Hallo zusammen,
in meinem Kurs habe ich folgenden Sachverhalt als Aufgabe bekommen:
K kauft Unfallwagen von V
Kann K anfechten, wenn
a) K nach Unfallschäden frägt und V dies verneint?
Meine Lösung: Anfechtbar wegen Täuschung nach BGB §123 A1, Anfechtungsfrist beginnt bei Entdeckung der Täuschung nach BGB 124 A2
b) K nicht frägt und V nichts sagt?
Meine Lösung: Evtl. anfechtbar nach BGB § 119 A2 „verkehrswesentliche Sache“, hierbei müßte aber der tatsächliche Schaden beurteilt werden, da eine kleine, bereits wieder ausgebesserte Beule m.E. nichts an der „Verkehrswesentlichkeit“ ändert, ein Totalschaden aber schon.
c) K frägt, aber V wahrheitsgemäß sagt, er wisse es nicht?
Meine Lösung: Nicht anfechtbar
Was meint Ihr? Habt Ihr bessere Lösungsansätze?
Danke für die Hilfe
Grüße
Didi
b) K nicht frägt und V nichts sagt?
Meine Lösung: Evtl. anfechtbar nach BGB § 119 A2
„verkehrswesentliche Sache“, hierbei müßte aber der
tatsächliche Schaden beurteilt werden, da eine kleine, bereits
wieder ausgebesserte Beule m.E. nichts an der
„Verkehrswesentlichkeit“ ändert, ein Totalschaden aber schon.
Wenn V von dem Unfall weiß, muss er K von sich aus aufklären; dann auch hier § 123 BGB.
Levay
Hallo Levay,
deswegen mag ich solche Fragestellungen nicht, niemand weiß, ob V das weiß. Außer vllt der Dozent…
Auf ale Fälle vielen Dank!
Gruß
Didi
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Dann musst du eben ansatzweise „beweislastmäßig“ denken. Wenn der Sachverhalt wirklich nur so wenig hergibt, schreibst du, dass Gründe für die Annahme, dass …, nicht ersichtlich seien. Und dann entfällt auch die arglistige Täuschung. Denn Arglist setzt nun mal Vorsatz voraus, und der verlangt seinerseits nach Kenntnis.
Levay