PKV - Zahnarztrechnung: Ziffer 800 nicht erstattet

Hallo,
ich habe vor einigen Wochen eine Krone bekommen und dazu dann auch eine saftige Rechnung. Ich bin privat bei der Hanse Merkur versichert.
Bei der Erstattung der Rechnung hat die Hanse Merkur etwa 400€ mit folgender Begründung abgelehnt:
„Bei der Anfertigung einer Krone oder Inlays sind in der Regel keine funktionsanalystischen Maßnahmen nach den Ziffern 800 folgende notwendig. Wir konnten diese daher nicht berücksichtigen“
Nun frage ich mich, ob der Zahnarzt korrekt behandelt hat und die Kasse versucht mich über den Tisch zu ziehen oder umgekehrt.
Hat jemand eine Idee?

Danke und viele Grüße,
Hendrik

Hi, wenn der ZA das gemacht hat kann er das auch berechnen, aber Vorsicht ein einfacher Quetschbiss, beinhaltet nicht die Position 800 ff.

Gehe zu deinem Zahnarzt, lasse dir eine medizinische ausreichende Begründung verfassen.

Schicke diese an die PKV.

Ach ja manche PKVs benützen diese Begründung, weil sie keine andere geben wollen, wenn z.B. der Patient nur Standart versichert ist.

Ist so wie bei den Autoversicherungen, Teilkasko und Vollkaso etc.

Gruß

Hallo,

Bei der Erstattung der Rechnung hat die Hanse Merkur etwa 400€
mit folgender Begründung abgelehnt:
„Bei der Anfertigung einer Krone oder Inlays sind in der Regel
keine funktionsanalystischen Maßnahmen nach den Ziffern 800
folgende notwendig. Wir konnten diese daher nicht
berücksichtigen“

400 € für funktionsanalytische Leistungen? Das ist recht viel. Was wurde denn alles berechnet/abgelehnt?
Im Übrigen würde ich zum Behandler gehen und ihn bitten, die Abrechnung zu erläutern. Es kommt öfters vor, dass PKVen Leistungen nicht erstatten wollen. Ob diese medizinisch notwendig sind, kann nur der Bahndler entscheiden. Dazu gabs schon etliche Urteile (z.Bsp. LG Köln (Az. 25 O 242/93), 22.05.1996)
Etwas anderes wäre es aber, wenn diese Leistungen vom Tarif ausgeschlossen oder eingeschränkt sind.

LG Kathi

Ziffer 800
Servus Hendrik,

wenn ich sämtliche theoretisch denkbaren sogenannten funktionsanalytischen Leistungen zusammenrechne, die bei einer Einzelkrone nicht verboten sind :wink:, komme ich auf

356,26 €

Dazu muss Dir ein Gesichtsbogen angelegt worden sein,

http://www.mdz-online.de/files/mdzimages/11c_funktio…

es müssen drei Registrate beim normalen Zubeißen -

http://www.dergutemann.de/test1/images/funkt6.jpg

  • und zwei bei rechts und links verschobenem Unterkiefer vorgenommen worden sein.

Dies wäre nach meiner fachlichen Überzeugung eine fachlich nicht zu rechtfertigende Hypertherapie, aber das sehen manche anders.

Trotz allem komme ich nicht auf 400 € und bitte die mitlesenden und - wissenden Kollegen um ihre Meinung.

Gruß

Kai Müller

Hallo Kai.

Also ich mach keine Bissregistrate, sondern werte das mit dem Cadiax aus. Computeranalyse der Kiefergelenksbahnen.

Einen Biss in habitueller Relation und ein Zentrikregistrat.

Leistungen, die Du vergessen hast: Abdrücke OK/UK + Laborleistungen

Individueller Löffel (auch als individualisierter Konfektionslöffel)
1x Auswerten eines Registrates
2x Modelle
Modelle trimmen
Materialkosten: 2x Alginat

Und ich hab sicher auch noch was vergessen.

Lieben Gruß

Ramius

Servus Ramius,

hast schon Recht, aber es ging ja um die 800er Leistungen - die Laborleistungen stehen ja woanders in der Rechnung.

Gruß

Kai Müller

Hallo Kai.

Schon, aber wenn die 800er nicht erstattet werden, dann auch die zugehörigen Laborleistungen nicht. Mit Labor gerechnet kann man schon auf die 400€ kommen.

