemand hierzu Erfahrungswerte und kann mir selbige posten. Folgender Sachverhalt:

Arbeitnehmer (AN) A wurde in der ges. Krankenvers. (GKV) freiwillig versichert und versicherte sich privat weiter. Die Lohnbuchhaltung/Personalabteilung des A unterrichtete ihn später nicht über die Pflichtversicherung, welche zwischenzeitlich eintrat. Der Sachverhalt ist erst nach einem Jahr aufgefallen.

Obwohl der privaten Krankenvers. (PKV) bis auf den Verwaltungsakt keine Kosten entstanden sind, verweigert selbige die Rückzahlung der Beiträge. 1. Frage: Hat die PKV Anspruch auf die Vers.-Prämien obwohl ein Pflichtversicherungsverhältnis eingetreten ist?

Gleichzeitig fordert nun die GKV die Prämien für das Jahr der Pflichtversicherung ein. 2. Frage: Hat die GKV Anspruch auf die rückwirkende Zahlung der Beiträge?

Ich konnte keinen Gesetzestext finden, der sich auf diesen Sachverhalt bezieht. Für jede Hilfe wäre ich dankbar!

Beste Grüße

Stephan

Arbeitnehmer (AN) A wurde in der ges. Krankenvers. (GKV)
freiwillig versichert und versicherte sich privat weiter. Die

Wie geht das denn ? Freiwillige GKV und PKV ? Beim PKV Antrag muß doch die Vorversicherung angegeben werden und da fällt nicht auf, dass eine Doppelversicherung besteht ?

zwischenzeitlich eintrat. Der Sachverhalt ist erst nach einem
Jahr aufgefallen.

Der AN zahlt also ein Jahr zwei KV-Beiträge und ihm fällt nicht auf, dass er keinen AG-Zuschuß zur PKV erhält. Da muß sich der AN aber eine gehörige Mitverantwortung vorwerfen lassen.

  1. Frage: Hat die PKV Anspruch auf die Vers.-Prämien obwohl ein
    Pflichtversicherungsverhältnis eingetreten ist?

Das läßt sich so ohne weiteres nicht beurteilen, am Besten die GKV unter Vorlage des PKV-Vertrages fragen.

Gleichzeitig fordert nun die GKV die Prämien für das Jahr der
Pflichtversicherung ein. 2. Frage: Hat die GKV Anspruch auf
die rückwirkende Zahlung der Beiträge?

Pflichtversicherung ist Pflicht. Also hat die GKV auch Anspruch auf die Beiträge, auch rückwirkend.

Hallo!

Vielleicht hat jemand hierzu Erfahrungswerte und kann mir
selbige posten. Folgender Sachverhalt:
Obwohl der privaten Krankenvers. (PKV) bis auf den
Verwaltungsakt keine Kosten entstanden sind, verweigert
selbige die Rückzahlung der Beiträge. 1. Frage: Hat die PKV
Anspruch auf die Vers.-Prämien obwohl ein
Pflichtversicherungsverhältnis eingetreten ist?

Gleichzeitig fordert nun die GKV die Prämien für das Jahr der
Pflichtversicherung ein. 2. Frage: Hat die GKV Anspruch auf
die rückwirkende Zahlung der Beiträge?

Ich konnte keinen Gesetzestext finden, der sich auf diesen
Sachverhalt bezieht. Für jede Hilfe wäre ich dankbar!

Beste Grüße

Stephan

Hallo Stefan,

schau doch mal, ob Du aus Deinem Studium zum Versicherungsfachwirt noch irgendwo in der dunklen Ecke das VVG rumliegen hast.

§178h schafft in Absatz 2 vielleicht die Grundlage:
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.

Das wird wohl nix, von der PKV die Prämie zurück zu fordern. *schulterzuck* Aber ich denke, wer ein Jahr lang doppelt Prämie zahlt, kann sich das leisten :wink:

Frank Wilke

Hallo Stephan,
so wie es aussieht, hast Du Pech.
Die PKV hat die Gefahr getragen, daher steht ihr der Beitrag zu.
Der GKV ebenso (auch rückwirkend), da Versicherungspflicht.
Schreib den Ombudsmann der PKV unter Schilderung des Sachverhaltes
an. Vielleicht hilft das.
http://www.pkv-ombudsmann.de/
Gruß joerg koenig

Hallo,
sehr mysteriös das Ganze - sollte es einem Arbeitnehmer
tatsächlich nicht aufgefallen sein, dass statt des bisherigen
Arbeitgeberanteils zur privaten Krankenversicherung, der mit
dem Gehalt ausgezahlt wurde, also zusätzlich zum Nettobetrag,
dass nun stattdessen der Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung
abgezogen wurde ??
Wenn der Arbeitgeber hier „gepennt“ hat, wäre das ggf. zivilrechtlich
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu klären.
Gruss
Czauderna