PKV: Von Pflichtversicherungsgrenze 'eingeholt'

Hallo Forum! :wink:

Ein Angestellter mit einem Jahreseinkommen von EUR 47.500 ist im Jahr 2006 privat krankenversichert, weil er die Pflichtversicherungsgrenze in der GKV von EUR 47.250 überschreitet. Im Jahr 2007 liegt die Pflichtversicherungsgrenze in der GKV bei EUR 47.700 und holt ihn damit bei gleichbleibenden Bezügen ein; der Angestellte wäre also wieder gesetzlich pflichtversichert. Hat er die Möglichkeit, sich befreien zu lassen?

Gruß
Jens

Ja, er kann sich von der entstehenden Versicherungspflicht befreien lassen, wenn er bereits fünf Jahre Privat versichert ist.
In Ausnahmefällen wurden diese Befreiung auch geringfügig früher ausgestellt - aber die Rechtslage verlangt fünf Jahre.

ACHTUNG: Diese Befreiung ist für immer! Halbiert sich irgendwann das Gehalt, tritt dann KEINE Versicherungspflicht ein!

Frank Wilke

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Ja, er kann sich von der entstehenden Versicherungspflicht
befreien lassen, wenn er bereits fünf Jahre Privat versichert
ist.
In Ausnahmefällen wurden diese Befreiung auch geringfügig
früher ausgestellt - aber die Rechtslage verlangt fünf Jahre.

ACHTUNG: Diese Befreiung ist für immer! Halbiert sich
irgendwann das Gehalt, tritt dann KEINE Versicherungspflicht
ein!

Frank Wilke

Sorri, das sehe ich etwas anders, die fünf Jahre greifen z.B.
bei möglicher Befreiung wegen Teilzeitbeschäftigung, nicht hier.
Ferner:ist die Person Person älter als 55 Jahre, so bleibt sie PKV-versichert; war die Person bereits 2002 PKV-versichert, so greift die Beitragsbemessungsgrenze (42.750)
Gruß joerg koenig

Sorri, das sehe ich etwas anders, die fünf Jahre greifen z.B.
bei möglicher Befreiung wegen Teilzeitbeschäftigung, nicht
hier.

Hallo,
so sehe ich das auch. Man müßte den § 8 SGB V genau lesen können. Hier irren sich die Vermittler ständig. Hier was zum nachdenken, wie liegt der Fall, wenn nicht die JAEG angehoben wird und über dem Gehalt liegt, sondern umgekehrt das Gehalt sinkt und unter der JAEG liegt? Ist hier Befreiung möglich.

Bruß
Denis

Ja, er kann sich von der entstehenden Versicherungspflicht
befreien lassen, wenn er bereits fünf Jahre Privat versichert
ist.
In Ausnahmefällen wurden diese Befreiung auch geringfügig
früher ausgestellt - aber die Rechtslage verlangt fünf Jahre.

ACHTUNG: Diese Befreiung ist für immer! Halbiert sich
irgendwann das Gehalt, tritt dann KEINE Versicherungspflicht
ein!

Frank Wilke

Sorri, das sehe ich etwas anders, die fünf Jahre greifen z.B.
bei möglicher Befreiung wegen Teilzeitbeschäftigung, nicht
hier.

Das tut mir leid, dass du das anders siehst, aber richtig ist das nicht! Siehe hier:

SGB V § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit,
wer versicherungspflichtig wird

  1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach
    § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,

Das ist GENAU dieser Fall!

Ferner:ist die Person Person älter als 55 Jahre, so bleibt sie
PKV-versichert;

Kleine Korrektur: Nur dann, wenn sie in den letzten 5 (fünf) Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren! (§6.3a SGB V).

Frank Wilke

Sorri, das sehe ich etwas anders, die fünf Jahre greifen z.B.
bei möglicher Befreiung wegen Teilzeitbeschäftigung, nicht
hier.

Hallo,
so sehe ich das auch. Man müßte den § 8 SGB V genau lesen
können. Hier irren sich die Vermittler ständig.

