PKW 1% Regel

Liebe/-r Experte/-in,

ein PKW neu wurde über 6 Jahre mit der 1% Regel abgeschrieben. Das Fahrzeug soll nun auch weiterhin genutzt werden. Wie werden die Kosten für Benzin etc. nun unter Berücksichtigung einer auch weiterhin beruflichen, wie auch privaten Nutzung im Rahmen der EKST Erklärung steuerlich erfaßt?

D.h.: Bleibt nach Ablauf der 1% Regel nur die steuerlich anteilige Zuordnung von Kosten, - also anteilig zu den mittels Fahrtenbuch zu ermittelnden beruflichen Kilometern? Oder kann ich einfach 20% privat veranschlagen und als Einnanhme verbuchen, und die restlichen 80% steuerlich so wie andere Kosten behandeln?

Danke und Gruß
Kited

Hallo Kitted,

eine Pauschalierung der Kosten ist nicht möglich.
Es gibt nur die Möglichkeit der 1% Regelung oder die Fahrtenbuchmethode.
Diese wird zwar oft vrschmäht, es lassen sich aber die Zuordnung der Fahrtkilomter in privat oder beruflich veranlasste mit etwas Überlegung zu gunsten der betrieblichen gestalten.
Es empfiehlt sich, beide Methoden über das Jahr zu führen, diese zu vergleichen und am Ende die günstigere,zum Ansatz zu bringen.

Mit freundlichen Grüßen

vopo

Hallo Herr Pohle,
danke für die Antwort - aber dennoch die Nachfrage: Die Wahl habe ich doch gar nicht, oder? Meine 1% Regel Dauer ist für mich doch nach 6 Jahren abgelaufen. Was bedeutet das in diesem Fall? Bleibt mir also nur die Möglichkeit ab dem 7.ten Jahr Fahrtenbuch zu führen, wenn ich den beruflich veanlaßten Anteil der PKW Kosten steuerlich geltend machen möchte?

Danke und Gruß
Kited

Es gibt keine zeitliche Vorgabe für die Anwendung der 1% Prozentregelung, das heißt, die Entscheidung liegt beim Steuerpflichtigen,für welche Methode er sich entscheidet.Ein Wahlrecht zur Ermittlung des Privatanteils besteht aber nur, wenn ein Fahrtenbuch für den Betriebs-Pkw geführt wurde. In diesem Fall kann der Selbständige seinen Privatanteil anhand der Aufzeichnungen seines Fahrtenbuchs oder nach der pauschalen 1%-Methode berechnen und sich für die günstigste Variante entscheiden. Sobald der Steuerbescheid eines Jahres noch nicht endgültig ist, kann das Wahlrecht zwischen Privatanteil nach Fahrtenbuch und 1%-Regelung noch ausgeübt werden.

Mit freundlichen Grüßen

vopo

Lieber Herr Pohle,

nochmals hezlichen Dank für Ihre Antwort. Entschukdigen Sie aber bitte als Steuer-Laie eine erneute Nachfrage:

Es handelt sich um einen Leasing PKW, den ich nach fünf Jahren aus dem Leasing (Leasingbeginn Juni 2004)gekauft habe. Ich habe nun so über insgesamt sechs Jahre (fünf Jahre Leasing und dann ein weiteres Jahr „mein PKW“) meinen Privatanteil über die 1% Regel ermittelt und versteuert. Man sagte mir, dass die 1% Regel auf sechs Jahre befristet ist.

Frage: Ist das also unzutreffend, und könnte ich auch ab dem 7-ten Jahr, und so lange ich möchte den Privatanteil über die 1% Regel versteuern?

Anmerkung: War mit dem Hinweis auf die sechs Jahre Befristung eventuell lediglich gemeint, dass ein PKW nach maximal sechs Jahren abgeschrieben ist, und dass man davon ausgeht, das man sich als steuerpflichtiger die 1% Regel nicht länger als sechs Jahre „leistet“

