Hallo Sonja,
wo hast du diese Urteil gelesen, dies ist nämlich ein sehr
interessanter Hinweis !
Nicht gelesen, gelernt.
Beim Thema Haftung des Vertreters.
Zeuge war mein damaliger Freund, jetzt Ehemann – ob der als
Zeuge dann noch gilt ?
Perfekt.
Übrigens: lebe inzwischen nicht mehr in Wien, sondern in D !
-)
Wärest noch da, wüsste ich in etwa, was du für einen Beruf ausübst. 
Vielen Dank schon mal für Deine Mühe !
Keine Mühe… 
Bitte sehr… gefunden habe ich es hier:
http://www.justiz.bayern.de/olgn/prziv009.htm
Gruß
Marco
Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg in Zivilsachen
Unvollständige Mitteilung von Vorerkrankungen im Versicherungsantrag -
Ausnahmsweise kein Ausschluß des Versicherungsschutzes, weil der beim Ausfüllen behilfliche Versicherungsvertreter die Vorerkrankungen kannte
Kurzfassung
Teilt ein Versicherungskunde dem Versicherungsvertreter Vorerkrankungen mit, hält dieser sie aber für unwesentlich und nimmt sie deshalb nicht in den Versicherungsantrag auf, so kann sich die Versicherung später nicht darauf berufen, der Kunde habe seine Vorerkrankungen arglistig verschwiegen. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Zivilurteil.
Der Versicherungsvertreter sei gewissermaßen das „Auge und Ohr“ der Versicherung. Was er beim Ausfüllen des Antrags vom Kunden erfährt, muß sich die Versicherung als eigene Kenntnis zurechnen lassen. Mit dieser Begründung sprachen die OLG-Richter einem Versicherungsunternehmen das Recht ab, sich wegen der angeblich verheimlichten Vorerkrankungen vom Versicherungsvertrag zu lösen.
Sachverhalt
Der Kläger hatte 1990 einen kombinierten Versicherungsvertrag abgeschlossen, bestehend aus einer Risiko-Lebensversicherung und einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Das Ausfüllen des Antrags übernahm der Versicherungsvertreter. Der Kläger brauchte am Ende nur noch zu unterschreiben. Bei den üblichen Fragen nach Vorerkrankungen kreuzte der Vertreter das „Nein“-Kästchen an. Lediglich die Frage, ob der Kunde in den letzten fünf Jahren ärztlich untersucht wurde, bejahte er, fügte jedoch hinzu: „Routineuntersuchung ohne Befund“. In Wirklichkeit befand sich der Antragsteller schon seit vielen Jahren immer wieder in ärztlicher Behandlung, insbesondere wegen Magen- und Darmbeschwerden, Nierenschmerzen und Erkrankungen des Bewegungsapparates. Die Versicherung nahm den Antrag ohne Einschränkungen an.
Versicherungsfall
Im Laufe der Jahre verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Klägers zusehends. 1995 konnte er schließlich seinen Beruf nicht mehr ausüben und mußte den vorzeitigen Ruhestand antreten. Als er sich an seine Versicherung wandte und Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beanspruchte, erlebte er eine böse Überraschung. Das Versicherungsunternehmen verweigerte nicht nur die Berufsunfähigkeitsrente - jährlich 12.000 DM -, sondern focht gleich den ganzen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Begründung: Der Kunde habe im Versicherungsantrag seine erheblichen Vorerkrankungen verheimlicht und den Versicherungsschutz erschlichen.
Vordruck
Nach der „Papierform“ hatte der Kunde schlechte Karten; denn aufgrund der Angaben im Versicherungsantrag konnte tatsächlich der falsche Eindruck entstehen, als sei der Kläger kerngesund. Zwar hatte er den Vordruck nicht eigenhändig ausgefüllt. Durch seine Unterschrift hatte er aber die Verantwortung für die Richtigkeit der Auskünfte übernommen.
Auskunft
Andererseits hatte sich der Kläger beim Ausfüllen des Formulars voll auf den Versicherungsvertreter verlassen. Dieser hatte die Gesundheitsfragen von sich aus zunächst gar nicht erwähnt. Erst die Ehefrau des Kunden brachte die Magen- und Nierenerkrankungen ihres Mannes zur Sprache. Der Vertreter beschwichtigte sie jedoch mit dem Hinweis, die Beschwerden seien nichts Schwerwiegendes und müßten deshalb nicht in den Antrag aufgenommen werden. Der Vermerk „Routineuntersuchung ohne Befund“ genüge, um die ärztlichen Vorbehandlungen festzuhalten. Wenn das der Versicherung nicht reiche, könne sie ja beim Hausarzt nachfragen.
Zwischenbemerkung:
Diese Auskunft des Versicherungsvertreters, wenn sie denn so erteilt wurde, war falsch. Korrekt wäre es gewesen, im Versicherungsantrag die Vorerkrankungen vollständig aufzunehmen und es dann der Versicherung zu überlassen, den Vertrag ohne Änderung, zu veränderten Bedingungen oder überhaupt nicht abzuschließen.
Wer als Versicherungskunde bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen allzu großzügig ist und Vorerkrankungen verschweigt, nimmt ein hohes Risiko auf sich. Er läuft Gefahr, im Versicherungsfall leer auszugehen. Riskant ist es auch, Vorerkrankungen nur mündlich mitzuteilen, ohne sie im Antrag schriftlich festzuhalten. Kommt es nämlich später zum Streit, fällt es meist schwer, den Anschein unvollständiger Angaben zu entkräften.
Im konkreten Fall kam der Kläger mit einem blauen Auge davon. Mit Hilfe einer Zeugin konnte er die Richter davon überzeugen, daß der Versicherungsvertreter über seine gesundheitlichen Probleme tatsächlich Bescheid wußte, sie aber als unerheblich abtat.
Entscheidung
Bei dieser Sachlage - so das Oberlandesgericht Nürnberg - könne sich die Versicherung nicht auf die Unkenntnis der Vorerkrankungen berufen. Somit habe sie kein Recht, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.
„Hier ist nämlich zu bedenken, daß der für die Versicherung tätige Agent dem Antragsteller gewissermaßen als Auge und Ohr des Versicherers gegenübersteht und deshalb alles, was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt wird, der Versicherung gesagt worden ist … Der Versicherungsnehmer darf in aller Regel davon ausgehen, daß der Versicherungsagent, welcher seinen Versicherungsantrag aufnimmt und ausfüllt, geschäftserfahren ist und zutreffend beurteilt, welche Auskünfte die Versicherung von ihm haben will.“
(Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28.11.1996,
Az. 8 U 1713/96; rechtskräftig)