Ja, Du zum Beispiel. Oder ich bin in meiner Auffassungsgabe heute stark eingeschränkt und kann nicht mehr lesen.
Was gibt es denn an dem Paragraphen falsch zu interpretieren? Nochmal:
SGB V § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

  1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,

Also: Wird die Grenze angehoben, und ich werde dadurch vers.pflichtig, kann ich mich befreien lassen.
War ich schon 2002 privat versichert, würde ich erst bei Unterschreiten der BBG vers.pflichtig, kann mich aber auch dann befreien lassen.

Hier was zum
nachdenken, wie liegt der Fall, wenn nicht die JAEG angehoben
wird und über dem Gehalt liegt, sondern umgekehrt das Gehalt
sinkt und unter der JAEG liegt? Ist hier Befreiung möglich.

Zitat: Man müßte den § 8 SGB V genau lesen können. Hier irren sich die Vermittler ständig!

Frank Wilke

Was gibt es denn an dem Paragraphen falsch zu interpretieren?
Nochmal:
SGB V § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer
versicherungspflichtig wird

  1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs.
    6 Satz 2 oder Abs. 7,

Hallo,
willst du uns jetzt verschaukeln?? Du hast geschrieben: Er kann sich befreien lassen, wenn er bereits 5 Jahre pkv-versichert ist. Der Nebensatz war doch Gegenstand der Kritik, weil er falsch war. Die Durchschnittsvermittler wissen nur, dass es hier was mit 5 Jahren gibt. Das dies aber nicht für alle Fälle gilt, wissen sie nicht. Ist ja auch anstrengend Gesetzestexte direkt zu lesen.

Hier was zum
nachdenken, wie liegt der Fall, wenn nicht die JAEG angehoben
wird und über dem Gehalt liegt, sondern umgekehrt das Gehalt
sinkt und unter der JAEG liegt? Ist hier Befreiung möglich.

Zitat: Man müßte den § 8 SGB V genau lesen können. Hier irren
sich die Vermittler ständig!

Das hab ich doch gewußt, dass du das nicht weißt.

Denis

hallo Jens, ehe wir dich total verwirren:

http://www.pkv.de/downloads/Sozialrecht%2006.pdf
Seite 7
Gruß joerg koenig

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Was gibt es denn an dem Paragraphen falsch zu interpretieren?
Nochmal:
SGB V § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer
versicherungspflichtig wird

  1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs.
    6 Satz 2 oder Abs. 7,

Hallo,
willst du uns jetzt verschaukeln?? Du hast geschrieben: Er
kann sich befreien lassen, wenn er bereits 5 Jahre
pkv-versichert ist. Der Nebensatz war doch Gegenstand der
Kritik, weil er falsch war.

Ach soooooo, sag das doch gleich. Wenn ich soviel schreibe, kann ich doch nicht wissen, was ihr meint.
Dann sind wir uns ja einig - schön.

Frank Wilke

hallo Jens, ehe wir dich total verwirren:

http://www.pkv.de/downloads/Sozialrecht%2006.pdf
Seite 7
Gruß joerg koenig

Jo, oder noch kürzer, bevor du den 72-Seiten-Wälzer runterlädst:

Ja, kann sich befreien lassen!

Frank Wilke

Ich mag den König nicht, aber …
… er hat Recht.

Kleine Korrektur: Nur dann, wenn sie in den letzten 5 (fünf)
Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich
versichert waren! (§6.3a SGB V).

Das gilt nicht, qenn die JAEG das Einkommen einholt!

Thorulf Müller

hallo Jens, ehe wir dich total verwirren:

http://www.pkv.de/downloads/Sozialrecht%2006.pdf
Seite 7
Gruß joerg koenig

Alternativ - Du kannst Dich befreien lassen!!!

Thorulf Müller

Sorri, das sehe ich etwas anders, die fünf Jahre greifen z.B.
bei möglicher Befreiung wegen Teilzeitbeschäftigung, nicht
hier.

Hallo,
so sehe ich das auch. Man müßte den § 8 SGB V genau lesen
können. Hier irren sich die Vermittler ständig. Hier was zum
nachdenken, wie liegt der Fall, wenn nicht die JAEG angehoben
wird und über dem Gehalt liegt, sondern umgekehrt das Gehalt
sinkt und unter der JAEG liegt? Ist hier Befreiung möglich.

Hallo Denis,

mutig Dich hier zu melden. Wie immer liegst Du völlig falsch!!!

