PKV wechseln, beziehungsweise kündigen. Fristen?

Guten Abend!
Ich würde gerne meine PKV wechseln, kenne mich aber mit den entsprechenden Fristen/Bedingungen nicht aus.
Hier kurz meine/unsere „Rahmenbedingungen“:
Ich bin Beamtin, befinde mich in Elternzeit und habe zwei mitversicherte Kinder im Alter von 2 und 3 Jahren. Entsprechend wurde mein Tarif auch vor 2 Jahren das letzte Mal „umgestellt“, da sich durch die Geburt des 2. Kindes mein Beihilfeanspruch auf 70% erhöht hat.
Nun bin ich aber ganz und gar nicht zufrieden mit meiner Versicherung und würde gerne wechseln. Allerdings bin ich erneut schwanger und erwarte in den nächsten Tagen unser 3. Kind. Das Kind wäre ab Geburt ja automatisch bei mir mitversichert, was aber die Mindestvertragslaufzeit des PKV Vertrages erneut auf 3 Jahre setzen würde, oder sehe ich das falsch?
Andererseits nimmt mich jetzt „in diesem Zustand“ und so kurzfristig auch keine andere PKV.
Hinzu kommt, dass mein Mann ab September ebenfalls verbeamtet wird und wir entsprechend die Kinder gerne bei ihm mitversichern würden, da wir so beide den 70% Beihilfeanspruch hätten. (Ich weil mindestens 2 Kinder gleichzeitig bei mir mitversichert waren, mein Mann da 3 Kinder mitversichert sind).
Ich hoffe mir kann jemand helfen, von meinem Versicherungsvertreter höre ich immer nur „ein Wechsel ist erst in x Jahren möglich“!
Dankeschön.

Welche Gesellschaft, welcher Tarif, wann abgeschlossen?

Grüss Gott aus Bayern!.Grundsätzlich ist anzumerken, wenn Sie in dem Krankenversicherungsvertrag als Versicherungsnehmer (VN) eingetragen sind, der Vertrag eigentlich aus Ihrer Versicherung besteht. Die Kiner sind eigenständig versichert, mit eigenen Verträgen.(wenn diese auch auf einem Schreiben-Nachtrag oder Police mit draufstehen-meist mit einer eigenen Unternummer)Nachdem erneut Nachwuchs eigentlich schon da ist würde ich nach der Geburt den Versicherer wechseln, geht ohne erneute Wartezeiten.Die Höhe der Beihilfe regelt dabei nicht der Krankenversicherer, Sie könnten also auch mit Ihrem Mann in 2 verschiedenen Unternehmen versichert sein, ohne Ihre Beihilfe zu verlieren. Bei Aufnahme des nächsten Kindes in die bereits bestehende Versicherung erneuert sich Ihre Vertragslaufzeit nicht.Die Versicherer stellen sich i.d.Regel bei einer Kündigung, auch wenn das neue Kindlein dort ab Geburt mitversichert wurde, nicht dagegen. Soll heissen: Wenn Sie Ihre Krankenversicherung zum nächsten Termin kündigen, könnte der Versicherer theoretisch auf die Fortführung des zuletzt geschlossenen Vertrages (Neugeburt) bestehen, wird aber aufgrund der Risikostreuung nicht durchgeführt, nachdem Ihre Kinder ja einen Beihilfeanspruch von 80 % haben, was einen Beitrag von ein paar Mark fünzig entspricht. Kinder alleine in der PKV versichert sind nicht gerne gesehen, und 90 % der Gesellschaften versichern Kinder alleine gar nicht. Die Kündigungsfristen, kann ich nachdem ich die Gesellschaft nicht kenne, nicht bestimmen. Die meisten Gesellschaften haben eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende, manche nach dem Versicherungsjahr-Beginn der Versicherung. Achten Sie bei Neuabschluss darauf, dass diese Gesellschaft auch speziell für Beihilfeberechtigte einen Ergänzungstarif dazu anbietet, dieser ersetzt dann die Aufwendungen, die durch die Beihilfe nicht oder nur teilweise bezahlt werden. Ihren Versicherungsvertreter können Sie in die Tonne treten, Sie brauchen einen freien Versicherungsmakler, der auch die Beitragentwicklungen der einzelnen Gesellschaften mit berücksichtig, denn billig haben Sie schon, preiswert wäre besser. Alles verstanden?. Also „Sie und 3 Kinder in einem Vertrag“ sind 4 einzelne Verträge mit u.U unterschiedlichen Vertragslaufzeiten, und bei einer Änderung im Versicherungsvertrag beginnt der gesamte Vertrag nicht von vorne zu laufen. Der derzeitige Versicherer wäre wichtig, dann könnte ich mit Kündigungsfrist usw… helfen. Einfach eine nachfrage stellen. MfG - Leo-
Sie können auch abkürzen z.B. Deb… für Debeka—

Sorry aber mit den Vertragsbedingungen in der PKV kenne ich mich nicht aus.

Einen schönen guten Tag,
ich gehe von der beschriebenen Situation davon aus, dass Sie vor der Gesundheitsreform schon bei dem privaten Krankenversicherungsunternehmen (PKV-Unternehmen) versichert waren.
Ich möchte Sie an dieser Stelle als erstes darüber in Kenntnis setzen, dass ein Versicherungswechsel meistens Nachteile mit sich zieht. Ich möchte, dass Sie jenes immer bedenken.