Erneut vielen Dank für Ihre Hilfe

Gruß, Kited

Laut AfA-Liste werden die AHK für PKW aktuell auf sechs Jahre abgeschrieben, das bedeutet nichts anderes als das der Kaufpreis über sechs Jahre als Kosten den Gewinn mindert.
Unabhängig davon ist in jedem Jahr der Betriebszugehörigkeit des Pkw, auch über die Abschreibungsperiode hinaus, die private Nutzung in den bekannten Methoden als Gewinnzurechnung, ohne zeitliche Begrenzung,zu ermitteln.
Einschränkungen gibt es bei der 1 %- Regelung:
„Die 1 %-Regelung dürfen Sie nur dann für die private Pkw-Nutzung geltend machen, wenn der zum Betriebsvermögen gehörende Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Bei einem Pkw, dessen betriebliche Nutzung mindestens 10 % und nicht mehr als 50 % beträgt und der damit zum gewillkürten Betriebsvermögen rechnet, ist die Privatnutzung mit den darauf entfallenden Kosten anzusetzen. Betroffen von der Einschränkung der 1 %-Regelung sind neben Einzelunternehmern und Gesellschaftern einer Personengesellschaft vor allem selbstständig Tätige.
Für die Anwendung der 1 %-Regelung müssen Sie gegenüber dem Finanzamt dartun, dass der Pkw überwiegend für betriebliche Fahrten eingesetzt wurde. Dazu ist nicht zwingend die Führung eines Fahrtenbuchs vorgeschrieben. Vielmehr reicht es aus, wenn Sie für einen repräsentativen Zeitraum festhalten, welche betrieblichen und welche privaten Fahrten mit dem Pkw durchgeführt wurden, um dann das unterjährige Ergebnis auf einen Jahreswert hochzurechnen. Dabei können Sie sich, so die Auffassung der Finanzverwaltung,auf eine Repräsentativerhebung für 3 zusammenhängende Monate beschränken.
Entscheiden Sie sich bei Ansatz der privaten Kfz-Nutzung für die 1 %-Regelung, können Sie aus Vereinfachungsgründen für Zwecke der Umsatzbesteuerung für Aufwendungen, die nicht mit Vorsteuern behaftet sind, ein pauschaler Abschlag von 20 % vornehmen, so dass nur der Restbetrag als Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer anzusetzen und die darauf entfallende Umsatzsteuer zu ermitteln ist.“

Mit freundlichen Grüßen

vopo

Hallo Kited,
so weit ich weiß, gibt es keinen Ablauf der 1%-Regel, die hat mit der Abschreibung nichts zu tun. Wenn keine Abschreibung mehr zu buchen ist, wird natürlich der Aufwand im Jahr für das Auto geringer, so daß ggf. eine Kostendeckelung zu berücksichtigen ist (daß der Eigenverbrauch nicht höher ist als der Aufwand).
Man kann aber auch zur Fahrtenbuchmethode wechseln, falls das günstiger ist (weniger tatsächlicher privater Anteil als der 1%-Anteil).
Viele Grüße
Claudi

Liebe Claudi,

prina - hab vielen Dank für die Info, das hilft mir weiter.

Gruß

Kited

Gr

Lieber Herr Pohle,

erneuten Dank für Ihre umfassende Auskunft. Das habe nun verstanden. Sie wirklich ein Experte. Für den Laien zeigt sich halt mit der Frage zu einem Detail oft gleich die nächste.

Gestatten Sie mir eine abschließende, weiterführende Frage: In 2010 habe ich für das KFZ nur überschaubare Aufwendungen. Kann ich bei der bevostehenden Erklärung für 2010, nachdem ich die Jahre zuvor sämtliche Aufwendungen mit der 1% Regel verbucht, und darüber meinen Privatanteil geleistet habe - Fahrtenbuch habe ich nicht geführt - komplett auf die geltend Machung meiner geringen in 2010 entstandenen KFZ Kosten verzichten? Das rechnet sich für mich in 2010 besser, als die 1% Regel.

Vor allem aber: Könnte ich in den auf 2010 folgenden Jahren wieder beliebig zur 1% Regel zurückkehren, oder auch Fahrtenbuch führen, also ggf. von Jahr zu Jahr anders abrechnen, so wie es sich für mich eben rechnet, solange ich mich jeweils für ein ganzes Jahr für eine Methode entscheide?

Damit wüßte ich dann auch für die Zukunft bescheid.

Herzlichen Dank und Gruß

Kited

Damit der zu versteuernde Gewinn niedrig ausfällt, müßen alle im Wirtschaftsjahr angefallenen Kosten, die sich dem FA gegenüber als notwendige Aufwendungen zum erzielen von Einnahmen begründen lassen, auch als Kosten verbucht werden. Also jede Rechnung, auch alle Kfz-Kosten gehören in die Ausgaben. Es finden sich bestimmt auch Belege, die mit „gutem Willen“ als betriebsbedingt durchgehen können.
Die Ermittlung des PKW-Eigenverbrauches führt ja zur Gewinnerhöhung.

Ein Wechsel der Berechnungsmethode ist nicht innerhalb eines Wirtschaftsjahres, nur im Wechsel mit den Wirtschaftsjahren möglich. (nach günstiger Prüfung)

MfG

vopo

Lieber Herr Pohle,

danke und Gruß

Kited