Die 5-Jahres-Klausel gilt hier nicht. Es reicht ein Monat!!!

  1. Wenn das Einkommen sinkt, dann gibt es kein Befreiungsrecht.

Gesetze lesen kannst Du auch nicht v- sorry, Falsch - Du kannst Sie nicht interprtieren!!! Hier spricht ein Ehrenrichter und derKVProfi!!!

CIAO!

P.S.: Erst lernen, dann die Klappe aufreißen!

Thorulf Müller

Sorry Denis, Ausnahmsweise hattest Du doch Recht!
o.w.T.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Sorri, das sehe ich etwas anders, die fünf Jahre greifen z.B.
bei möglicher Befreiung wegen Teilzeitbeschäftigung, nicht
hier.

Hallo,
so sehe ich das auch. Man müßte den § 8 SGB V genau lesen
können. Hier irren sich die Vermittler ständig. Hier was zum
nachdenken, wie liegt der Fall, wenn nicht die JAEG angehoben
wird und über dem Gehalt liegt, sondern umgekehrt das Gehalt
sinkt und unter der JAEG liegt? Ist hier Befreiung möglich.

Hallo Denis,

mutig Dich hier zu melden. Wie immer liegst Du völlig
falsch!!!

mutig von dir wieder meine Beiträge anzugreifen, nach der Klatsche neulich.

Die 5-Jahres-Klausel gilt hier nicht. Es reicht ein Monat!!!
2. Wenn das Einkommen sinkt, dann gibt es kein
Befreiungsrecht.

Diese Antwort wollte ich von Frankyboy hören.

Gesetze lesen kannst Du auch nicht v- sorry, Falsch - Du
kannst Sie nicht interprtieren!!! Hier spricht ein
Ehrenrichter und derKVProfi!!!

Ojojoj, da müßte ich vor Ehrfurcht erstarren. Was macht so ein Ehrenrichter den ganzen Tag?

P.S.: Erst lernen, dann die Klappe aufreißen!

jawohl

Denis

mutig von dir wieder meine Beiträge anzugreifen, nach der
Klatsche neulich.

Realitätsverlust oder Kurzzeitgedächtnis?

Die Klatsche hast eindeutig Du abbekommen!

P.S.: Erst lernen, dann die Klappe aufreißen!

jawohl

Immerhin erkennst Du einen Ausweg für Dich, dann lern mal schön!

Denis - erst Lesen, dann schießen! Zwischendurch .
…denken!

mutig von dir wieder meine Beiträge anzugreifen, nach der
Klatsche neulich.

Welche Klatsche - lies mal was cassie sagt!!!

Ojojoj, da müßte ich vor Ehrfurcht erstarren. Was macht so ein
Ehrenrichter den ganzen Tag?

In Deutschland - Recht sprechen in einem Gerichtssaal! Aber nicht den ganzen Tag - regelmässig!

P.S.: Hättest erst einmal weiter unten lesen müssen, weil Du ja später die Kurve noch bekommen hattest!

…denken!

mutig von dir wieder meine Beiträge anzugreifen, nach der
Klatsche neulich.

Welche Klatsche - lies mal was cassie sagt!!!

Der scheint dein Schoßhündchen zu sein, weil er dir immer recht gibt, egal welchen Mist du schreibst, wuff.
Welche Klatsche, ich habe neulich gewartet, dass du Beispiele bringst für Fälle auf die deine falsche Antwort zutreffend gewesen wäre. Stattdessen hast du nur den schnellen Ausstieg aus dem Beitrag gesucht mit der Bemerkung: Lächerlich, einfach nur lächerlich owT.

In Deutschland - Recht sprechen in einem Gerichtssaal! Aber
nicht den ganzen Tag - regelmässig!

Weiß dein Gericht überhaupt wie du dich hier benimmst. Normalerweise müßtest du die Stellung dann verlieren.

P.S.: Hättest erst einmal weiter unten lesen müssen, weil Du
ja später die Kurve noch bekommen hattest!

Was heißt Kurve kriegen, mein Beitrag war von Anfang richtig. Du bist derjenige der nicht richtig gelesen hat.

Denis

und seelig sind die geistig Armen!