PKV u. Fragen zu Vorerkrankungen

Liebe w-w-wler !

Ich bin vor einiger Zeit in die PKV gewechselt. Beim Ausfüllen des Antrags habe ich dem Versicherungsfritzen (hauptberuflicher Vertreter) eine Liste meiner Vorerkrankungen gegeben.
Er meinte dann, die meisten Krankheiten wären nicht erwähnenswert u. müssten daher auch nicht in das Antragsformular übernommen werden.

Die Liste hat er dann auch mitgenommen.

Jetzt frag ich mich, wie sieht’s denn nun aus, rein rechtlich, falls mal was sein sollte ?
Bin ich meiner Auskunftspflicht nachgekommen oder könnte die Versicherung mir im schlimmsten Fall kündigen ?

Für eure Antworten jetzt schon Danke !
LG
S.

Hallöchen,
ich bin seit kurzem auf in einer PKV.
Beim mit stand die Sache mit den Vorerkrankungen im Vertrag, den ich unterschrieben habe.
Wenn diese Angaben, die Du ja auch mit Deiner Unterschrift bestätigt hast, korrekt sind, dann ist alles in Ordnung.
Schau halt noch mal den Vertrag an

Gruß

Sina

hallo Sonja,
das mit der Anzeigenpflivchtverletzung ist eine heikle Sache. Wenn der Vertreter (ich vermute mal ein Ausschließlichkeitsvertreter) so dumme Aussagen macht, dann wäre ich an Deiner Stelle auch nervös. Vermutlich hat er den Aufschrieb „entsorgt“.
Vorschlag: rufe die Versicherung an (die Zentrale/Antragsverwaltung) und frage nach, ob der Zettel beim Antrag war.
Wenn nicht, sofort darauf hinweisen, dass Du so etwas dem Vertreter gegeben hast. Und anbieten, eine Kopie zu senden.
War ein Zeuge dabei?
Sollte Dir noch mal so etwas passieren, vermerke auf dem Antrag, dass ein Beiblatt verwendet wurde. Dafür gibt es in fast allen Anträgen eine Möglichkeit.
Flucht nach vorne!!!
Grüße
Raimund

Hallo Sonja,

hattest du das Beiblatt unter Zeugen abgegeben?

Hier würde das „Auge und Ohr“ Urteil zählen. Alles was der Agent erfährt durch sehen oder hören gilt dem Versicherer als zugegangen.

Gruß
Marco

PS: natürlich bist du aber nachweispflichtig, dass es ihm zugegangen ist

Hallo Ihr klugen w-w-w-ler,

warum seid Ihr immer so schnell mit so „klugen“ (?) Antworten ?

Hat einer von Euch mal gelesen das die Anfragende aus Wien kommt ??
Kennt Ihr Euch alle so gut mit dem österreichischen Recht aus um hier „gute“ Ratschläge geben zu können ??

S.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Siegfried,

ich denke schon :smile:
Dieses Urteil gab es nämlich für die EU… und gemäß Dienstleistungsfreiheit somit auch für die gesamte EU maßgeblich.

Zum Rest kann ich natürlich nicht mehr sagen, den Ort Wien hatte ich aber gelesen.

Und wie gesagt… das deutsche Versicherungsrecht orientiert sich am europäischen. Von daher sollte es nicht anders sich beim österreichischen verhalten.

Gruß
Marco

Hallo Marco,

wo hast du diese Urteil gelesen, dies ist nämlich ein sehr interessanter Hinweis !
Zeuge war mein damaliger Freund, jetzt Ehemann – ob der als Zeuge dann noch gilt ?

Übrigens: lebe inzwischen nicht mehr in Wien, sondern in D ! :smile:

Vielen Dank schon mal für Deine Mühe !
Sonja

Hallo Sonja,

wo hast du diese Urteil gelesen, dies ist nämlich ein sehr
interessanter Hinweis !

Nicht gelesen, gelernt. :wink: Beim Thema Haftung des Vertreters.

Zeuge war mein damaliger Freund, jetzt Ehemann – ob der als
Zeuge dann noch gilt ?

Perfekt.

Übrigens: lebe inzwischen nicht mehr in Wien, sondern in D !

-)

Wärest noch da, wüsste ich in etwa, was du für einen Beruf ausübst. :smile:

Vielen Dank schon mal für Deine Mühe !

Keine Mühe… :smile:

Bitte sehr… gefunden habe ich es hier:

http://www.justiz.bayern.de/olgn/prziv009.htm

Gruß
Marco


Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg in Zivilsachen

Unvollständige Mitteilung von Vorerkrankungen im Versicherungsantrag -
Ausnahmsweise kein Ausschluß des Versicherungsschutzes, weil der beim Ausfüllen behilfliche Versicherungsvertreter die Vorerkrankungen kannte

Kurzfassung

Teilt ein Versicherungskunde dem Versicherungsvertreter Vorerkrankungen mit, hält dieser sie aber für unwesentlich und nimmt sie deshalb nicht in den Versicherungsantrag auf, so kann sich die Versicherung später nicht darauf berufen, der Kunde habe seine Vorerkrankungen arglistig verschwiegen. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Zivilurteil.