  • Ihre angesparten Altersrückstellungen verfallen vollständig und verbleiben beim bisherigen Krankenversicherer
  • Die Beiträge werden beim neuen Krankenversicherer aufgrund Ihres jetzigen Eintrittsalters kalkuliert; was auch u.a. für Beitragsanpassungen nicht unrelevant ist
  • Das versicherungstechnische Risiko der einzelnen Personen wird überprüft (=neue Gesunheitsprüfung)
  • Die geöffneten Tarife der privaten Krankenversicherungsunternehmen haben oft eine Begrenzung auf den Höchstsatz der Gebührenordnungen

So, nun aber zu Ihren gestellten Fragen.

  1. Es ist richtig, dass neugeborene Kind wird mittels der Kindernachversicherung mit in den Vertrag ohne Risikoprüfung und Wartezeiten zum Tag der Geburt mitversichert, wenn Sie das Kind binnen 2 Monaten nach Geburt bei ihrem jetzigen Versicherer versichern, da Sie selbst bereits seit 3 Monaten dort versichert sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsschutz gleichfertig und minderwertiger als Ihrer ist.
  2. Auch wenn Sie zur Zeit mit dem PKV-Unternehmen nicht zufrieden sind, so haben Sie ein ordentliche Kündigungsrecht, welches sich auf 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres bezieht.
  3. Zudem haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Krankenversicherer Ihre Beiträge aufgrund eines Beitragsanpassung erhöht. Dies gilt nicht bei Änderungen aufgrund einer gesetzlichen Verordnung. Das Kündigungsrecht können Sie binnen eines Monats nach Zugang der Erhöhung geltend machen, zum Zeitpunkt der Erhöhung. Daas außerordentliche Kündigungsrecht bezieht sich auf die einzelnen versicherten Personen. Beispiel: Sollte eine versicherte Person nur eine Erhöhung haben, so haben Sie auch nur für diese Person ein außerordentliches Kündigungsrecht.
  4. Das neugeborene Kind hat auch eine Mindestvertragslaufzeit; jene bezieht sich aber nur auf das neugeborene Kind und nicht auf die bisher versicherten Kinder und Sie, wenn die eigene Mindestvertragslaufzeit schon durchlaufen ist. Tipp meinerseits, schauen Sie einmal in Ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen nach, wie lange die Mindestvertragslaufzeit dort geregelt ist, da jenes vom Unternehmen abhängen kann.
  5. Tipp meinerseits, wenn Sie wirklich wechseln sollten, achten Sie bei Beitragsanpassung -wie unter Nr. 3 beschrieben- darauf, ob das neugeborene Kind eine Erhöhung hat, dann entfällt die Mindestvertragslaufzeit.
  6. Wenn Ihr Mann nun in die private Krankenversicherung wechselt, dann schauen Sie doch, ob dieser zum Zeitpunkt der Geburt schon 3 Monate dort versichert ist, dann können Sie das Kind ohne Probleme dort auch mittels Kindernachversicherung versichern (siehe Nr. 1). Voraussetzung ist lediglich, dass er Krankheitskostenvollversichert ist, muss noch nicht der Quotentarif sein. Vielleicht ist er ja bereits zur Zeit privat Krankheitskostenvoll versichert!?
  7. Sie schrieben, dass Sie keiner mit der Schwangerschaft aufnehmen würde. Das ist so nicht ganz korrekt, aber man würde die Kosten für die Schwangerschaft nicht tragen. Entfällt eh laut Ihrer Beschreibung, da sie erst zum 01.01.2011 wechseln könnten.
  8. Bezüglich Ihres Beihilfesanspruchs möchte ich Sie darauf hinweisen, dass lediglich ein Elternteil Anspruch auf die 70% vom Beihilfeträger hat. Der andere direkte Beihilfeberechtigte erhält 50%. Also müssten Sie sich entscheiden, ob Sie weiterhin 70% erhalten sollen oder zukünftig ihr Gatte. Tipp meinerseits: Lassen Sie sich beide Beiträge ausrechnen -ein kurzer Anruf bei ihrer Krankenversicherung und der zukünftigen ihres Mannes reicht in der Regel-. Dann können Sie entscheiden, was sinnvoller ist. In der Regel besser über sie, da in der Regel die Frauen teurer in der PKV sind. Aber vergleichen lohnt sich auf jeden Fall.
  9. Bezüglich des Versicherungsvertreters oder -maklers ist es natürlich umso so ärgerlicher, dass er sich nicht meldet oder Ihnen nur unzureichende Antworten gibt. Ich bitte dort im Namen der Branche um Nachsicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein wenig weiterhelfen! Sollten Sie noch Fragen haben, so melden Sie sich gerne wieder! Und natürlich alles gute für die geburt Ihres 3. Kindes.

tut mir leid, hierzu kann ich keine Info geben. Ich bin nur in Leistungsfragen firm, nicht in Vertragsdingen.

lg
Ute

Frist sind immer 3 Monate vor Ablauf. Der Ablauf wiederrum ist abhängig von der Gesellschaft, bei der Sie versichert sind. Wenn Sie mir sagen, wo Sie versichert sind, kann ich Ihnen den entsprechenden Zeitpunkt sagen.

Hallo Frau David,

bin ich mit meiner Antwort zu spät? Wahrscheinlich.
Andernfalls schreiben Sie mich bitte an.

Sonnige Grüße,
Matthias Meyer

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Es gibt einmal die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit in der PKV und einmal die ordentliche Kündigung. Diese hat dieses Jahr als Kündigungstermin den 30.09.2010, sodass du dann die Möglichkeit ab dem 01.01.2011 die Möglichkeit hättest über eine andere Versicherung versichert zu sein. Mir hat zu diesem Thema dieser Artikel geholfen: http://www.finanzter.de/wechsel-private-krankenversi…
Liebe grüße und lass dich nicht vertrösten wieder!!