PKV zahlt Einbettzimmer nicht?

Hallo
ich habe gehört (!!), dass ein Kunde mit Einbettzimmmertarif in einem Krankenhaus dafür keine Erstattung bekommen hat, da die Sätze zu hoch seien.

Kenne ich so nicht, kann dazu wer was sagen? War angeblich die Allianz.

Andreas

Hallo,

es gibt einen langen und zwischen´zeitlich höchstrichterliche Entscheidung zum Thema „Höhe der Zimmerzuschläge“.

Die Höhe der Zuschläge ist damit definiert.

Kosten, die darüber liegen, werden von der PKV nicht erstattet.

D.h., Ihrem Freund können maximal die Erstattungssätze gekürzt worden sein und er muss auch dem Krankenhaus weniger zahlen.

Viele Grüße
Thorulf Müller

[email protected]

Hallo,

es gibt einen langen und zwischen´zeitlich höchstrichterliche
Entscheidung zum Thema „Höhe der Zimmerzuschläge“.

Die Höhe der Zuschläge ist damit definiert.

Hi auch.

wie hoch ist denn der Zuschlag definiert worden?
gruss

Hallo,

da gibt es festgelegte Prozentsätze, die sich aus mehreren Urteilen und der BPflV ableiten, und ein Vielzahl von Kriterien.

Wenn die Allianz hier gekürzt hat, dann soll Sie auch begründen und dann spricht man mit dem Krankenhaus!

Viele Grüße
Thorulf Müller

[email protected]

Hi auch.

wie hoch ist denn der Zuschlag definiert worden?
gruss

m 4. August 2000 hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil über die zulässige Höhe der Privatzimmerzuschläge für Unterbringung im Ein-/Zweibettzimmer entschieden. Danach ist ein Entgelt für Wahlleistung Unterkunft unangemessen hoch, wenn zwischen dem objektiven Wert der Wahlleistung und dem dafür zu entrichtenden Preis ein Missverhältnis besteht.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass in Fällen, in denen das Unterkunftsniveau der Einbett-/Zweibettzimmer gegenüber dem Niveau der allgemeinen Krankenhausleistungen durch Komfortleistungen erhöht ist, vom Krankenhaus entsprechende Preisaufschläge erhoben werden können. Diese richten sich in ihrer Höhe nach dem in den Privatzimmern ange-botenen Komfort.

Die Zuschläge sind also von Krankenhaus zu Krankenhaus und selbst innerhalb der Krankenhäuser unterschiedlich.

Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben sich dann auf eine gemeinsame Empfehlung zur Bemessung der Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft geeinigt. Diese Vereinbarung ist ab dem 01. August 2002 gültig.

Nach dieser Übereinkunft dürfen Krankenhäuser für das Einbettzimmer 80 % und für das Zweibettzimmer 30% des Basispflegesatzes berechnen. Führt ein Krankenhaus als Regelleistung (das ist die allgemeine Krankenhausleistung) Zweibettzimmer, dürfen für das Einbettzimmer nur 45 % des Basispflegesatzes berechnet werden. Auf diesen Grundpreis können Zuschläge für Komfortleistungen in Rechnung gestellt werden; Komfortleistungen richten sich vor allem nach der Ausstattung, Größe und der Lage des Zimmers.

Einige Kliniken halten sich aber nicht daran, weshalb es zu Kürzungen kommen kann.

Das Ganze gilt aber auch nur für Kliniken, die nach der Bundespflegesatzverordnung abrechenen. Privatkliniken sind in Ihrer Praisgestaltung frei und haben als Grenze nur den Wucher zu beachten.

Schöne Grüße, Bernhard

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