Der Versicherungsvertreter sei gewissermaßen das „Auge und Ohr“ der Versicherung. Was er beim Ausfüllen des Antrags vom Kunden erfährt, muß sich die Versicherung als eigene Kenntnis zurechnen lassen. Mit dieser Begründung sprachen die OLG-Richter einem Versicherungsunternehmen das Recht ab, sich wegen der angeblich verheimlichten Vorerkrankungen vom Versicherungsvertrag zu lösen.

Sachverhalt

Der Kläger hatte 1990 einen kombinierten Versicherungsvertrag abgeschlossen, bestehend aus einer Risiko-Lebensversicherung und einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Das Ausfüllen des Antrags übernahm der Versicherungsvertreter. Der Kläger brauchte am Ende nur noch zu unterschreiben. Bei den üblichen Fragen nach Vorerkrankungen kreuzte der Vertreter das „Nein“-Kästchen an. Lediglich die Frage, ob der Kunde in den letzten fünf Jahren ärztlich untersucht wurde, bejahte er, fügte jedoch hinzu: „Routineuntersuchung ohne Befund“. In Wirklichkeit befand sich der Antragsteller schon seit vielen Jahren immer wieder in ärztlicher Behandlung, insbesondere wegen Magen- und Darmbeschwerden, Nierenschmerzen und Erkrankungen des Bewegungsapparates. Die Versicherung nahm den Antrag ohne Einschränkungen an.

Versicherungsfall

Im Laufe der Jahre verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Klägers zusehends. 1995 konnte er schließlich seinen Beruf nicht mehr ausüben und mußte den vorzeitigen Ruhestand antreten. Als er sich an seine Versicherung wandte und Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beanspruchte, erlebte er eine böse Überraschung. Das Versicherungsunternehmen verweigerte nicht nur die Berufsunfähigkeitsrente - jährlich 12.000 DM -, sondern focht gleich den ganzen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Begründung: Der Kunde habe im Versicherungsantrag seine erheblichen Vorerkrankungen verheimlicht und den Versicherungsschutz erschlichen.

Vordruck

Nach der „Papierform“ hatte der Kunde schlechte Karten; denn aufgrund der Angaben im Versicherungsantrag konnte tatsächlich der falsche Eindruck entstehen, als sei der Kläger kerngesund. Zwar hatte er den Vordruck nicht eigenhändig ausgefüllt. Durch seine Unterschrift hatte er aber die Verantwortung für die Richtigkeit der Auskünfte übernommen.

Auskunft

Andererseits hatte sich der Kläger beim Ausfüllen des Formulars voll auf den Versicherungsvertreter verlassen. Dieser hatte die Gesundheitsfragen von sich aus zunächst gar nicht erwähnt. Erst die Ehefrau des Kunden brachte die Magen- und Nierenerkrankungen ihres Mannes zur Sprache. Der Vertreter beschwichtigte sie jedoch mit dem Hinweis, die Beschwerden seien nichts Schwerwiegendes und müßten deshalb nicht in den Antrag aufgenommen werden. Der Vermerk „Routineuntersuchung ohne Befund“ genüge, um die ärztlichen Vorbehandlungen festzuhalten. Wenn das der Versicherung nicht reiche, könne sie ja beim Hausarzt nachfragen.


Zwischenbemerkung:

Diese Auskunft des Versicherungsvertreters, wenn sie denn so erteilt wurde, war falsch. Korrekt wäre es gewesen, im Versicherungsantrag die Vorerkrankungen vollständig aufzunehmen und es dann der Versicherung zu überlassen, den Vertrag ohne Änderung, zu veränderten Bedingungen oder überhaupt nicht abzuschließen.

Wer als Versicherungskunde bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen allzu großzügig ist und Vorerkrankungen verschweigt, nimmt ein hohes Risiko auf sich. Er läuft Gefahr, im Versicherungsfall leer auszugehen. Riskant ist es auch, Vorerkrankungen nur mündlich mitzuteilen, ohne sie im Antrag schriftlich festzuhalten. Kommt es nämlich später zum Streit, fällt es meist schwer, den Anschein unvollständiger Angaben zu entkräften.

Im konkreten Fall kam der Kläger mit einem blauen Auge davon. Mit Hilfe einer Zeugin konnte er die Richter davon überzeugen, daß der Versicherungsvertreter über seine gesundheitlichen Probleme tatsächlich Bescheid wußte, sie aber als unerheblich abtat.


Entscheidung

Bei dieser Sachlage - so das Oberlandesgericht Nürnberg - könne sich die Versicherung nicht auf die Unkenntnis der Vorerkrankungen berufen. Somit habe sie kein Recht, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

„Hier ist nämlich zu bedenken, daß der für die Versicherung tätige Agent dem Antragsteller gewissermaßen als Auge und Ohr des Versicherers gegenübersteht und deshalb alles, was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt wird, der Versicherung gesagt worden ist … Der Versicherungsnehmer darf in aller Regel davon ausgehen, daß der Versicherungsagent, welcher seinen Versicherungsantrag aufnimmt und ausfüllt, geschäftserfahren ist und zutreffend beurteilt, welche Auskünfte die Versicherung von ihm haben will.“

(Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28.11.1996,
Az. 8 U 1713/96; rechtskräftig)