LG

Ramius

Hallo Hendrik,

wenn bei der Versorgung eines einzelnen Zahnes ca. 400€ an funktionsanalytischen Begleitleistungen berechnet werden, gibt es aus meiner Erfahrung nur zwei mögliche Erklärungen:

  1. der behandelnde Zahnarzt ist sich unsicher, ob er im vorliegenden Fall eine Krone machen kann, da begründeter Verdacht auf eine Funktionsstörung des Kauorgans besteht und er diesen Verdacht nur durch aufwändigste Untersuchungsmethoden eingrenzen kann

  2. die Berechnung der funktionsanalytischen Leistungen erfolgte zur Aufbesserung der tatsächlich sehr geringen Entlohnung des Zahnarztes bei der Versorgung eines einzelnen Zahnes mit einer Krone.

Wenn 1. in Frage kommt müssten mindestens die von Kai beschriebenen Maßnahmen erfolgt sein. Selbst wenn diese Maßnahmen erfolgt sind ist deren Notwendigkeit bei einer Einzelkrone mit einem sehr großen Fragezeichen zu versehen. Die Notwendigkeit einer elektronischen Vermessung der Kieferbewegungen wie von Ramius ins Spiel gebracht ist bei einer Einzelkrone zu Recht von einer Versicherung in Zweifel zu stellen.

Wenn 2. der Fall ist, solltest Du Dir deine eigenen Gedanken dazu machen.

Gruß
Gero

Hi Kathi,

was medizinisch notwendig ist, entscheidet eben nicht der Behandler, sondern hier „ist ein objektiver Maßstab anzulegen. So kommt es für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht auf die Auffassung des Versicherungsnehmers noch auf die des behandelnden Arztes an. Vielmehr ist die Behandlung dann notwendig, wenn sie nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen.“. (kurz mal den BGH zitiert).

Entsprechend muss man auch nicht für alles zahlen, was ein Arzt oder Zahnarzt macht, denn (außer auf Verlangen des Kunden) dürfen nur medizinisch notwendige Behandlungen in Rechnung gestellt werden.

Der Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa hat hier mal eine schöne Zusammenstellung der Rechtssprechung gemacht: http://www.bdiz.de/service/oav10/grafik/awu07073018-…

Moin auch,

Entsprechend muss man auch nicht für alles zahlen, was ein
Arzt oder Zahnarzt macht, denn (außer auf Verlangen des
Kunden) dürfen nur medizinisch notwendige Behandlungen in
Rechnung gestellt werden.

Das Problem sit aber für den Patienten, dass der ZA dann eben sagt „Ich mache jetzt ein soundso“ und ich müsste dann jedesmal nachfragen, ob das medizinisch notwendig ist und die Kasse es bezahlt. Auch nicht sehr verbraucherfreundlich, wenn man mit offenem Mund auf der Couch liegt.

Ralph

Hallo Bernhard,

So kommt es für die Beurteilung der medizinischen
Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht auf die Auffassung des
Versicherungsnehmers noch auf die des behandelnden Arztes an.
Vielmehr ist die Behandlung dann notwendig, wenn sie nach den
objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im
Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar
war, sie als notwendig anzusehen.". (kurz mal den BGH
zitiert).

Und genau das ist ja der Punkt. Wer soll das denn objektiv beurteilen? Der Patient, der in den meisten Fällen wohl eher selten medizinische Befunde beurteilen kann? Die PKV, weil sie es wirtschaftlich für nicht notwendig hält?

LG Kathi

Das Problem sit aber für den Patienten, dass der ZA dann eben
sagt „Ich mache jetzt ein soundso“ und ich müsste dann
jedesmal nachfragen, ob das medizinisch notwendig ist und die
Kasse es bezahlt. Auch nicht sehr verbraucherfreundlich, wenn
man mit offenem Mund auf der Couch liegt.

Servus Ralph,

unter Bedingungen, wie Du sie hier schilderst, kommt kein rechtswirksamer Behandlungsvertrag zustande.
Kein Vertrag, keine Kohle - so isses :smile:

Gruß

Kai Müller

Hallo Kai,

das hätte ich vor 3 Jharen wissen müssen. Jetzt isses zu spät. Trotzdem danke, beim nächsten Mal weiß ich Bescheid.

Ralph

Hallo.

Richtig. Für eine Einzelkrone ist das überzogen.

LG

Ramius